Trennungsfaq-Forum

Normale Version: Umgangskosten und SGB II
Du siehst gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
(17-11-2013, 19:34)raid schrieb: [ -> ]Eine Abschaffung wäre also so, als leugnete man konsequent, dass Kinder zwei Elternteile haben.
Ja. Aber genau das wird ja schon seit Jahren genau so gehandhabt ohne dass es jemand aufregt.
Und wenn es schon dem Familienrecht am A. vorbei geht ob Vater und Kind sich sehen, warum soll sich dann das Sozialrecht dafür interessieren?

Ich finde das reiht sich ganz konsequent in die Familienideologie all unserer geliebten Parteien ein.
Ich habe zwischenzeitlich ernsthaft darüber nachgedacht,
den Verfahrensgang zur temporären Bedarfsgemeinschaft
öffentlich zu machen. Jedenfalls öffentlicher,
als ich das bisher in einschlägigen Foren getan habe.

Nach reiflicher Überlegung habe ich nun allerdings davon
Abstand genommen. Ich mache mir Sorgen, das dies möglicherweise
zu Anfeindungen führt, denen meine Kinder schutzlos ausgesetzt
wären.
(18-11-2013, 10:32)raid schrieb: [ -> ]Wo wäre hier der Sinn bzw.

Raid, hol jetzt bitte nicht diese olle Kamelle raus.

Sozialleistungen werden nur auf Antrag des Gläubigers
zusammen mit Arbeitseinkommen gepfändet. Hier ist aber
nix mehr zu pfänden, weil es in der PI ein Pfändungsverbot gibt.
Der Treuhänder weiß, das ich mit den Sozialleistungen fünf hungrige Mäuler zu stopfen habe und lässt mich völllig unbehelligt. Der hat sogar auf regelmässige Kontoauszüge verzichtet, als er gesehen hat, das mir monatlich 700 Euro nach KU-Zahlung bleiben. Daran ändert wohl auch die jetzt gerichtlich erfolgte Unterhaltsabsenkung nix, da
für die PI die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gelten und ich mit fünf Unterhaltsberechtigten knapp darunter liege.

In der Insolvenzordnung ist geregelt, das (oberhalb der Pfändungsfreigrenzen) Bezüge aus Arbeitseinkommen, Renten und ähnliche Einkommen etc. an den Treuhänder abgeführt werden müssen. Das muß man auch per Verpflichtungserklärung unterschreiben. Sozialleistungen zur Umgangswahrnehmung ist aber nichts von alledem. Ich dürfte sogar den zuviel bezahlten
Unterhalt behalten, sofern ich diesen zurückerstattet bekäme
(Man wird ja noch träumen dürfen).
(18-11-2013, 11:05)raid schrieb: [ -> ]Blush

Na, da siehst, dass ich mir deine Threads von der Pike auf/an durchlese.

Danke für die Blumen. Damit wäre DAS Thema aber erst einmal
abgehakt. Jetzt geht es aber um "Butter bei die Fische". Da müssen
wir noch etwas Platz vorhalten. Cool
Ich gehe mal davon aus, das in meinem Jobcenter die Sektkorken knallen werden, wenn Sie den Beschluß
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid120593
zugeschickt bekommen.

Allerdings gibt es ja immer noch eine Divergenz zwischen
der Höhe der Umgangskosten, wie sie im familienrechtlichen Verfahren und im sozialrechtlichen Verfahren begriffen werden.

Nach meiner Rechnung, vorausgesetzt, die würden meinen
Dienstwagen endlich mal gem. ALGII-VO abrechnen, habe
ich mit den Kindern trotzalledem immer noch einen Anspruch
bei zeitweiser Bedarfsgemeinschaft mit umgangsbedingt erhöhten
Wohnkosten.

Da aber jetzt schon rechtswidrig zuwenig geleistet wird, wird
es, so wie ich meinen Landkreis kenne, dann gunnix mehr geben.
Als ob die sich alle abgesprochen hätten...

Vorhin einen dicken Umschlag vom LSG aus dem Briefkasten
gefischt. Ich dachte erst, das wäre jetzt endlich der Beschluß in
meinem Verfahren. Es war aber "nur" eine Abschrift vom
BSG-Urteil B14 AS 50/12 R.

