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Normale Version: 1 BvR 2882/13 vom 22.05.2014
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Das ist ein Schritt in die richtige Richtung!

http://www.rechtsanwaltroth.de/Dateien/B....05.22.pdf
(08-06-2014, 18:42)Zala schrieb: [ -> ]Das ist ein Schritt in die richtige Richtung!

http://www.rechtsanwaltroth.de/Dateien/B....05.22.pdf

Es wäre schön, wenn schon im Eingangspost stünde, um was es in dieser Entscheidung geht.

Nappo

Sehr interessant. Es lohnt sich das durchzulesen. Ich schließe u.a. daraus, dass wenn ich meinem Kind Kuchen zu essen gebe und ein fremder JA finanzierter Pflegeeltern-Gutmensch sagt, dass das Kind keinen Kuchen mag, ich mich kindeswohlgefährdend verhalte. Steht ja da. So schnell kann's gehen....
Das ist das Dilemma mit Gutmenschen jeglicher Couleur: Sie wissen immer, was für andere richtig ist.

Das Urteil stellt klar: Ihr Job ist zu helfen, nicht zu bestimmen. Weil sie das verkannt haben, haben sie jede Menge Ressourcen verbraten, aber ihren Job nicht gemacht.
Verschoben, da keine Urteilsbesprechung.
Schaut da mal jemand nach, ob die Beteiligten von Jugendamt, Pflegefamilien, Umgangsbegleiter usw persönlich bekannt waren, ob da jemand einem anderen konkret einen bezahlten Job verschafft hat?
@zala
Worin besteht denn deiner Meinung nach der "Schritt" in welche Richtung?
Oder hat das nur jemand behauptet, dem du glaubst?

Dass die "Neubeelterung" durch übereifrige JAs verfassungswidrig ist, ist doch schon längst klar.
Ich finde das Bundesverfassungsgericht noch einmal klar gestellt hat das Kinder nicht willkürlich von den Eltern getrennt werden dürfen.
Woher nimmt sich das JA oder das Familiengericht das Recht wenn doch alles schon klar war?
Die Bedeutung vom Artikel 6 Abs.2 GG wurden noch einmal genau erklärt.
Das Gemeinsame Sorgerecht steht ja jedem zu aber halten tut sich kein Richter dran. Die Garantie als Elternteil für das Kind Sorgen zu dürfen kann ich bis Heute nicht erkennen.
Der Fall ist die eine Geschichte aber die Grundsätze auf die kann man sich berufen.
In diesem Fall wahrscheinlich ja: Er ist jetzt 83 Jahre und die ursprüngliche einvernehmliche Unterbringung der Kinder bei Pflegeltern war dem geschuldet, dass er bei Erkrankung der Mutter allein die Kinder nicht versorgen konnte.