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Normale Version: BSG B14 AS 2/08 R: Mann muss für sein "Stiefkind" finanziell aufkommen
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Wenn arbeitslose Mütter (oder Väter) mit ihren Kindern zu einem anderen Partner ziehen, muss dessen Einkommen voll angerechnet werden - auch bei den Kindern, für die der neue Lebensgefährte eigentlich nicht unterhaltspflichtig ist.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/14j...s.Maximize

Exilierter

Fazit: Keine neue Frau mit Kind! Das kann zu einer ungewollten Unterhaltspflicht führen. Wer muss denn zahlen, wenn sich dieser Mann von der Frau trennt?
irgendein Mann muss dann zahlen. Einer, der gerade in der Nähe ist, der Nachbar oder der Postbote.

Dieser Rechtsstaat macht es wirklich sehr gerecht fuer sich. Jetzt werden schon wildfremde Männer zum Zahlen auserkoren.

Ich komme nicht wieder. Höchstens total abgebrannt oder in der Box.

Das ist sogar aus Sicht des Leistungsempfängers eine Frechheit. Sozialleistungen gibt es kaum noch, dafuer aber Sozialabgaben als Abzug vom Gehalt.

Gutes Beispiel fuer meine Soehne und Tochter. Die sind mittlerweile richtig heiss darauf Nigerianer und Kongolesen mit ihren Arbeitsleistungen zu finanzieren, während sie selbst nicht mal Bafög bekommen haben, dafuer aber chinesische Studenten billigen Wohnraum plus Bafög und Erlass von Studiengebuehren.

Meine Kinder werden mir folgen, das ist sicher. Das ist ein tolles Land geworden.

Al Bundy
Aus der Sicht des Antragstellers fuer Sozialleistungen stellt sich die Situation so dar:

Er hat sein Berufsleben noch vor sich und soeben erfahren, dass er nichts bekommt. Der Antragsteller soll jetzt seinen Stiefvater angehen.

Das wird dieser aber wahrscheinlich nicht tun, weil Null dabei rauskommt.

Dieser Antragsteller wird irgendwann anfangen zu arbeiten und wahrscheinlich feststellen, das 50% nur ausbezahlt werden und das mit seinen Abzuegen andere Sozialhilfe bekommen.

Da wird er sich sagen: Gut, dass es die Sozialhilfe gibt und anderen geholfen wird.
Sonntags, wenn dieser vormalige Antragsteller dann Zeit hat, weil arbeitsfrei, wird er wahrscheinlich noch Lichterketten fuer den Rechtsstaat Deutschland organisieren oder auch Demonstrationen besuchen, die diesen Rechtsstaat hochleben lassen.
Und wenn dann irgendwann gewählt wird, das deutsche Scheinparlament, dann wird dieser Freund Deutschlands schon vor der Öffnung der Wahllokale vor der Tuere stehen, um seine Stimme abzugeben.

So ähnlich

Kann natuerlich auch sein, dass er stinkesauer ist und sich vor Wut in den [Unterschreitung des Mindestniveaus] beisst, weil er nichts dagegen machen kann, dass man mit ihm macht was man will und dann noch behauptet, es wäre alles Rechtens.

Al Bundy, der das auch gern täte...

pewuhei

Hallo

Wie ist es denn dann, wenn der Mann noch EU und KU zahlen muss. Darf er dann sein Stiefkind mit in die Berechnung einbeziehen? Sicher nicht. Sollte man aber mal mit argumentieren.

Grüßle pewuhei
Nur dann, wenn er das Kind adoptiert, kann er es unterhaltsrechtlich berücksichtigen (siehe: BGH XII ZR 62/07 vom 1.10.2008).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Der ursprüngliche Link funktioniert nicht mehr. Hier aus der Pressemeldung, die leichter lesbar ist und das Urteil ganz gut zusammenfasst:

BSozG, Entscheidung vom 13.11.2008
B 14 AS 2/08 R

Die heute 15-jährige Klägerin zog im November 2005 gemeinsam mit ihrer Mutter zu dem neuen Part­ner der Mutter. Der Partner, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, hat eine eigene Tochter. Die vier leben seitdem in einer so genannten Patchwork-Familie. Da die Mutter kein ausreichendes Einkom­men erzielt, bezog die Klägerin bis Ende Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Das Einkommen des Partners war zwar ausreichend zur Deckung seines Bedarfs, des Bedarfs der Mutter und seines eigenen Kindes. Nach der alten Rechtslage wurde das Einkommen des neuen Partners der Mutter aber nicht auf den Bedarf der Klägerin angerechnet, weil sie nicht sein leibliches Kind ist.