Das LSG meint, das die Ausführungen ab Ziffer 18 für mein
Verfahren Bedeutung gewinnen könnten. Eine letztmalige
Stellungnahme bis Ende des Monats ist möglich.

Ist das nun ein gutes oder eher schlechtes Omen?

In dem Beschluß steht ja auch etwas von Bedarfsdeckung
durch vorrangigen Unterhaltsleistungen und der Kindergeldzuordnung.

Vielleicht es es aber auch (was ich hoffe) der Wink mit der Zaunlatte.
Jetzt kommt anscheinend schon mal der nächste
Versuch, mich mürbe zu machen. "Silent Totalsanktion".
Konto blieb über den Monatswechsel leer und wurde
nicht vom JC aufgefüllt. Mit mir kann man es ja machen.Angry
Ich wollte mir letztens mal einen Antrag beim Jobcenter rausholen.
Wollten sie mir zuerst nicht mitgeben. Musste also ne Nummer ziehen.
Zuerst wollte die Sachbearbeiterin mich auslachen als sie hörte wieviel ich verdiene. Ich habe ihr dann erklärt das meine Tochter mit mir eine Bedarfsgemeinschaft ist, wir also ein 2 Personenhaushalt. Daher die volle Miete übernommen werden muss. An den Grundfreibetrag hatte sie noch gedacht. Den Kinderfreibetrag und den Erwerbstätigenfreibetrag wollte sie unter den Tisch fallen lassen. Als ich wegen den Umgangskosten kam wusste sie nicht wieviel da berechnent wird. Ich hab´s ihr dann erklärt.
11 Tage über 12 Stunden macht 88 Euro + Fahrtkosten.

Lustig. Die erste Reaktion war das die Mutter dann ja zuviel bekommt und man ihr den Betrag abziehen müsste. Da musste ich grinsen und meinte das sie das ja machen könne.
Das wurde ihr dann alles zu kompliziert und sie hat mir dann doch einen Antrag mitgegeben. Ich soll jetzt erstmal Wohngeld beantragen.
Stimmt das? Kann ich nicht auch gleich AlgII Aufstockung beantragen?
(02-12-2013, 14:47)Absurdistan schrieb: [ -> ]Stimmt das? Kann ich nicht auch gleich AlgII Aufstockung beantragen?

Also bei mir reichte es, das ich behauptet habe, es gäbe kein Wohngeld.
Dafür kann man auch den Onlinerechner des Bundes benutzen.
Da kam bei mir für Niedersachsen bei meinem Verdienst abzgl.
Unterhalt genau Null Euronen raus. Berücksichtigt wird bei
Umgangseltern nur das jüngste Kind, egal wieviele
es sind (bei nicht paritätischer Betreuungszeit).
Das WGG können die ja selber nachlesen.

Dann wollte der Onkel von der Wohngeldstelle, das die Mutter
bestätigt, das die Kinder im Minimum 120 Tage im Jahr bei mir waren. So lange habe ich die Kinder gar nicht. Ob das stimmt, prüft allerdings keiner, war seine Aussage.
Aber wenn er die Unterschrift nicht bekäme, dann hätten die Eltern ein
Problem. Außerdem stand im Raum, das die Mutter dann ihren Anteil für die Kinder an Wohngeld dann wieder locker machen müsste. Damit
hatte sich das Thema für die Mutter erledigt.

@raid: Grundfreitrag für Erwerbseinkommen: 100 Euro. Pauschale für alle Aufwändungen wie Haftpflichtvers. usw.
Kann erhöht werden, wenn tatsächlich und nachweisbar höhere Kosten entstehen (lange Fahrtstrecken zur Arbeit etc.).

Zur Qualität des Fachpersonals in der Grundsicherung sage ich lieber nichts, sonst habe ich hinterher noch eine Verleumdungsklage an der Backe.
Ich habe aber irgenwo einmal gelesen, das ein LB beobachtete, daß ein Praktikant nach 8 Wochen auf einem SB-Platz sass.
Jetzt kann ich doch noch fünf Stiefel mit Obst und Gemüse zum Nikolaus befüllen.
Nach offizieller Aussage eine Panne mit der Umstellung
auf SEPA Zahlungsverkehr.

Kindeswohlhandel.de

Vorsicht beim Wohngeld.

