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Urteil, öffentliche Zustellung - Druckversion

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Urteil, öffentliche Zustellung - Austriake - 23-08-2018

Ich wurde irgendwann im ersten Halbjahr 2016 in Abwesenheit zu höherem Unterhalt verknackt. Da ich zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr in Deutschland war, wurde das Urteil wohl per "öffentlicher Zustellung" gültig.

Kann man solche öffentlich zugestellten (also an der Pinnwand des Amtsgerichts ausgehängten) Gerichtsentscheidungen irgendwo online einsehen?

Ich zahle wohl über Dritte immer noch den alten Unterhaltsbetrag, würde aber doch ganz gerne wissen, zu welchem Betrag man mich verknackt hat.


Urteil, öffentliche Zustellung - CheGuevara - 23-08-2018

Fahr doch mal hin und nehme Akteneinsicht


RE: Urteil, öffentliche Zustellung - Austriake - 23-08-2018

(23-08-2018, 13:06)CheGuevara schrieb: Fahr doch mal hin und nehme Akteneinsicht

....und gleich mit Selbstanzeige nach §170StGB?

Ganz sicher nicht.

Deshalb habe ich ja gefragt, ob das irgendwie online geht?


Urteil, öffentliche Zustellung - CheGuevara - 23-08-2018

170 StGB ist doch nur ein Problem bei privilegiertem Kindesunterhalt - bei Dir geht’s doch vermutlich um Unterhalt erwachsener Kinder oder nachehelichen Unterhalt an die Ex.

Mein Verständnis wäre gewesen, dass das nicht strafbewehrt ist. Aber wir sind ja in einem leistungsfähigen Forum, da kommt die Antwort sicher und zügig.


RE: Urteil, öffentliche Zustellung - Mercedes_AMG - 23-08-2018

(23-08-2018, 17:31)CheGuevara schrieb: 170 StGB ist doch nur ein Problem bei privilegiertem Kindesunterhalt - bei Dir geht’s doch vermutlich um Unterhalt erwachsener Kinder oder nachehelichen Unterhalt an die Ex.

Mein Verständnis wäre gewesen, dass das nicht strafbewehrt ist. Aber wir sind ja in einem leistungsfähigen Forum, da kommt die Antwort sicher und zügig.

Person Deines Vertrauens bevollmächtigen und durch diese Akteneinsicht verlangen lassen. Rechtsanwalt ist dafür nicht nötig. 
https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht#Akteneinsicht_in_Verwaltungs-_und_Finanzgerichtsprozessen


RE: Urteil, öffentliche Zustellung - Bruno - 09-09-2018

(23-08-2018, 21:31)Bodenseebursche schrieb: Person Deines Vertrauens bevollmächtigen und durch diese Akteneinsicht verlangen lassen. Rechtsanwalt ist dafür nicht nötig. 
https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht#Akteneinsicht_in_Verwaltungs-_und_Finanzgerichtsprozessen

Kostenfrei bekommt man einmal pro Jahr Unterlagen, in dem man eine Auskunft nach § 15 DSGVO (mit Zusendung von Kopien) an fordert. Die bekommt man dann unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zugesendet.


RE: Urteil, öffentliche Zustellung - Austriake - 10-09-2018

(09-09-2018, 22:16)Bruno schrieb:
(23-08-2018, 21:31)Bodenseebursche schrieb: Person Deines Vertrauens bevollmächtigen und durch diese Akteneinsicht verlangen lassen. Rechtsanwalt ist dafür nicht nötig. 
https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht#Akteneinsicht_in_Verwaltungs-_und_Finanzgerichtsprozessen

Kostenfrei bekommt man einmal pro Jahr Unterlagen, in dem man eine Auskunft nach § 15 DSGVO (mit Zusendung von Kopien) an fordert. Die bekommt man dann unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zugesendet.

Ja klar. ich schicke denen meine Adresse, an die sie die Auskunft nach §15 DSGVO schicken sollen.

Aber mit dem Vermerk, diese Adresse nicht mißbräuchlich zu nutzen und mir bitte nicht einen Gerichtsvollzieher an diese Adresse zu schicken oder gar einen Haftbefehl. Nur die Aukunft, sonst bitte nichts.


RE: Urteil, öffentliche Zustellung - Bruno - 10-09-2018

(10-09-2018, 09:45)Austriake schrieb: Ja klar. ich schicke denen meine Adresse, an die sie die Auskunft nach §15 DSGVO schicken sollen.

Lösungsansatz:
Plan A:
- beim Gericht per Email an fragen wo du das Urteil online ein sehen kannst (sonst nicht verwendete Emailadresse und über Tor oder ähnlich gehen)

Plan B:
- bei der Anfrage deine alte Adresse als alte Adresse an geben
- angeben das du derzeit auf unbestimmte Zeit auf Reisen bist und postalisch nicht erreichbar bist (Weltreise, Schöpferische Pause, Sabattical, wohnungslos, von Nymphomanin entführt)
- daher bittest du um Zustellung der Unterlagen an einen Post zu Email oder Post zu Fax Service oder eine Person deiner Wahl (Person mit Schweigepflicht RA, Arzt, Pastor) oder guten Freund, oder Familie, und läßt dir das dann durch diese Person per Email oder Fax zu stellen