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Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU (/showthread.php?tid=7716) Seiten:
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RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - blue - 28-06-2013 (28-06-2013, 13:56)Ibykus schrieb: M.a.W. was juristisch sinnvoll und vernünftig ist, bestimmst vermöge Deiner Unkenntnis Du.Was für ein Satz! Hätte von Cicero stammen können. So zumindest mein erster Eindruck. :-) RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - Nappo - 29-06-2013 Also, was meine ursprüngliche Frage anging, so ist diese zumindest erschöpfend beantwortet, weshalb ich mich bedanke! Ich habe zwischenzeitlich weitere Schritte eingeleitet. Eine Insolvenz (noch) nicht. Ich arbeite an der Sache. Was Eure Diskussion angeht: Ich denke, wir ham's jetzt soweit, oder ? ![]() Nach Eingang der Pfändung bei meinem AG, flogen 3 Dinge zurück: 1. Vollstreckungsabwehrklage wegen falsch berechneter Schuldsumme. 2. Betrugsanzeige, da die Dame gegenüber dem Strafrichter noch die gezahlten Summen wusste, und plötzlich hier und da, gezahlte Summen bei der Pfändung, "vergessen" wurden. 3. Zivilklage wegen Treuepflichtverletzung (GbR) bei fremdvermieteter Wohnung, auf Schadenersatz, da sie sich weigert, den von der Bank angebotenen Zins in Höhe von 1,78% an zu nehmen und lieber 6,89% zahlt in Bezug auf die Finanzierung, was meinen hälftigen Anteil belastet und dem KIndesunterhalt meinerseits zugeführt werden könnte (!). In Bezug auf meinen Anteil sprechen wir da von 150 Euro monatlich. Ihr RA hat seit Geschreibsel schon erwiedert. Mein Gott. Der ist sich für nichts zu schade. Watt hammer gelacht. RE: Wichtige Frage zur Privatinsolvenz und KU - vorsichtiger - 07-07-2013 Bitte bei der ganzen Diskussion folgenden Fallstrick nicht übersehen: ZPO, § 850 d, Absatz 1, letzter Satz. Der Titel bleibt beim Gläubiger (wegen laufender Forderungen), gilt wenigstens 30 Jahre und der entsprechende Nachweis, dass der Vorsatz NICHT vorlag, muss vom Schuldner gebracht werden. |