Theorie:
Ein Alleinerziehender lebt mit einem Kind zusammen. Das Kind erhält dann meist Sozialgeld und ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Weil für die Prüfung der Gesetzeskonkurrenz der gesamte Haushalt betrachtet wird und das Kind selbst keiner nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung nachkommt, kann der Alleinerziehende Wohngeld erhalten.

Praxis:

Der Antrag kommt fast auf den Gesamtumfang wie ein SGB II Antrag, doch hier wie da wird gerne gemogelt! Es sei jetzt dahin gestellt ob es an der mangelnden Sachkenntnis liegt, oder von oben angewiesenen Vorsatz?

In meinem Fall habe ich für 6.Wochen ALG1 bezogen, der neue AV lag bereits vor. Nach drei Monaten, zweier "Erinnerungen" wurden rückwirkend 68,-€ bewilligt.

Umgang? Ihr Privatvergnügen!

Nach zweier Widersprüche, Klageandrohung gab es 112,-€ (Rückwirkend).

Bis heute kein Kommentar zu der Differenz des ersten und zweiten Bewilligungsbescheids in Höhe von 44,-€!

Bevor man Wohngeld beantragt sollte man bei einer freien Beratungsstelle eine Prüfung durchführen lassen.

Die Wohngeldrechner im Web sind meist ungenau.
Frohes neues Jahr.

Vom Landessozialgericht gibt es immer noch kein Urteil.

Der Grundsicherungsträger gewährt nach Vorlage des neuen
Unterhaltstitels weiterhin für 4 Tage/Monat Sozialgeld für die
temporäre Bedarfsgemeinschaft. Leistungen für die Ferienaufenthalte der
Kinder werden allerdings seit Sommer 2013 nicht mehr gezahlt. Leistungsbescheide enthalten seit 9 Monaten keine Daten für die Bewilligung von Leistungen zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft. Weitere Rechtsmittelverfahren hierzu laufen bereits. Ein Änderungsbescheid wurde nach der jüngsten Änderungsmitteilung meinerseits nicht erteilt. Es wurden lediglich die Leistungen nach unten angepasst.
Entgegen meinen ursprünlichen Erwägungen habe ich mich
nun entschlossen, die fragwürdige Bescheidungspraxis meines Landkreises
öffentlich zu machen. Zu diesem Zweck hatte ich heute ein langes Gespräch
mit einem Redakteur einer renommierten Tageszeitung.
Wenn mein Gerichtsbeschluß durch das Landessozialgericht zur temporären
Bedarfsgemeinschaft vorliegt, wird es hierzu einen Artikel meiner Geschichte in dieser Zeitung geben. Allerdings in anonymisierter Form, darauf habe ich bestanden, um meine Kinder vor Anfeindungen zu schützen.
Denke auch, dass das ist der richtige Mittelweg für dich ist: Öffentlichkeit ja, aber die Namen der Betroffenen ändern.
Hi!

Entschuldigt mein "ausgraben" bitte.
(17-11-2013, 14:57)Sixteen Tons schrieb: [ -> ]........Aber dein Problem wird um sich greifen, dass die JC mit der KU-Zahlung den Bedarf der Kinder als gedeckt betrachten... Es steht zu befürchten, dass schlechter informierte Väter das einfach hinnehmen.

Wie kann ich dem entgegnen? Der ALG2-Antrag ist ja als "Neuer" nicht zu verstehen.


Gruß
(16-01-2014, 03:29)Anonymous schrieb: [ -> ]Wie kann ich dem entgegnen? Der ALG2-Antrag ist ja als "Neuer" nicht zu verstehen.

Es geht hierbei um die Geltendmachung der Umgangskosten.
Falls das Jobcenter die Erstattung selbiger mit der Begründung
ablehnt, das die Kinder Einkommen aus Unterhalt/Unterhaltsvorschuß haben und sich die Eltern darüber familienintern einigen sollen, kannst
du auf die folgende höchstrichterliche Gerichtsentscheidung verweisen:

Az.: B 14 AS 50/12 R v. 12.06.2013

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=165230
Die Schikane geht weiter. Statt einer Anerkenntnis
erhalte ich nun vom Jobcenter einen Anhörungsbogen
gem. §24 SGB X.
Ich hätte zu Unrecht ein einen zweistelligen Betrag SGBII-Leistungen
erhalten, da ich ja im Herbst eine geringe Steuererstattung erhalten hatte.
Wenn ich keine zufriedenstellenden Angaben mache, hätten Sie gerne
das Geld für einen ganzen Monat zurück.

