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In ähnlicher Sache hatte der Richter kürzlich den Zeitraum von der Anklage ausgeschlossen, in dem der KU per Pfändung geflossen ist. Mutti-Anwalt hatte noch den Einwand, das seien "nur die Rückstände" gewesen.

Es ist unerheblich, ob freiwillig oder per Zwangsvollstreckung - es ist Erfüllung eingetreten. Ergo kein Vorsatz und keine Schuld.
(10-07-2014, 17:06)sorglos schrieb: [ -> ]In ähnlicher Sache hatte der Richter kürzlich den Zeitraum von der Anklage ausgeschlossen, in dem der KU per Pfändung geflossen ist. Mutti-Anwalt hatte noch den Einwand, das seien "nur die Rückstände" gewesen.

Es ist unerheblich, ob freiwillig oder per Zwangsvollstreckung - es ist Erfüllung eingetreten. Ergo kein Vorsatz und keine Schuld.

@Sorglos

kannst Du mir bitte die Quelle oder das AZ nennen.

Bei mir wurde auch der volle Unterhalt gepfändet obwohl die KM im Unterhaltsvorschuss war...
Mail vom Anwalt:

Sehr geehrter Herr BTE,
 
sobald Sie in diesem Verfahren den laufenden Unterhalt bezahlen ab Vergleichsschluss in Höhe von 74,00 EUR und 75,00 EUR für 1 Jahr, das wäre die Auflage des Gerichtes, wird das Verfahren insgesamt eingestellt. Dies schließt sämtliche bisher ergangenen Anzeigen ein. Die Anzeigen sind somit für diesen Zeitraum weg. Auch für das kommende Jahr. Erst für den Fall, dass danach kein Unterhalt bezahlt werden sollte, könnte die Kindsmutter wiederum Anzeige erstatten. Der Vorteil wäre, dass für einen Fall, dass gar keine Verurteilung vorliegt, Sie insofern nicht vorbestraft wären. Die aktuelle Geschichte würde die gesamte Vergangenheit mit einbeziehen.
 
Die Pfändung und die falsch berechneten Beträge würde ich sodann noch korrigieren. Irgendwelche weiteren Rückstände sind schließlich auch nicht tituliert worden.
 
Die Richterin hätte gerne, dass Sie einen höheren Betrag bezahlen, nämlich zusätzlich die Rate auf den Rückstand. Ich würde jedoch mit der Staatsanwaltschaft reden, dass lediglich die 74,00 EUR und 75,00 EUR zu bezahlen wären.
 
Mit freundlichen Grüßen
 RA
Meine Antwort:

Hallo Herr Anwalt,

dann lass ichs datauf ankommen. Es kann nicht sein dass ich mich selber so schröpfen soll damit meine Frau mich unterstützen muss und damit indirekt zum Unterhalt für meine Kinder herangezogen wird.
Ich hab mich erkundigt. In ABC-Stadt liegt nach § 850d ZPO die Pfändungsgrenze bei 801€.
Darunter geh ich auf keinen Fall.
Im Gegenteil. Bei der Verhandlung will ich meine Krankheitskosten anerkannt bekommen.
Sollte das Gericht ein Gutachten über meine Leistungsfähigkeit wollen oder den Mehrbedarf nach § 30 SGB XII nicht anerkennen dann will ich ein Gutachten über meinen Mehrbedarf.
Dass ich dann vorbestraft bin ist mir mittlerweile egal. Ausserdem besteht immer noch der Umgangsboykott der KM und Informationen über die schulischen Leistungen der Kinder habe ich immer noch nicht bekommen.

Wenn möglich schinden Sie bitte noch etwas Zeit da ich mir ne Auszeit nehmen muss und 3 Wochen nicht da bin, da mich das Ganze psychisch sehr belastet.
(11-07-2014, 07:14)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Meine Antwort:

Hallo Herr Anwalt,

Sollte das Gericht ein Gutachten über meine Leistungsfähigkeit wollen oder den Mehrbedarf nach § 30 SGB XII nicht anerkennen dann will ich ein Gutachten über meinen Mehrbedarf.

Klasse!!!!!!
@Blumentopferde

Mach auch Deine Erholungsreise behinderungsbedingt geltend.

Du hast ja sicher einen Bescheid über die verschiedenen Einzelgrade für Deine Behinderung. Wenn da irgend etwas von Psyche steht, dann mach das geltend zur Linderung Deiner psychischen Probleme. Wenn von Deiner angeschlagenen Psyche noch nichts drin steht, dann beantrage schnellstens eine Erhöhung Deines GdB.

