Trennungsfaq-Forum

Normale Version: Auskunft nach § 1686 BGB
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zwangszahler

Folgender Sachverhalt:

Ich teile mit meiner EX/KM das Sorgerecht, die Kinder leben bei der
KM.
Die Kinder wurden mir entfremdet d.h es besteht kein Kontakt.
Nun möchte ich aber wissen , wie die schulischen Leistungen meiner Kinder sind und habe die KM deshalb angeschrieben und Vorlage der
Zeugnisse verlangt.
Da sie meinem Ansinnen nicht nachkommen wird, nun meine Fragen.

1. Benötige ich einen Anwalt für die Einreichung einer Klage
2. Wie muß die Klageschrift beschaffen sein

Für Tipps wäre ich euch sehr dankbar
(09-10-2012, 15:46)zwangszahler schrieb: [ -> ]1. Benötige ich einen Anwalt für die Einreichung einer Klage
Nein, brauchst Du mE nicht.
(09-10-2012, 15:46)zwangszahler schrieb: [ -> ]2. Wie muß die Klageschrift beschaffen sein
Eine Vorlage (hier für den RA der Ex) findest Du bei @Ibykus: http://väterwiderstand.de/dokumente/Schr...eugnis.pdf
Es kommt drauf an, was du beabsichtigst. Wenn du vermutest, die grösser gewordenen Kinder könnten nicht mehr in eine Schule gehen, selbst was verdienen oder rumhängen, dann zielt sich deine Auskunftsanfrage auf Unterhalt ab: Anwaltspflicht. Wenn es das Wissen über persönliche Verhältnisse der Kinder ist, Auskunft vom anderen Elternteil: Keine Anwaltspflicht.

zwangszahler

Es geht hier um die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu erfahren

iglu

du kannst dich mit deinem auskunftsbegehren auch ans jugendamt wenden.

Ibykus

(09-10-2012, 20:47)p schrieb: [ -> ]... deine Auskunftsanfrage auf Unterhalt ab: Anwaltspflicht.
Auskunftsanfragen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens (korrigiert!:§ 1605 BGB) sind nicht anwaltspflichtig; bei prozessualen Auskunftspflichten (§ 235 ff FamFG) bin ich mir auch nicht sicher, weil es sich dabei (nur) um ein unterhaltsrechtliches Vorverfahren handeln könnte.
In der Literatur wird allerdings durchgehend darauf hingewiesen, dass seit Inkrafttreten des FamFG für alle unterhaltsrechtlichen Verfahren Anwaltszwang besteht!

blue

(10-10-2012, 10:05)iglu schrieb: [ -> ]du kannst dich mit deinem auskunftsbegehren auch ans jugendamt wenden.
Hatte ich vor ca. 2 Monaten gemacht. Sie wissen, dass sie vor Gericht verlieren werden und hatten mir das geschickt, was ich verlangte.

iglu

es gibt im sgb viii auch einen paragraphen dazu, basierend auf 1686 bgb.
ist wohl das einfachste. aber mutti mit gerichtskosten einen einzuschenken ist natürlich auch charmant.