Der Gesetzgeber hat zum 1. August 2006 die Berücksichtigung von Einkommen bei so genannten "Stiefkindern" neu geregelt. Nach dem neuen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II ist bei der Prüfung der Hilfebe­dürftigkeit des "fremden" Kindes nunmehr auch das Einkommen und Vermögen des "Stief"-Partners bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte hob daraufhin mit Wirkung zum 1. August 2006 die ursprüngliche Bewilligung für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf, weil das Einkommen des neuen Partners der Mutter auch ausreichte, den Bedarf der Klägerin zu decken. Die Klägerin er­hält seitdem keine Leistungen nach dem SGB II, weil das Einkommen des Partners zur Deckung des gesamten Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft ausreiche. Das Sozialgericht hat diese Entscheidung der Beklagten bestätigt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 2/08 R die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistun­gen nach dem SGB II für die Klägerin für den Monat August 2006 aufzuheben. Die Vor­aussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II liegen vor. Zum 1. August 2006 trat mit § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein. Nunmehr ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines unverheirateten Kindes, das mit seinem Elternteil in einer Be­darfsgemein­schaft lebt, auch Einkommen und Vermögen des neuen Partners zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des so genannten "faktischen Stiefvaters" war nach der Rechtslage vor dem 1. August 2006 nicht möglich. Da der faktische Stiefvater hier über ein monatliches Einkommen in einer solchen Höhe verfügt, dass der Bedarf seiner eigenen Tochter, sei­ner neuen Lebenspartnerin und deren Tochter gedeckt ist, besteht kein Anspruch mehr auf steuer­finanzierte Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch für die Klägerin.

Der Senat hält die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzen geäußerten verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für beachtenswert, letztlich aber nicht durchgrei­fend. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung damit gerechtfertigt, diese sei erforderlich zum Schutz der Ehe gemäß Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG). Bei einer Eheschließung der Mutter der Klägerin mit ihrem neuen Partner wäre zwischen der Klägerin und dem Stiefvater eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs 5 SGB II entstanden, sodass vermutet würde, dass das nichtleibliche Kind vom Stief­elternteil Leistungen erhält. Dann hätte hier aufgrund des hohen Einkommens des neuen Partners wohl keine Hilfebedürftigkeit bei der Klägerin vorgelegen. Mithin hätte die Wahl der Lebensform "ehe­ähnliche Gemeinschaft" gegenüber der Lebensform Ehe den Vorteil, dass "faktische Stiefkinder" wei­terhin Grundsicherungsleistungen auf Kosten der Allgemeinheit erhalten könnten. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Eheschließungs- bzw Partnerwahlfreiheit (geschützt jedenfalls durch Art 2 Abs 1 GG) durch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in nicht mehr verhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Es besteht kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Be­darfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Letztlich sieht der Senat auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzmini­mums gegen den Staat (Art 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) als hinreichend gewährt. In der Tat führt § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II dazu, dass das Kind sich Einkommen einer Person "entgegenhalten" lassen muss, gegen die es letztlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt hat. Allerdings hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Mutter, der gemäß § 1603 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch von dieser auch ohne Be­rücksichtigung einer Selbstbehaltsgrenze zu erfüllen ist (so genannte Notgemeinschaft). Die Mutter der Klägerin ist mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen. Die Mutter der Klägerin muss das von ih­rem Partner Zugewandte daher zunächst und zuvörderst ihrem Kind zuwenden. Gibt die Mutter nichts an das Kind weiter, so liegt eine Sorgerechtsverletzung vor, die - wie in jedem anderen Falle auch - zu einem Eingreifen der Mechanismen des SGB VIII führen würde. Der Gesetzgeber handelte daher noch im Rahmen des ihm im Fürsorgerecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typi­sierend unterstellt, dass in einer Patchwork-Familie mit insgesamt ausreichendem (bedarfsdeckenden) Einkommen der Bedarf auch des Stiefkindes gedeckt ist. Das SGB II hat sich insgesamt vom zivil­rechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablie­ren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Bedarfsgemeinschaften wie die vorliegende - trotz ausrei­chenden Einkommens - weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten würden.



Inhaltlich ist das alles schon oft diskutiert worden. Zu ergänzen wäre vielleicht noch, dass es umgekehrt schon immer so war, dass gezahlter Kindesunterhalt auch auf den Bedarf der Mutter und sogar ihres neuen Lovers angerechnet wurde. Somit zahlt ein unterhaltspflichtiger Vater unter Umständen nicht nur für die Kinder, sondern offiziell und direkt auch an neue Lover der Mutter. Was die Kinder erhalten und über der Sozialgeldgrenze liegt (und das kann eine ganze Menge sein), wird vom Staat den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugewiesen. Der Vater wird dazu gezwungen, von aussen zuzusehen wie sein Kindesunterhalt in den Kauf von Wodkaflaschen durch den neuen Exenlover investiert wird. Abgesegnet und für "rechtens" befunden von der Gesetzgeberin.