Gute Erholung
Update: So, die Einladung zur 170er Verhandlung ist angekommen. Werd demnächst das Schreiben hier einstellen. Mal kucken was mein Pflichtverteidiger dazu meint.
(14-08-2014, 20:56)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Update: So, die Einladung zur 170er Verhandlung ist angekommen. Werd demnächst das Schreiben hier einstellen. Mal kucken was mein Pflichtverteidiger dazu meint.

Da muss das AG aber überzeugt sein Dich Verurteilen zu können...Was steht den im Eröffnungsbeschluss ?

Wünsche Dir viel Glück...
(15-08-2014, 09:28)Arminius schrieb: [ -> ]
(14-08-2014, 20:56)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Update: So, die Einladung zur 170er Verhandlung ist angekommen. Werd demnächst das Schreiben hier einstellen. Mal kucken was mein Pflichtverteidiger dazu meint.

Da muss das AG aber überzeugt sein Dich Verurteilen zu können...Was steht den im Eröffnungsbeschluss ?

Wünsche Dir viel Glück...

Sobald ich Zeit finde werde ich die Einladung hier einstellen.
Anbei die Einladung zur Party
Wer mag seine Erfahrungen bzgl eines Strafverfahrens wegen 170er mit mir teilen?

Ich habe mittlerweile die Schnauze von der Schikaniererei und der Verarsche seitens des Staates so voll, das ich beschlossen hab

1. Die Richter wegen Befangenheit abzulehnen (den Grund dafür hab ich schon)
2. Zeit zu schinden
3. Wenn ich dann mal vor Gericht bin nix zu sagen alles dem Anwalt überlassen
4. Nichts mehr freiwillig rauzurücken weder Geld noch Info

Jemand noch andere Ideen dazu?

BTE
(17-08-2014, 09:56)Blumentopferde schrieb: [ -> ]3. Wenn ich dann mal vor Gericht bin nix zu sagen alles dem Anwalt überlassen

Ja nicht alles alleine dem Anwalt überlassen.

Das habe ich (auf seinen Rat hin getan) und er hat auch nichts gesagt.

Gut, das wird durch ein Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden, aber so weit muss es ja nicht kommen.

In der 1. Instanz musst Du damit rechnen, dass Du sowieso verurteilt wirst. Egal was Du vorbringst. Es sei denn, du bringst verminderte Schuldfähigkeit ins Spiel. Ohne Gutachten dürfte das Gericht gar nicht darüber empfinden, wenn Du einen Antrag auf Begutachtung gestellt hast.

Findet die Begutachtung nur nach Aktenlage und nicht nach persönlicher Exploration statt, dann hast Du eine Möglichkeit, auch dagegen vorzugehen.

lg

Robert
(18-08-2014, 10:51)Camper1955 schrieb: [ -> ]
(17-08-2014, 09:56)Blumentopferde schrieb: [ -> ]3. Wenn ich dann mal vor Gericht bin nix zu sagen alles dem Anwalt überlassen

Ja nicht alles alleine dem Anwalt überlassen.

Das habe ich (auf seinen Rat hin getan) und er hat auch nichts gesagt.

Gut, das wird durch ein Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden, aber so weit muss es ja nicht kommen.

In der 1. Instanz musst Du damit rechnen, dass Du sowieso verurteilt wirst. Egal was Du vorbringst. Es sei denn, du bringst verminderte Schuldfähigkeit ins Spiel. Ohne Gutachten dürfte das Gericht gar nicht darüber empfinden, wenn Du einen Antrag auf Begutachtung gestellt hast.

Findet die Begutachtung nur nach Aktenlage und nicht nach persönlicher Exploration statt, dann hast Du eine Möglichkeit, auch dagegen vorzugehen.

lg

Robert

Mein Plan ist es den Anwalt auf "Freispruch oder Urteil" zu trimmen. Bei Urteil in Berufung zu gehn (mit Gutachten zwecks vermindert schuldfähig wegen Umgangsboykott der KM) und keinen Verzicht auf Rechtsmittel zuzustimmen.
Ich denk mal mein Anwalt hat schon damit zu tun sich das zu merken.
Auf jeden Fall auf einem Urteil bestehen, keine Deals!

