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Normale Version: Umgangsverletzung durch die Kindsmutter
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(06-01-2013, 18:32)RobertK schrieb: [ -> ]Kindsheitstrauma
Mißbrauch

Hier also die Ursache. Da kommt sie nicht mehr raus, wenn sie es bis jetzt noch nicht verarbeitet hat.

Ich bin der Meinung, Du solltest sofort tätig werden. Auch wenn es zunächst schmerzhaft für sie und die Kinder wird.

Nur der Wechsel von ihr zu Dir führt zu einer dauerhaften Besserung, wenn das Umgangsrecht großzügig bemessen wird.
Es ist Dir aber klar, dass das JA zu einer anderen Einschätzung als die Pädagogin gelangen kann? Wenn ich das richtig gelesen habe, sieht da aktuell niemand Handlungsbedarf.

Und auch die KM muß ja einen derartigen Bericht, selbst wenn das JA sich der Einschätzung anschliessen sollte, nicht einfach so hinnehmen und wenn die Kinder zudem bei ihr bleiben wollen?

Also, ich sehe nicht, wie sich da was und wohin bewegen könnte...
(06-01-2013, 18:50)wackelpudding schrieb: [ -> ]Also, ich sehe nicht, wie sich da was und wohin bewegen könnte...

Es hilft aber weder den Kindern und schon gar nicht der Mutter etwas.

Die Symptome verschlimmern sich nur. Die Auffälligkeiten treten immer häufiger auf.

Hier abwarten wäre meiner Meinung nach verkehrt.

lg

Robert
(06-01-2013, 18:50)wackelpudding schrieb: [ -> ]Es ist Dir aber klar, dass das JA zu einer anderen Einschätzung als die Pädagogin gelangen kann? Wenn ich das richtig gelesen habe, sieht da aktuell niemand Handlungsbedarf.

Und auch die KM muß ja einen derartigen Bericht, selbst wenn das JA sich der Einschätzung anschliessen sollte, nicht einfach so hinnehmen und wenn die Kinder zudem bei ihr bleiben wollen?

Also, ich sehe nicht, wie sich da was und wohin bewegen könnte...

Das JA ist hier vor Ort nur für den Verwaltungsaufwand zuständig. Alles andere haben die an den LWL übertragen. Eigene Pädagogen haben die nicht... wie in vielen Orten.
@Camper 1955

Die Kinder wollen nicht zum TE und der TE will nicht zum Gericht. Erkläre mir bitte ´mal, was da zu tun ist.

@Robert

Wenn das JA von einer Kindeswohlgefährdung ausgeht, muß es tätig werden - zunächst in Form eines Verwaltungsaktes, was die vorübergehende Inobhutnahme sein kann -aber auch die wird beim Alter der Kinder m. E. nicht mehr ohne deren Zustimmung erfolgen.
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