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Urteil BGH aktuellere Urteile? - Druckversion

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Urteil BGH aktuellere Urteile? - Einszweidrei - 19-09-2017

Hallo Forum,

zu folgendem Urteil eine Nachfrage.

[font=Calibri , sans-serif]Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1984 (Entscheidung vom 08.02.1984 – IV b ZR 52/82) klargestellt:[/font]
[font=Verdana , sans-serif]„Die Unterhaltspauschalierung vermeidet aus praktischen Gründen im allgemeinen die Berücksichtigung von bedarfserhöhenden Einzelumständen. Solche gewinnen nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Sonderbedarfs Bedeutung. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § BGB § 1613 BGB § 1613 Absatz II 1 BGB um einen “unregelmäßigen außerordentlich hohen Bedarf”. Er muß überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar eintreten. Nur wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte, ist der Unterhaltsgläubiger berechtigt, ihn neben der Geldrente geltend zu machen (…). In der Wortwahl des Gesetzes, das nur einen “außergewöhnlich” hohen Bedarf als Sonderbedarf gelten läßt, kommt zum Ausdruck, daß es im Zweifel bei der laufenden Unterhaltsrente sein Bwenden haben und nur in Ausnahmefällen die gesonderte Ausgleichung zusätzlicher unvorhergesehener Ausgaben erfolgen soll. Das liegt auch im Interesse einer Befriedung und Beruhigung des Verhältnisses von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, das durch häufige Einzelanforderungen in unerwünschter Weise belastet werden könnte (…).[/font]
[font=Verdana , sans-serif]cc) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn es darum geht, ob der Verpflichtete die Unterhaltsrente mit Rücksicht darauf kürzen darf, daß das Unterhaltsbedürfnis des Kindes zeitweilig anderweitig gedeckt wird. Das Verlangen des Unterhaltsschuldners nach einer Unterhaltskürzung, das ebenso wie eine Mehrforderung des Gläubigers wegen bedarfserhöhender Umstände der Befriedung und Beruhigung des Verhältnisses zwischen beiden im Wege stehen kann, muß daher dementsprechend auf Fälle beschränkt werden, in denen die Deckung eines Teiles des Unterhaltsbedürfnisses des Gläubigers unvorhersehbar eintritt; sie muß zudem der Höhe nach gegenüber dem Umfang der laufenden Unterhaltspflicht ins Gewicht fallen. Teildeckungen des Unterhaltsbedarfs geringeren Umfanges sowie insbesondere solche, die nach Eintritt und Höhe vorhersehbar waren, sind hingegen allgemein als in der zuerkannten (§ ZPO § 258 ZPO) oder vereinbarten Unterhaltsrente bereits berücksichtigt anzusehen.[/font]
[font=Verdana , sans-serif]dd) Die Anforderungen, die damit für ein Verlangen auf eine zeitweilige Kürzung gelten, sind nicht erfüllt, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen der Ausübung seines üblichen Umgangsrechtes während der Ferien einige Wochen bei sich hat und in dieser Zeit durch Naturalleistungen versorgt. Dann wird zwar, wie bereits dargelegt, ein Teil des Unterhaltsbedarfs des Kindes, zu dessen Deckung dieser Elternteil Barunterhalt leistet, durch seine Naturalunterhaltsleistungen erfüllt. Ob diese Teildeckung des Bedarfs ins Gewicht fällt, ob insbesondere trotz fortlaufender Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum, für über das Jahr verteilte Anschaffungen an Kleidung, für Versicherungen u. ä. die Annahme des Berufungsgerichts. zutrifft, diese Teildeckung mache zwei Drittel des (täglichen) Bedarfs aus, mag auf sich beruhen. Jedenfalls sind Besuche von der hier in Rede stehenden Dauer als Wahrnehmung des gesetzlich vorgesehenen Rechts zum persönlichen Umgang mit dem Kind (§ BGB § 1634 BGB) nicht unvorhersehbar und geben deshalb dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kein Recht, die pauschalierte monatliche Unterhaltsrente zu kürzen. Wenn Eltern eine andere Regelung wünschen, steht es ihnen frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.[/font]

Gibt es da neuere Urteile, die auch in Richtung eines Wechselmodells gehen? ich habe da leider nichts zu gefunden. Dies ist ja schon ein paar Tage alt. Falls ihr was wisst würde es ggf. helfen.

Danke !


Urteil BGH aktuellere Urteile? - CheGuevara - 19-09-2017

Habe die Frage nicht verstanden!

Geht es um KU bei Wechselmodell oder um Sonderbedarf?

Den BGH--Beschluss vom 11.01.2017 XII 565/15 kennst Du?

(da war einer unserer Foristen am Start)