03-03-2009, 16:47
Urteil vom 3.03.2009
Alleinerziehenden Alg-2 Empfängern steht ein Mehrbedarf zur Hälfte zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Das BSozG folgte nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=0&anz=11
Alleinerziehenden Alg-2 Empfängern steht ein Mehrbedarf zur Hälfte zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.
Das BSozG folgte nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=0&anz=11