Das ich der aufgeweckten Leistungsabteilung diesen Umstand zeitnah mit Belegen per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt hatte, wird natürlich ausdrücklich nicht erwähnt.
Ich kann ja auch nichts dafür, wenn die nicht in der Lage sind, das mit den lfd. Leistungen aufzurechnen. Wahrscheinlich behaupten die sogar noch, mein Umschlag sei leer gewesen.

Aber das ist doch mal ein schöner Anlass, dem Landkreis mal den
Datenschutzbeauftragten und die Staatsanwaltschaft ins Haus zu schicken, damit die sich mal über die Sorgfaltsbehandlung meiner Leistungsakte dort kundig machen.

Kann ja nicht angehen, das die so schlampig mit meinen Eingaben
umgehen und sensible Sozialdaten einfach verloren gehen.

Meine Antwort:

"Lieber Herr Sachbearbeiter,

ich bedanke mich recht herzlich für das entgegengebrachte Vertrauen ihrerseits, mir gegenüber, Sie können sich darauf verlassen, ich werde diesen Sachverhalt nachgehen und Aufklärung verlangen oder den Verbleib der Unterlagen in Ihrem Hause klären lassen. Die von ihren verlangten Unterlagen, sind gegen Eingangsbestätigung Ihrem Haus am sowieso zugestellt worden.

Bis der Sachverhalt in Ihrem Hause geklärt ist, werden meinerseits keine Unterlagen mehr zu Verfügung gestellt, da die Datensicherheit und die Dokumentensicherheit nicht gewährleistet ist.

Bitte informieren Sie den hausinternen Datenschutzbeauftragten über den Zwischenfall sowie die Geschäftsleitung. Insbesondere verlange ich Auskunft über den Verbleib dieser Unterlagen, sowie Aufklärung darüber wo sie sich zwischenzeitlich befanden,wer zu diesen Daten Zugang hatte, wer sie eventuell missbräuchlich verwendet hat oder zu welchen Zweck sie im Besitz genommen wurden. Für die Beantwortung dieser Frage behalte ich mir eine Frist von sieben Tagen als ausreichend vor. Unaufgefordert werde ich nach verstreichen dieser Frist, unmittelbar Strafanzeige wegen Datenmissbrauch bei der Staatsanwaltschaft erheben. Sollten Ihnen hausintern Datenmissbrauch bekannt werden, so ist von Amtswegen die Staatsanwaltschaft zu informieren."

Mit freundlichem Gruß usw."
Sehr schön!
Jedenfalls deine Antwort.
(22-01-2014, 21:32)raid schrieb: [ -> ]Dies in Kopie anbei und die Sache dürfte sich erledigt haben.

Da wäre ich ja schön blöd. Die sollen gefälligst in ihrer Akte nachsehen. Die SB's sind schliesslich auch verpflichtet,
sich selber Kenntnis zu verschaffen, ohne das dies wieder Aufwand für den Leistungsberechtigten bedeutet. Das Stichwort heißt "Aktenstudium".

(22-01-2014, 21:32)raid schrieb: [ -> ]Weiterhin gilt natürlich, dass Lohnsteuererklärungen im Leistungsbezug keinen Sinn mehr machen. Ich gehe aber davon aus, dass Du diese Erklärung gemacht hattest, als Du noch nicht im Leistungsbezug warst oder ggf. auf dieses Geld angewiesen warst, weil Du vom Jobcenter aufgrund einer Falschberechnung zu wenig Geld erhalten hast.

Nein. So nicht. Die Abgabe einer Steuererklärung ist in diesem Zusammenhang verpflichtend. Sie trägt zur Senkung der Hilfebedürftigkeit bei (§2 Abs. 2 SGB II). Für mich ist sie bis dato auch Pflicht gewesen,
um Einnahmen für die Insolvenzgläubiger zu generieren. Ich hatte insgesamt fast 300 Euro vom FA zurück bekommen, aber das Insogericht hat sich anteilig alles bis 10/2012 einverleibt.

(22-01-2014, 21:32)raid schrieb: [ -> ]Noch ein Tipp:
Beantrage doch mal einen Sachbearbeiter-Wechsel beim Jobcenter.

