05-03-2009, 15:01
Hatten wir das schon?
Meine Suche hatte jedenfalls nichts ergeben.
Meine Suche hatte jedenfalls nichts ergeben.
Zitat:1. Die Kindesmutter lebte seit 1997 mit dem Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens zusammen. Ab März 1999 bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer. Der Beklagte zu 2) erkannte die Vaterschaft vor dem zuständigen Standesbeamten vor Geburt des Kindes am 17. März 2000 an. Die Kindesmutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Die Eltern heirateten am 25. September 2000.
Der Beschwerdeführer wollte die Vaterschaft im August 2000 beim Jugendamt anerkennen, was mit Hinweis auf das bestehende Anerkenntnis abgelehnt wurde. Seinem Antrag auf Bestellung eines Pflegers für das Kind zur Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens wies das Amtsgericht Rheinberg zurück. Am 29. April 2003 hat der Beschwerdeführer eine notariell beurkundete Erklärung abgegeben, dass er anerkennt, Vater des Kindes zu sein.
Zitat:...Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl.BVerfGE 79, 256 <267> ). Diese Vermutung gilt auch, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen (BVerfGE 108, 82 <100>). ...Volltext