Trennungsfaq-Forum

Normale Version: Bevor neuer Gerichtstermin abgehauen nach Asien
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Folgende Frage wurde an Online Anwalt gesendet:
wie erfährt man wie ein bestimmtes verfahren ausgegangen ist?
Vor 1,5 Jahren sollte wegen unterhaltsverletzung eine gerichtsverhandlung einberufen werden. Die Akte hab ich damals durch meinen Anwalt einsehen können und Kopien mitgenommen. Der Gerichtstermin musste abgesagt werden wegen Krankheit meinerseits. Ein neuer Termin konnte nicht einberufen werden da ich ins Ausland nach Thailand bin und dem anwalt das mandat entzogen habe.

Ihr Experte benötigt mehr Informationen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ist dem Gericht Ihre Anschrift in Thailand bekannt?

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Familienrecht


Sie antworteten

nein dem gericht ist die anschrift nicht bekannt

Ihr Experte benötigt mehr Informationen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Den Verfahrensstand erfahren Sie auf zwei Wegen:

1. Sie melden sich bei Gericht und geben Ihre Adresse in Thailand bekannt. Das Gericht wird Ihnen dann entweder eine Terminsladung oder ein Urteil zustellen

2. Sie beauftragen erneut einen Anwalt der für Sie Akteneinsicht nimmt.


Soweit der Anwalt das Mandat niedergelegt hat, hat das Gericht folgende Möglichkeiten

Entweder es ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, § 229 StPO (maximal für 6 Wochen bei Krankheit des Angeklagten, oder aber es wechselt von der mündlichen Hauptverhandlung nach § 408a StPO ins Strafbefehlsverfahren. Im letzteren Fall müsste Ihnen der Strafbefehl aber zugestellt werden, was ohne Adresse und Verteidiger nicht möglich ist.

Wenn kein Strafbefehlsverfahren eingeleitet wurde, muss sollte die Unterbrechung länger als 6 Wochen gedauert haben wieder komplett neu von Anfang an verhandelt werden.

Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.

Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten und damit das ausgelobte Honorar freizugeben.
Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Familienrecht




Sie antworteten

Ein Strafbefehl habe ich nicht erhalten.
Muss ein Strafbefehl persönlich übergeben werden oder reicht es diesen in den Briefkasten zu schmeissen. Auch wenn ich zwar schon abgemeldet war. Abmeldebescheinigung liegt vor koennte es ja durchaus sein dass dieser einfach in den Briefkasten geworfen wurde oder wäre dies nicht rechtsgültig. Ein Strafbefehl ist mir zumindest nicht bekannt und auch nicht zugestellt.
Sollte ich einen anwalt beauftragen (option 2) hätte ich denn dann nicht eine ladungsfähige anschrift durch den anwalt so dass mir hier ein neuer termin zugestellt werden könnte oder wäre dies nicht der fall? Verjährt denn das ganze oder verjaehrt es nicht?

Vom Historischen Ablauf war es so
dass das gericht dem Anwalt im Oktober 2011 schrieb dass wir
wegen der krankheit zum termin im dezember 2011 nicht erscheinen brauchen.
Dann im Januar 2012 fragte das gericht an ob denn die anschrift in mainz noch aktuell sei und als ladungsfähige anschrift zu sehen sei und ob ich denn aus dem krankenhaus wieder entlassen wurde.
Daraufhin schrieb mein anwalt nur in einem satz dass er mitteilt dass er das mandat niederlegt.

Mehr weiss ich seither nicht. Als ich dem anwalt mitteilte dem gericht mitzuteilen dass er das mandat niederlegt war ich bereits in thailand. Die nachricht an ihn erfolgte per email

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

1. Ein Strafbefehl muss zugestellt (PZU) werden. Dafür wird eine Anschrift benötigt (Entweder Angeklagter selbst oder Verteidiger).

Sollt trotz Abmeldebescheinigung zugestellt worden sein, so besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand.

2. Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, dann können Sie den Auftrag auf die Akteneinsicht beschränken. In diesem Falle kann nicht an den Anwalt zugestellt werden.

3. Die Unterhaltspflichtverletzung verjährt in 5 Jahren ab Tatende, § 78 StGB. Nach § 78c StGB wird die Verjährung unterbrochen (beginnt wieder von vorne) durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Ihre Verjährung läuft daher seit der letzten Verhandlung.
Die Frage ist, ob man nicht unnötigerweise Staub aufwirbelt, wenn man Akteneinsicht fordert.
was sollte man dann tun? nichts?
Wenn du nicht nach Deutschland zurückwillst und dein Pass noch ausreichend Gültigkeit hat, sehe ich keinen Grund etwas zu tun.
mein pass hat noch gültigkeit und nach deutschland will ich vorerst nicht.

g_r

Dann weck keine schlafende Hündinnen auf. Die faulen BRD-Hündinnen sind in der Regel froh, wenn sie einen Fall ins Archiv schicken, da macht die nächste verlängerte Kaffeepause richtig Spaß.
Das ist dieser vorauseilender, deutscher Pflichtbewusstsein. Vielleicht hast bald 5 Jahre voll und denn ist das schon verjährt.
Du könntest vielleicht ein polizeiliches Führungszeugnis anfordern. Geht glaube ich auch online.
Die Fragen wurden vom Online-Anwalt beantwortet. Was ist noch unklar geblieben?
(22-03-2013, 14:01)p schrieb: [ -> ]Die Fragen wurden vom Online-Anwalt beantwortet. Was ist noch unklar geblieben?

