12-01-2014, 14:22
Ibykus ist wieder da! Dachte schon Du bist auch weg. Freue mich wieder von dir zu hören. Leider immer noch der alte KM-Terror...
(03-03-2014, 18:23)Timo Sassi schrieb: [ -> ]Ich wundere mich sowieso, dass du überhaupt noch VKH-Anträge stellst, deine Zahlungsmoral, so wie meine auch, geht doch gegen Null.das hat seinen Grund!
(03-03-2014, 18:56)Timo Sassi schrieb: [ -> ]Naja, gerade weil du Jurist bist, weißt du ja auch, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine unverschämte Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft ist.das hast du nicht richtig verstanden. Gegen die "unverschämte" Rechtsbehelfsbelehrung hatte ich mich nicht beschwert, sondern gegen den mich diskriminierenden Hinweis im Beschluss!
Zitat:Das Familiengericht ist aktenersichtlich der Auffassung, der Vater sei im vorliegenden Verfahren Antragskostenschuldner nach §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG und habe auf dieser Grundlage Vorschuss zu leisten. Es hat aber verkannt, dass § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig ist. Denn das vorliegende Umgangsverfahren ist kein Verfahren, das im Sinne dieser Vorschrift „nur durch Antrag eingeleitet werden“ kann. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung ist nach materiellem Recht zu bestimmen und ein Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden
Zitat:Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: "Regelung des Umgangs".