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Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - Druckversion

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Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - IVER - 19-02-2017

Hallo!

Habe vieles in Forum gelesen, leider nicht auf alle meine Fragen Antworten gefunden.

Meine Situation: dynamischer Titel nach der Trennung unterschrieben. Der titulierte erhöhter konnte nach paar Jahren wegen geänderten finanziellen Sizuation nicht mehr gezahlt werden. JA spielte nicht mit, habe geklagt. Erste Instanz verloren, zweite Instanz – Vergleich geschlossen. Musste dann 45€ weniger als der Mindestunterhalt lt. DT zahlen. Nach zwei Jahren, wie schon vermutet, Auskunftaufforderung.
Nach Neuberechnung kann ich wieder den Mindesunterhalt (100%) leisten. Wurde von JA aufgefordert vorbei zu kommen um einen neuen Titel aufstellen zu lassen.


Ist das so korrekt? Kann ein JA Titel einfach den gerichtslichen Vergleich ersetzen?


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - Sixteen Tons - 19-02-2017

Ist das so korrekt? Kann ein JA Titel einfach den gerichtslichen Vergleich ersetzen? 

Ja, wenn du den Titel unterschreibst. Wenn du nicht unterschreibst, kann das Jugendamt den neuen Titel einklagen.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - IVER - 19-02-2017

Sixteen Tons, Danke für die schnelle Antwort!
Habe diesbezüglich immer nur was von "einklagen" gelesen und war mir unsicher.
Danke auch an alle die beim Trennungs-FAQ die Infos zusammen gefasst haben.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - p__ - 19-02-2017

"Titel" ist nur der Begriff für eine vollstreckbare Urkunde. Die kann ganz unterschiedlicher Herkunft sein. Zum Beispiel freiwillig unterschrieben beim Notar, durch Erpressung im Jugendamt unterschrieben, dazu gezwungen durch ein Urteil, durch einen Vergleich... es gibt noch mehr. Die meisten Titel drehen sich nicht um Unterhalt, sondern andere Forderungen.


Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - CheGuevara - 20-02-2017

@all

Muss sich @IVER in dem Fall die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches aushändigen lassen, um sich nicht der Gefahr einer Doppelpfändung auszusetzen?

Er kann zwar Vollstreckungsschutzklage - im Fall der Fälle - einreichen, aber zunächst wäre er in der Defensive.

Wie ist das?

Insofern neuer Titel nur Zug um Zug gegen Herausgabe vollstreckbare Ausfertigung ?


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - L3NNOX - 20-02-2017

Das wäre auch meine Frage gewesen:
Muss ihm erst der bisher gültige (alte) Titel ausgehändigt werden, um den neuen zu unteschreiben?


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - p__ - 20-02-2017

Man kann den neuen Titel auch mit "in Abänderung der Urkunde Az. XYZ-12345-6 ..." formulieren. Die Luschen vom Jugendamt sind freilich weder willig noch qualifizert, um auf so etwas hinzuweisen. Die kennen nur ihre Standardformulare und die Erpressungsmethoden, damit schnell eine Unterschrift druntergesetzt wird.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - IVER - 20-02-2017

Das mit der Pfändung und Aushändigen des alten (noch aber aktuellen) Titels ist mir gar nicht in den Kopf gekommen. Danke für den Hinweis.
Im übrigen, wurde mir auch nach dem Vergleich der erste nicht ausgehändigt.

Ich versuche ich vorab ein Entwurf von dem neuen Titel zu bekommen. Damit man die Möglichkeit hat den Inhalt in Ruhe zu überprüfen.
Das mit "in Abänderung der Urkunde Az. XYZ-12345-6 ..." ist ein toller Vorschlag. Mal schauen wie und ob sich das umsetzen kann.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - Pfanne - 20-02-2017

(20-02-2017, 09:33)p__ schrieb: Man kann den neuen Titel auch mit "in Abänderung der Urkunde Az. XYZ-12345-6 ..." formulieren. Die Luschen vom Jugendamt sind freilich weder willig noch qualifizert, um auf so etwas hinzuweisen. Die kennen nur ihre Standardformulare und die Erpressungsmethoden, damit schnell eine Unterschrift druntergesetzt wird.

Mit "in Abänderung" erreiche ich dann, dass kein neuer Titel entsteht, sondern dass der alte modifiziert wird?

Kann man eine Herausgabe des alten Titels verlangen, bevor der neue unterzeichnet ist?


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - p__ - 20-02-2017

Zum Thema alter Titel siehe faq. Abänderung bedeutet Ergänzung und Änderung des alten Titels. Zwei Stücke Papier, ein Titel.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - blue - 20-02-2017

(20-02-2017, 13:46)Pfanne schrieb: Kann man eine Herausgabe des alten Titels verlangen, bevor der neue unterzeichnet ist?
Das alte Thema von Henne und Ei. Wie Du den neuen Titel machts ist erstmal unerheblich.
Hauptsache die Kohle fließt zur heiligen Mutter!

Grundsätzlich zählt, was Du zahlst. Wenn es dem entspricht, was der  Mutter und ihrer RATtin gefällt, dann passt das.

Den "alten" Titel wirst Du dann sicherlich zurück bekommen.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - p__ - 20-02-2017

Siehe faq. Rückgabe unerheblich wenn §129 und §371 BGB beachtet.


RE: Neuer Titel nach einem gerichtlichen Vergleich - Pfanne - 21-02-2017

Danke, v.a. für den Hinweis auf §371 BGB!