Wenn in der Einladung schon steht, dass keine Beweiserhebung vorgesehen ist - dann hat entweder der Staatsanwalt schon so viel zusammen, dass es für eine Verurteilung reicht - oder das Gericht selbst nimmt das Ganze nicht so ernst und geht davon aus, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten ausreicht, ihn so zu beeindrucken, dass er fortan "spurt" und brav Unterhalt zahlt. Dann hats Du schon gewonnen, denn dann hat der Staatsanwalt wohl nicht viel aufzubieten.

Nicht vergessen: die müssen Dir beweisen, dass du hättest können, aber bloss nicht wolltest. Können sie dir das nicht beweisen, müssen sie dich freisprechen.

Austriake
(18-08-2014, 15:16)Austriake schrieb: [ -> ][...]...oder das Gericht selbst nimmt das Ganze nicht so ernst und geht davon aus, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten ausreicht, ihn so zu beeindrucken, dass er fortan "spurt" und brav Unterhalt zahlt.


@Austriake Das ist doch Sinn und Zweck der Verhandlung...

Es gibt bloss auch einige Angeklagte die sich nicht "beeindrucken" lassen...
(18-08-2014, 11:44)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Mein Plan ist es den Anwalt auf "Freispruch oder Urteil" zu trimmen. Bei Urteil in Berufung zu gehn (mit Gutachten zwecks vermindert schuldfähig wegen Umgangsboykott der KM) und keinen Verzicht auf Rechtsmittel zuzustimmen.
Ich denk mal mein Anwalt hat schon damit zu tun sich das zu merken.

Ist das derselbe Anwalt, der zivilrechtlich einem Vergleich zugestimmt hat, obwohl Du lt. Deiner Aussage mehrmals betont hast, dass Du leistungsunfähig bist?

Dann würde ich mich erst recht vorsehen.

lg

Robert
(20-08-2014, 10:26)Camper1955 schrieb: [ -> ]
(18-08-2014, 11:44)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Mein Plan ist es den Anwalt auf "Freispruch oder Urteil" zu trimmen. Bei Urteil in Berufung zu gehn (mit Gutachten zwecks vermindert schuldfähig wegen Umgangsboykott der KM) und keinen Verzicht auf Rechtsmittel zuzustimmen.
Ich denk mal mein Anwalt hat schon damit zu tun sich das zu merken.

Ist das derselbe Anwalt, der zivilrechtlich einem Vergleich zugestimmt hat, obwohl Du lt. Deiner Aussage mehrmals betont hast, dass Du leistungsunfähig bist?

Dann würde ich mich erst recht vorsehen.

lg

Robert

Ja. Dummerweise ist das schon mein 5. Anwalt weil die anderen nix gemacht haben ausser kassiert. Einen neuen suchen hab ich keine Lust mehr. Da muss ich wieder alles von vorne erzählen und beibringen.
(20-08-2014, 10:32)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Ja. Dummerweise ist das schon mein 5. Anwalt weil die anderen nix gemacht haben ausser kassiert. Einen neuen suchen hab ich keine Lust mehr. Da muss ich wieder alles von vorne erzählen und beibringen.

Da bin ich aber gespannt, was der erzählt, wenn Du bei Gericht vorträgst, dass er dem Vergleich zugestimmt hat, obwohl Du dagegen warst.

Normalerweise müsste er seinen Job als Verteidiger in diesem Fall hin schmeißen und das Gericht einen neuen Pflichtverteidiger bestellen.

lg

Robert
(20-08-2014, 12:13)Camper1955 schrieb: [ -> ]Da bin ich aber gespannt, was der erzählt, wenn Du bei Gericht vorträgst, dass er dem Vergleich zugestimmt hat, obwohl Du dagegen warst.

Normalerweise müsste er seinen Job als Verteidiger in diesem Fall hin schmeißen und das Gericht einen neuen Pflichtverteidiger bestellen.

Noch was. Bereite diese Aussage schriftlich vor. Mach davon 3 Kopien.

Wenn Deine Personalien aufgenommen wurden und die Anklageschrift verlesen wurde, dann wirst Du gefragt, was Du dazu sagst.

Dann lies Deine Aussage vom Zettel ab.

Das Du dem Vergleich damals nicht zugestimmt hast, weil Du leistungsunfähig bist. Dass Dein Anwalt und das Gericht aber nicht auf Dich hören wollten. Deine Krankheitskosten sind höher, als vom Familiengericht festgestellt und von Deinem Einkommen in Gänze abzuziehen.