Sehr gut wie ich finde.
mir gehts eigentlich mehr darum herauszufinden ob ich eventuell in abwesenheit einfach verurteilt worden bin
andererseits ist mir auch klar wenn ich da nen anwalt die akte anfordern lasse um reinzuschauen werden schlafende Hunde wach
und es werden eventuell dumme fragen gestellt.

Die frage ist wie kann ich mehr über meinen fall erfahren ohne dass ich die schlafenden hunde wecke?
Eine Akteneinsicht durch einen Anwalt ist eine Akteneinsicht. Deswegen ändern sich die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaften nicht und auch sonst nichts.

Finde ich irgendwie komisch: Da lassen Leute alles zurück, brechen mit den Kindern ab, fliehen über Kontinente hinweg, bereiten das meist auch vor, denken über die Folgen nach und dann kriegt man vor einer simplen Akteneinsicht Schiss, die man nicht mal selber macht, sondern für die man einen Anwalt beauftragt (Beispiel als Link in der faq). Als ob das noch ein Problem wäre angesichts der vielen anderen Schnitte und Sprünge.
[Vollquote des darüberliegenden Postings gemäss Regel 2 gelöscht]

Ich kenne das System auf den Behörden nicht. Also bist du der Meinung dass eine Akteneinsicht nicht schlafende Hunde weckt und man eventuell einen bereits offline Fahndung falls eine bestand nicht wieder aktiviert. Ich kenne mich nicht aus. Deshalb frage ich hier nach. Ich kann es natürlich lassen aber interessieren würde mich es trotzdem.
Also was würdest du an meiner stelle tun?
Was soll denn durch das kopieren einer Akte aktiviert werden, was nicht sowieso schon aktiviert ist? Ein eventueller Strafbefehl kann deswegen nicht besser als vorher zugestellt werden, das Ergebnis einer eventuellen Verhandlung ändert sich nicht. Wenn ein Eintrag im Bundeszentralregister steht, ändert der sich auch nicht.
(22-03-2013, 17:05)p schrieb: [ -> ]Was soll denn durch das kopieren einer Akte aktiviert werden, was nicht sowieso schon aktiviert ist? Ein eventueller Strafbefehl kann deswegen nicht besser als vorher zugestellt werden, das Ergebnis einer eventuellen Verhandlung ändert sich nicht. Wenn ein Eintrag im Bundeszentralregister steht, ändert der sich auch nicht.
Das eventuell nachgefragt wird und der Fall wieder ins Visier der staatsanwaltschaft kommt oder ist das quatsch?
Was soll sie dann Neues tun, was sie nicht schon vorher getan haben?
Zitat:


3. Die Unterhaltspflichtverletzung verjährt in 5 Jahren ab Tatende, § 78 StGB. Nach § 78c StGB wird die Verjährung unterbrochen (beginnt wieder von vorne) durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Angenommen, er wurde verurteilt, nun lässt er Aktenauskunft machen. Denn könnten sie doch vielleicht auf die Idee kommen, eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen, damit es nicht zur Verjährung kommt.

Was spricht dagegen, ein polizeiliches Führungszeugnis anzufordern?
Mit welcher Begründung? An wen sollen sie ihre Ladung zustellen?
Mit der Begründung eine Verjährung zu verhindern?

Ist ja auch egal, aber was spricht gegen ein polizeiliches Führungszeugnis? Ist ja billiger und wenn was wichtiges anliegt, steht das ja wohl drinnen?
Strategisch würde ich über einen Anwalt einen Auszug aus dem BZR beantragen. Damit hast Du alls Infor bezügl. Strafverfahren in GANZ Deutschland.

Schau mal hier: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen...recht.html

Dann kannst Du Deine weitere Strategie überlegen. Bei Verurteilungen nicht mehr nach Kummerland einreisen, bis die Strafe verjährt ist. Bei Geldstrafen zahlen - ansonsten droht Ausschreibung zur Verhaftung --> Ersatzfreiheitsstrafe. Ausserdem kann bei Antreffen auf von Dir mitgeführte Sachen Arrest verhängt und beschlagnahmt werden (Geld, Laptop, Auto).
Das dient bei Leuten mit Sitz im Ausland der Sicherstellung der Zahlung der Kosten, Strafe etc.
Also Geld im Umschlag mit fremden Namen z.b. deklarieren etc...

Ausgeliefert wird in der Regel erst bei Freiheitsstrafen ab 6 Monate bzw. bei noch nicht Verurteilten bei einer Straftat, welche MINDESTENS mit 1 Jahr bestraft werden würden.

Cheers!