Habe ich schon gemacht. Die ersten drei habe ich auch ohne Beschwerde verschlissen, weil die vermutlich mit meinen Eingaben überfordert waren. Der Vorstand der optierenden Kommune persönlich ist aber der Meinung, das seine Mitarbeiter prima Arbeit leisten und sich sogar mit den Kollegen besprechen, um die Richtigkeit meiner Rechtsauffassung zu überprüfen.
Das war, so der Absender, für mich natürlich nicht erkennbar. Worüber die Kollegen dabei genau gesprochen haben, welche Qualifikation sie hatten, darüber eine fundierte Aussage zu treffen und was das Ergebnis der Gespräche war, schreibt der Vorstand allerdings nicht. Es bleibt jedenfalls bei den bisherigen Zuständigkeiten. Es ist natürlich mein gutes
Recht, meine Rechtsauffassung sozialgerichtlich klären zu lassen. Vom dem Geld, was der Landkreis für Gerichts- und Beschwerdeverfahren und Verwaltungskosten für
Überprüfungsanträge und Widersprüche bisher verballert hat, könnte unsere 6köpfige Bedarfsgemeinschaft bis zur Volljährigkeit der Kinder darin sozialverträglich und auskömmlich
Leben. Aber ich erstelle noch eine Chronik zu der Bescheidungspraxis, die ich dann an den Bund der Steuerzahler und an den Landesrechnungshof schicken werde.
Dann können sich noch mehr Leute damit beschäftigen und es wird für das Land Niedersachsen noch teurer. Vielleicht fragt dann ja mal jemand die Verantwortlichen,
wie das Kosten-Nutzen-Verhältnis noch zu rechtfertigen ist.

(22-01-2014, 21:32)raid schrieb: [ -> ]Du hast augenscheinlich wirklich das Glück an den kompetentesten Jobcenter-Mitarbeiter in ganz Deutschland gekommen zu sein.

Das ist nur einer von dem halben Dutzend, mit denen ich bisher zu tun hatte. Viel spannender ist für mich die abschliessende Antwort vom Landessozialministerium hinsichtlich meiner Rechtsaufsichtsbeschwerde, falls ich denen einen für mich positiven Beschluß vom LSG schicken kann.
Bisher ist man dort ja wegen dem rechtsanhängigen Gerichtsverfahren zur zeitweisen Bedarfsgemeinschaft ob der richterlichen Unabhängigkeit sehr
zurückhaltend, ein Statement abzugeben.

(22-01-2014, 21:32)raid schrieb: [ -> ]Kopf hoch und nicht unterkriegen lassen!

Ich versuchs...Dodgy

(22-01-2014, 21:32)raid schrieb: [ -> ]PS. Lass dir auch zukünftig, so wie ich es mache, den Eingang von Schreiben, die Du an's Jobcenter schickst e.g. einen Weiterbewilligungsantrag, via eMail bestätigen.

Eine E-Mail ist kein beweissicheres Zustellungsdokument, auch nicht, wenn der Absender vom Jobcenter kommt. Den Mailbody und den Header mit dem Ausgangsserver kannst du auf jedem Server dazwischen mitlesen und modifizieren. Müsstest du als ITler eigentlich wissen. Nicht mal ein Einschreiben mit
Rückschein ist zustellsicher ("Sorry Herr Richter, in dem Umschlag von Herrn ST war nichts drin.")
Das könnte vor Gericht für mich quasi gleichbedeutend mit Eintreffen von Blücher bei Waterloo ausgehen. Man hat eben die Beweislast der Zustellung. Entweder versiegelst du deine Post mit Zeugen und gehst mit denen zum Briekasten des JC, um deine Dokumente einzuwerfen, oder du
lässt deine Post vom Gerichtsvollzieher zustellen. Letzteres kostet aber
mal eben 9 Euro.
(22-01-2014, 22:52)raid schrieb: [ -> ]Aber dann müsste das Jobcenter ja total auf Betrug aus sein. Ich bitte meist auch darum, dass mir die Originalunterlage wie z.B. letzte Lohnabrechnung wieder zurückgesendet wird. Anbei ist dann ein Schreiben vom Sachbearbeiter 'Sehr geehrter Herr ..., anbei Ihre Originalunterlagen zurück ...'.