Die Kopien Deiner Aussage übereichst Du dann der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und Deinem Anwalt.

lg

Robert
Guter Tip, Camper...Danke!

Bedeutet das auch das ich gar nichts aus dem Stand heraus sagen muss...sondern nur das aus dem schriftlich fixierten heraus und danach die Aussage verweigere?
(20-08-2014, 12:36)Camper1955 schrieb: [ -> ]
(20-08-2014, 12:13)Camper1955 schrieb: [ -> ]Da bin ich aber gespannt, was der erzählt, wenn Du bei Gericht vorträgst, dass er dem Vergleich zugestimmt hat, obwohl Du dagegen warst.

Normalerweise müsste er seinen Job als Verteidiger in diesem Fall hin schmeißen und das Gericht einen neuen Pflichtverteidiger bestellen.

Noch was. Bereite diese Aussage schriftlich vor. Mach davon 3 Kopien.

Wenn Deine Personalien aufgenommen wurden und die Anklageschrift verlesen wurde, dann wirst Du gefragt, was Du dazu sagst.

Dann lies Deine Aussage vom Zettel ab.

Das Du dem Vergleich damals nicht zugestimmt hast, weil Du leistungsunfähig bist. Dass Dein Anwalt und das Gericht aber nicht auf Dich hören wollten. Deine Krankheitskosten sind höher, als vom Familiengericht festgestellt und von Deinem Einkommen in Gänze abzuziehen.

Die Kopien Deiner Aussage übereichst Du dann der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und Deinem Anwalt.

lg

Robert

Wenn ich richtig informiert bin muss es egal sein was im Zivilprozess vorher entschieden oder sonstwas wurde, der Strafrichter darf das nicht beachten bzw sich darauf beziehen.
(21-08-2014, 07:47)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Wenn ich richtig informiert bin muss es egal sein was im Zivilprozess vorher entschieden oder sonstwas wurde, der Strafrichter darf das nicht beachten bzw sich darauf beziehen.

Also in meinem Verfahren haben sich Staatsanwaltschaft und Strafgericht darauf bezogen.

Es ist ja jetzt im Vorfeld des Verfahrens genauso. Sonst hätten die das Verfahren schon nach Minimalprüfung eingestellt.

Es geht alles nach dem BGB, insbesondere nach dem § 1603 Abs 2 BGB, wobei von den Gerichten immer übersehen wird, dass es sich bei diesem Absatz um Eltern und nicht um einen Elter handelt, der seine Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt herstellen soll.

Du solltest auch das Aktenzeichen aus dem Verfahren hier

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3980

noch einmal vorlegen.

Krankheitskosten sind Einkommen abzuziehen hat das OLG München damals (im ersten Posting) entschieden.

lg

Robert
(20-08-2014, 13:02)Arminius schrieb: [ -> ]Guter Tip, Camper...Danke!

Bedeutet das auch das ich gar nichts aus dem Stand heraus sagen muss...sondern nur das aus dem schriftlich fixierten heraus und danach die Aussage verweigere?

So würde ich es machen.

Das Gericht braucht jedenfalls etwas schriftlich. Vor dem Landgericht gibt es genauso wenig ein Wortprotokoll, wie vor Zivilgerichten.

Auch hier kann der Vortrag eines Angeklagten "überhört" werden, wenn das Gericht unbedingt eine Strafe aussprechen will. Legt man dem Gericht seine Aussage schriftlich vor, muss es zumindest in der Urteilsbegründung darauf eingehen.

lg

Robert
Mich würde mal interessieren ab welcher Einkommenshöhe bzw Arbeitszeit mann den erhöhten Arbeitnehmerselbstbehalt zugesprochen bekommt?

Theoretisch sollte doch überhaupt ne Einstellung funktionieren, egal ob man nur 50,-€ oder 1500,-€ "verdient".
(27-08-2014, 19:38)Blumentopferde schrieb: [ -> ]Theoretisch sollte doch überhaupt ne Einstellung funktionieren, egal ob man nur 50,-€ oder 1500,-€ "verdient".

Ich verstehe Deine Frage nicht ganz.

Es gibt einen höheren Selbstbehalt bei höheren Einkommen. Sowohl in der Düsseldorfer Tabelle, als auch in der Pfändungstabelle.

Im Familienrecht heisst es dann nicht mehr notwendiger, sondern angemessener Selbstbehalt.
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