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(24-03-2015, 14:59)raid schrieb: [ -> ]...[...]...vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auszuhändigen. So ist es zumindest in den §§ 754757 Abs. 1 ZPO vorgesehen.

Verstehe ich das richtig das jede Pfändung (auch nur Teilbeträge) in der vollstreckbaren Urkunde vermerkt werden muss ????

Arminius
Sodelle, hier die Rechnung der ganzen Show.

Muss ich hier irgendwas unternehmen? Bin finanziell vom System komplett geschrottet.
Lieber Staatsanwalt!
Das finde ich ja toll, dass Sie die Verbindung mit mir aufrecht erhalten wollen. Deswegen danke ich für Ihr Schreiben vom 30.3.2015.

Mir fällt dabei aber folgendes auf: Wenn Sie sich mal bitte die Mühe machen wollten, in die Akte zu sehen, geht es darum, dass ich schon seit längerer Zeit solche Beträge nicht mehr bezahlen kann.
Ich gehe auch davon aus, dass Sie eine Bezahlung mit fiktivem Einkommen nicht wünschen. Dafür habe ich volles Verständnis.

Bevor jetzt Ihre Zahlen in dem Sumpf meiner bestehenden Schulden hoffnungslos verschwinden, mache ich einen Vorschlag, der zwar unseren Briefwechsel beenden wird, der aber aussichtsreicher ist, als auf das von Ihnen erbetene Geld zu hoffen:
Ich beantrage die Niederschlagung dieser "Forderung" aufgrund vollkommener Aussichtslosigkeit, dass ich das mal bezahlen kann. Die Daten und Nachweise dazu liegen Ihnen bereits vor.

Sollten Sie dazu ergänzende Fragen haben, freue ich mich jederzeit wieder auf einen lieben Gruß in Briefform von Ihnen!

Mit angemessenen Grüßen
Ihr
Armer Sünder
Antrag auf Niederschlagung stellen, anschliessend Antrag auf Erlass der Gerichtskosten. Keine Lyrik verfassen, die nichts damit zu tun hat.
Lies dir das hier durch: http://www.lagoefw.de/fileadmin/redakteu...mann_2.pdf
(15-04-2015, 11:18)p__ schrieb: [ -> ]Antrag auf Niederschlagung stellen, anschliessend Antrag auf Erlass der Gerichtskosten. Keine Lyrik verfassen, die nichts damit zu tun hat.
Lies dir das hier durch: http://www.lagoefw.de/fileadmin/redakteu...mann_2.pdf

Danke p__, wie immer kurz und informativ.

Anbei stelle ich das Schreiben als Muster ein, für alle die es mal benötigen sollten.






TAGS: Muster, Antrag, Niederschlagung, Gerichtskosten, Erlass, Strafanzeige
Sollen sie. Sie werden bis zum St. Nimmerleinstag stunden müssen, denn als EU-Rentner und unterhaltspflichtig ist Ende Gelände, jetzt und in Zukunft. Sollen sie nur alle eifrig Schulden verwalten, zählen, nachforschen, Aktenordner füllen. Die Staatskasse, das Jugendamt, die Ex und wer da sonst noch alles was verdienen will. Viel Spass und Vergnügen, liebe Gläubiger!

Schulden sind immer das Problem der Gläubiger, sobald man nichts mehr zahlt und auch nichts mehr zahlen können wird.

wacke1pudding

Schulden sind immer das Problem der Gläubiger, sobald man nichts mehr zahlt und auch nichts mehr zahlen können wird.

Da gebe ich Dir vollkommen Recht
ts ts ...


Was ist das hier für ein verantwortungsloser Umgang mit den Bürgerpflichten. Zu anderen Zeiten oder an anderen Orten wäre man damit noch anders umgegangen:

- Die Schuldknechtschaft: Schuldknechtschaft ist ferner ein auf Dauer angelegtes, sklavereiähnliches Abhängigkeitsverhältnis, das von einer einseitigen wirtschaftlichen Ausbeutung gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass der Gläubiger allein und willkürlich über die Art und die Dauer der Abhängigkeit entscheiden kann.

- Der Schuldturm: Ein Schuldturm war bis ins 19. Jahrhundert hinein ein Sondergefängnis für Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen waren.

Besonders empfehlenswert die Dokumentation Das haerteste Gefaengnis der Geschichte

Die lauen Sanktionsmöglichkeiten der Neuzeit (Zwangsvollstreckung und Erzwingungshaft max 6 Monate) laden förmlich zum Schulden machen ein. Wer sich von Besitz und inneren Zwängen befreit, macht dann schnell das Schuldenproblem zum Problem des Gläubigers (was es sein sollte).