Ich würde nie Originale schicken. Die können ja auch auf dem Postweg verloren gehen und dann hat man die Rennerei mit der Ersatzbeschaffung.
Ich vergaß: Das Fax ist natürlich mit Sendeprotokoll auch ein Zustellungsbeweis. Eine ausgedruckte E-Mail wäre mir aber zu riskant.
Die hätte ja wegen der Manipulierbarkeit von sonstwem stammen können, oder sie ist nie beim Adressaten angekommen, weil der Empfangsserver zwar die Zustellung an den Absender quittierte, aber trotzdem nix zugestellt hat (Murphy's Law). Das muß man dann womöglich noch mit
irgendwelchen teuren und langwierigen Rechtsgutachten beglaubigen lassen. Gerade dort, wo es wegen der Existenzsicherung eilig ist, taugt das dann in einer gerichtlichen Ausseinandersetzung nix. Dann lieber das Sendeprotokoll vom Fax auf den Richtertisch knallen.

Aber nun "back to Topic". Nun gilt es, für hektische Betriebsamkeit in den Amtsstuben zu sorgen, wo denn Teile meiner Leistungsakte verblieben sind,
bevor der Staatsanwalt an die Amtsstubentüre klopft.
(22-01-2014, 23:23)raid schrieb: [ -> ]Außerdem ist mir mein JC-Sachbearbeiter dankbar, weil ich seinen Arbeitsplatz sichere. Das darf natürlich auch nicht vergessen werden :-)

Du Glücklicher! Ich denke, in meinem Fall will man mich aus
zweierlei Gründen loswerden.

1.) Die Rechnerei zur temporären Bedarfsgemeinschaft ist in der Praxis, warum auch immer aufwändig und strapaziert das Verwaltungsbudget.

2.) Hier geht es um knallharte (Geschäfts)Politik. Hier ist das SGBII quasi privatisiert und es geht um Betriebswirtschaftlichkeit. Kosten senken. Der Landkreis ist ein schlechter Verlierer, vor allem vor der Sozialgerichtsbarkeit. Und hier kommt jetzt Klein-Sixteen-Tons und beschäftigt (fast) ganz alleine ein Rudel Verwaltungsmitarbeiter mit seiner Rechtsauffassung. Das kann nicht angehen. Also kratzt man an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers.

Raid, es geht hier nicht um die persönliche geistige Verfassung der Verwaltungsbelegschaft, sondern um die Durchsetzung von einem Grundrecht nach
Artikel 6 des Grundgesetzes. Du kannst ja mal selber recherchieren, welche Bedeutung Grundrechte in der Verwaltungspraxis bei den Jobcentern haben.
Da kommen die internen Handlungsanweisungen der Mitarbeiter dort noch weit vor den Basics der Staatsbürgerkunde.

Bei mir ist es auch ein Präzedenzfall. Wenn die Kinder und ich vor dem LSG Recht bekommen, dann können sich andere unterhaltsgebeutelte Mangelfälle
auf so einen Beschluß berufen. Das sind dann möglicherweise nicht unerheblich Folgekosten. Und das soll scheinbar mit allen Mitteln verhindert werden.
Ich bin zum Spießrutenlaufen verdonnert.
Ich höre gerade, das die Anhörung gesetzlich bedingt durch das JC grundsätzlich erfolgen muß, wenn ggf. ein negativer Bescheid für den Leistungsberechtigten ansteht. In dem Fall muß ich ja was ans JC abdrücken. Man kann antworten oder es lassen, dann wird nach
Aktenlage entschieden.

Puh. Also doch keine Verschwörungstheorie, bzw. Schikane. Da bin ich aber froh. Angel Ich glaube, ich werde langsam paranoid, oder bin es sogar schon.
Naja, ok. Dann hebe ich mir das Schreiben für später auf.
Bezüglich meiner anderen Klagen gegen den Landkreis (Miete, fiktives Einkommen) kommt langsam Bewegung in die Sache.

Die Frage, ob gezahlter Kindesunterhalt im Umgangshaushalt
bei der Berechnung von Sozialleistungen berücksichtigungsfähig ist,
beschäftigt ja derzeit noch das Landessozialgericht.