@Blumetopferde
Irgendwann ist der Punkt erreicht, wo es sich nicht mehr lohnt Anträge zu schreiben. Jeder Antrag fördert das System. Eine Alternative wäre es, zum Arzt zu gehen und sich einen kompletten Burnout und Abgleiten ins Messiesei bestätigen zu lassen. Danach kann man alle Post ungeöffnet direkt auf einen Haufen schmeißen.

Nappo

Einen großen Unterschied zu heute gibt es nicht.

Zitat aus dem Buch von Gerald Hörhan; Der Investment-Punk:

Am Anfang hieß es Sklavendienst.
Danach nannte man es Frondienst.
Jetzt heißt es Schuldendienst.
Sklavendienst funktionierte mit Ketten.
Frondienst mit Abhängigkeit.
Schuldendienst funktioniert durch mangelnde ökonomische Bildung.

Die Einladung zum "Schulden machen" wird nicht einmal mehr verschleiert. Um auch die Letzten zum Ausgeben des Verbliebenen zu animieren, erfand man die 0% Zins Politik und die schleichende Entgeignung in Form von Strafzinsen auf Guthaben und nahende Bargeldverbote.

Die Staaten übertragen das eigene gescheiterte Schuldensystem auf die Bürger, um die Wirtschaft und die Umverteilung von unten nach oben zu forcieren.
Wer nicht individuelle Maßnahmen trifft, sondern mit dem Mainstream des Verbrauchers mit schwimmt, schwimmt bald vor die Schleuse. Lachen werden am Ende andere ..... Nicht die, die es jetzt tun.
Mein § 170er StGB wurde eingestellt nach § 153 StPO, wie ich durch Zufall erfahren habe.

Bedeutet das jetzt so etwas wie Strafklageverbrauch? Exe hatte mich wegen ein paar Euro Rückstand angezeigt, laufender Unterhalt fliesst. So lange dieser ausgeurteilte Unterhalt fliesst, dürfte ich demnach Ruhe haben. Ein zweites Mal wegen der gleichen Sache kann mich Exe zwar anzeigen, aber die Staatsanwaltschaft dürfte nicht mehr ermitteln.

Oder kann dieses Spiel beliebig wiederholt werden?
War nicht anders zu erwarten.

(28-04-2015, 12:18)Austriake schrieb: [ -> ]Bedeutet das jetzt so etwas wie Strafklageverbrauch?

Du kannst doch gar nicht angeklagt worden sein, wenn jetzt nach § 153 StPO eingestellt wurde. Keine Anklage - kein Verbrauch. Natürlich kannst du jederzeit wieder angezeigt werden. Beliebig oft. Aber uninteressant. In solchen Fällen kommt es nicht zur Anklage. Lass dich doch nicht von einer versoffenen Ex nervös machen.
(28-04-2015, 12:24)p__ schrieb: [ -> ]Du kannst doch gar nicht angeklagt worden sein, wenn jetzt nach § 153 StPO eingestellt wurde. Keine Anklage - kein Verbrauch. Natürlich kannst du jederzeit wieder angezeigt werden. Beliebig oft. Aber uninteressant. In solchen Fällen kommt es nicht zur Anklage. Lass dich doch nicht von einer versoffenen Ex nervös machen.

Ok, aber ich beruflich viel unterwegs, auch per Flugzeug. Ich habe keine Lust darauf, auf Flughäfen aufgehalten zu werden.
Das passiert nur einmal und auch nur dann, wenn dein Aufenthalt unbekannt war. Aufenthaltsfeststellung und fertig.
(28-04-2015, 12:48)p__ schrieb: [ -> ]Das passiert nur einmal und auch nur dann, wenn dein Aufenthalt unbekannt war. Aufenthaltsfeststellung und fertig.

Ich habe ein gewisses Interesse daran, dass mein Aufenthalt noch eine Weile unbekannt bleibt.

Nach zwei, drei Jahren wird Exe entweder eine Lösung für sich gefunden haben oder verhungert sein. Je nachdem, was zuerst eintritt. So lange muss ich durchhalten...
Dann ging es in der Anzeige vermutlich nur um Gewinnung deiner Adresse.
(28-04-2015, 13:33)p__ schrieb: [ -> ]Dann ging es in der Anzeige vermutlich nur um Gewinnung deiner Adresse.

Sehr wahrscheinlich. Nach vier erfolglosen Pfändungsversuchen....
Noch ne Frage zum Schluss:

habe heute die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu meinem §170 StGB erhalten; mir sind auch ohne Verhandlung Anwaltskosten für die Vorbereitung meiner Verteidigung entstanden. Kann ich mir diese Kosten von der Anzeige-Erstatterin wiederholen, nach dem Verursacherprinzip? Es steht schliesslich in der Einstellungsverfügung drin, dass die Anzeige-Erstattung mutwillig war, immerhin zahlt der Beschuldigte den ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt. Und er bemüht sich um den Abbau der Rückstände....

Mir wurden diese Anwaltskosten also mutwillig verursacht. Ich würde einfach einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken lassen, da Exe sich ohnehin gerade in die Privatinsolvenz begeben will.

Macht das Sinn, oder pure Zeitverschwendung?
(05-05-2015, 08:57)Austriake schrieb: [ -> ]Kann ich mir diese Kosten von der Anzeige-Erstatterin wiederholen

Nein.
(05-05-2015, 09:06)p__ schrieb: [ -> ]
(05-05-2015, 08:57)Austriake schrieb: [ -> ]Kann ich mir diese Kosten von der Anzeige-Erstatterin wiederholen

Nein.

Gut. Dann lasse ich mir mit dem Abbau der Unterhaltsrückstände noch zehn Jahre Zeit.
Mit laufenden Unterhalt besteht sicherlich keine Aufrechnungsmöglichkeit.

Wenn es aber um zurückliegenden Unterhalt geht, vielleicht ist der aufrechenbar?

Mahnbescheid kostet, dann wieder Klage; würde erst mal Aufrechenbarkeit prüfen und die zwangsläufigen Kosten mindern deine Leistungsfähigkeit!
Es gibt keinen Anspruch wegen der Anwaltskosten. Damit ist eine mögliche Aufrechnung irrelevant. Wer vor dem eigentlichen Verfahren einen Anwalt brauftragt, tut das auf eigene Rechnung. Er wird ja nicht gezwungen, sich einen zu nehmen. Schliesslich ist noch nicht einmal klar, ob überhaupt ein Verfahren stattfindet.
@p

Verfahren hin oder her! Letztlich läge ja seitens der Beschuldigerin eine Straftat vor.

Da muss doch mit 823 in Verbindung mit irgendwas ... etwas zu schnitzen sein.
(05-05-2015, 13:04)CheGuevara schrieb: [ -> ]Da muss doch mit 823 in Verbindung mit irgendwas ... etwas zu schnitzen sein.

Nee. Wenn schon, dann §826 BGB. Bedingung ist dann Vorsatz. Der Person, welche die
Anzeige aufgenommen hat, kann man wohl kaum Vorsatz vorwerfen.
Oder vielleicht geht auch was über den §469 StPO. Aber auch da gilt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit. Beweislast hat der Angezeigte. Aber vielleicht ist ja Mutwilligkeit gleichzustellen
mit einem Vorsatz.
Es geht nicht, fertig. Man kann es sich wünschen, deswegen herumtoben, sich ärgern, Winkelzüge erfinden und es einklagen versuchen. Das Ergebnis ist immer dasselbe: Noch mehr Kosten, noch mehr Zeit, noch mehr Ärger, keinen Erfolg. Es würde nicht mal richtig gehen, wenn man sich einen Anwalt nimmt, nachdem man angeklagt wurde und dann freigesprochen wird. Es werden selbst dann nur die "notwendigen" Kosten für die Verteidigung erstattet, die nur einen Teil der tatsächlichen Verteidigungskosten ausmachen. Das hat schon Leute gründlich ruiniert, die freudig mit einem Freispruch aus dem Gericht kamen.

Vorsicht: Diese anhaltend starke Fixierung auf den letzten Exenschwachsinn wird immer mehr zu deinem eigenen Problem. Das geht nicht gut weiter. Ihre Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung war unwichtiges Störfeuer von jemand, dem nichts mehr einfällt. Wurde auch im Forum so belegt. Deswegen auch noch zum Anwalt zu laufen, sich endlos aufzuregen, was soll das? Phantasien, die Kosten dafür umzubiegen? Das sind alles Eigentore. Wieso gibst du der Ex immer noch so viel Macht über dich und deine Reaktionen? Diese Type ist weg. Du gehst deinen Weg. In maximaler Entfernung von ihr.
Mal was anderes zwischendurch.

Überraschenderweise habe ich vor einigen Tagen von meinem Großen unaufgefordert und ohne Nachfrage (Kontakt nur sehr zögerlich, alle paar Wochen mal per Whatsapp, sehr kurz) das Zwischenzeugnis per Whatsapp bekommen.

Ich könnt erbrechen wenn ich seh wie unffähig die KM ist und ich hilflos zusehen muss wie meine Kinder "erzogen" werden.

[attachment=1048]

Als positiv kann ich hintenanstellen, dass nun zumindest keine Anfragen mehr bezüglich Bargeld von den Kindern mehr kommen.


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@update zum laufenden Fall:
Unterhaltsabänderungklage (Selbstbehaltserhöhung) wurde vor 3 Monaten bei Gericht eingereicht. Seitdem passiert nix.
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