Zu der Frage, ob ein Dienstwagen sozialrechtlich mit dem Steueranteil
als Einkommen (Geldwerter Vorteil) bewertet werden darf, lanciert
das Jobcenter nun eben die Frage zur temp. BG von oben jetzt an das hiesige SG.
Das JC bejaht grundsätzlich den Bedarf der Kinder und bejaht auch nicht personenidentische Haushalte als jeweiligen Aufenthaltsort der Kinder, will aber unbedingt den Unterhalt anrechnen und meint:

Zitat:Bei dem vom Klägervertreter angeführten Urteil (Anm.: Az. B14 AS 50/12 R) geht es um den Sachverhalt, dass die Mutter den Regelbedarf, den sie für die Kinder erhalten hat, nicht weitergeleitet hat, nicht um die Frage, wie Unterhaltsleistungen der Kinder zu berücksichtigen sind. Kindergeld wird von mir nicht als Einkommen berücksichtigt.

Zumindest beim Kindergeld macht das JC plötzlich die Kehrtwende.
Schrieb es doch in einem anderen Verfahren, das es davon ausgehe, das der Bedarf der Kinder mit Unterhalt und Kindergeld gedeckt sei.

Die Frage des Jobcenters an das hiesige Sozialgericht, wie gezahlter Unterhalt an einen anderen Haushalt (anaolg lässt sich m. E.) in der
zeitweisen Bedarfsgemeinschaft berücksichtigungsfähig ist, läßt sich
m. E. sehr leicht beantworten: Gar nicht.
Schreibt doch das Bundessozialgericht in seinem jüngsten Urteil v. 13.06.2013, in Randziffer 22:

Zitat:Nach den Feststellungen des SG sind von der Mutter an den Kläger auch tatsächlich keine Zahlungen wegen der Aufenthalte in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater erfolgt. Solche tatsächlichen Zahlungen wären allenfalls wie sonstige Zuwendungen von Dritten nach den Grundsätzen des § 9 Abs 1 iVm § 11 SGB II zu berücksichtigen. Da ihr Zufluss aber nicht festgestellt werden kann, scheidet ihre Berücksichtigung als Einkommen aus.

Der letzte Satz des Zitats macht m. E. eine weitere Fragestellung zu einer möglichen Verrechnung von Unterhaltsleistungen völlig überflüssig.

Eine Unterscheidung, ob es sich dabei um Unterhalt, Unterhaltsvorschuß oder Sozialleistungen im Haushalt des Betreuungselternteils handelt,
sollte es m. E. da auch nicht geben. Das BSG hatte in seinem Urteil v. 02.07.2009, Az. B14 AS 75/08 in Randziffer 20 (in Bezug auf Kindergeld) gemeint, das es nicht darauf ankommt, wo das Kindeseinkommen her kommt:

Zitat:Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("ist zuzurechnen") macht deutlich, dass dies Vorschrift lediglich die Zurechnung (normative Verteilung) erzielten Einkommens betrifft, ohne die Einkommensqualität oder den Zufluss des Kindergeldes selbst regeln zu wollen

Das Landessozialgericht hat in seinem Schreiben aus dem Juli ähnlich
reagiert ("Sofern festgestellt würde...das die Zahlungen tatsächlich nicht
weitergeleitet würden"). Erfreulicherweise hat die Klägervertreterin diesen
Umstand auch nachweislich nie bestritten und das wurde auch erstinstanzlich schriftlich festgehalten.

Nun darf man gespannt sein, wie die Sozialgerichte es weiter beurteilen.
Die Ex hat jetzt eine Weiterbildung im Gesundheitswesen angefangen
und beim JC einen Bildungsgutschein beantragt. Darin enthalten
ist auch eine Pauschale für eine zusätzliche Betreuung je Kind, um
ggf. entstehende Betreuungslücken zu decken.
Dem JC dort wird aber der Gutschein jetzt wohl zu teuer bei mehreren
Kindern. Man möchte mich hier als Elternteil künftig stärker in die Pflicht nehmen. Ich schon mal gespannt, auf welcher Rechtsgrundlage hier die Interessen meines Arbeitgebers übergangen werden sollen.
Ich würde ja gerne, kann aber nicht.
(03-02-2014, 14:31)Sixteen Tons schrieb: [ -> ]Man möchte mich hier als Elternteil künftig stärker in die Pflicht nehmen.

Wie ist das gemeint? Du sollst von Amts wegen als Betreuer einspringen, wenn die Ex eine Betreuungslücke hat?
Seiten: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22