Die Tricks sind ganz ähnlich wie im Familienrecht. Das Rechtswesen konstruiert künstliche "Geldsenken", in denen alles aus der Umgebung hineinzufliessen hat. Es konstruiert fiktive Beziehungen und Verpflichtungen, wo gar keine sind, kombiniert Nachteile, dreht, wendet, definiert um, verweigert jedoch eventuelle Vorteile aus den verdrehten Neudefinitionen. So heisst es: "Die Mutter der Klägerin ist mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen.". Da wird also kurzerhand die Kerndefinition der Ehe auf alle Menschen übertragen, die verschiedenen Geschlechts sind (gleichgeschlechtliche nicht!) und zusammenleben, um daraus einen Vorteil zu schlagen. Klopft aber jemand aus so einer "Ehe" beim Rechtswesen an und will Ehegattensplitting oder wenigstens begrenztes Realsplitting, niedrige Erbschaftssteuern, Zeugnisverweigerungsrecht, Witwenrente, Familienversicherung, so wird er lauthals verlacht und wird anschliessend von den Richterinnen im hohen Bogen in den Rinnstein geworfen.

Es ist ein Irrtum zu glauben, die Menschen wurden das schon irgendwie schlucken. Der Mensch ist sehr flexibel, er hat sich an jedes Regime angepasst das ihn zu beherrschen und auszubeuten versucht. Jeder staatliche Winkelzug, jede Verkomplizierung zieht Gegenzüge und Ausnutzung der Löcher nach sich, die mit jedem komplexen System unvermeidlich anwachsen. Ein Staat, der hintrickst und nimmt was er kriegen kann, bekommt Bürger, die ebensolches tun. Jüngst wurde das erst von Politikern beklagt. Es ist die eigene Saat, die da aufgeht.

Gast1

(29-12-2008, 00:33)p schrieb: [ -> ]Die Tricks sind ganz ähnlich wie im Familienrecht. Das Rechtswesen konstruiert künstliche "Geldsenken", in denen alles aus der Umgebung hineinzufliessen hat. Es konstruiert fiktive Beziehungen und Verpflichtungen, wo gar keine sind, kombiniert Nachteile, dreht, wendet, definiert um, verweigert jedoch eventuelle Vorteile aus den verdrehten Neudefinitionen. So heisst es: "Die Mutter der Klägerin ist mit ihrem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen, in der sie sich wechselseitig verpflichtet haben, füreinander einzustehen.". Da wird also kurzerhand die Kerndefinition der Ehe auf alle Menschen übertragen, die verschiedenen Geschlechts sind (gleichgeschlechtliche nicht!) und zusammenleben, um daraus einen Vorteil zu schlagen. Klopft aber jemand aus so einer "Ehe" beim Rechtswesen an und will Ehegattensplitting oder wenigstens begrenztes Realsplitting, niedrige Erbschaftssteuern, Zeugnisverweigerungsrecht, Witwenrente, Familienversicherung, so wird er lauthals verlacht und wird anschliessend von den Richterinnen im hohen Bogen in den Rinnstein geworfen.
In einem Buch, das ich beabsichtige zu schreiben, will ich mich in einem Kapitel mit der "Zwangsverheiratung" und "Zwangsfamilienbildung" durch den deutschen Staat beschäftigen.

Meine These:
Der deutsche Staat hat sich vom Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß GG Artikel 6 verabschiedet und ist zur Neudefinition von Familie bzw. Ehen und eheähnichen Gemeinschaften je nach Bedarf übergegangen.
Mit Schutz von Familien und Menschenrechten hat diese Art "Familienpolitik" natürlich nichts mehr zu tun.

p schrieb:Es ist ein Irrtum zu glauben, die Menschen wurden das schon irgendwie schlucken.
Es ist aber immer wieder erstaunlich, wieviel Menschen immer in der Lage und bereit waren zu schlucken.

Wolfs-Leben

der ex von meiner freundin freut sich auch ins fäustchen, und wartet das ich eine berufliche tätigkeit nachgehe..
leider muss ich diesen eine schneise fräsen Smile

auch er war so schlau und meinte als ich noch in der schulung war, das ich bald zahlen müsste Big Grin
weil die kids UV bekämen..


Big Grin
Wenn ein Mann zu einer Frau geht mit Kind, ist es meiner Meinung nach seine verdammte Pflicht, auch für das Kind dazu sein. Wenn er die Mutter wirklich liebt, muss er auch ihr Kind lieben. Bislang ist es doch meist so: Der neue Lover der Frau spielt Chef über ein Kind, zu dem er kein Bezug hat. Zu diesem Kind bekommt er noch die Frau und vielleicht noch ein Teil des Geldsegens vom "leiblichen Vater" , also wahren Vater ab. Also alles mindestens zum Nulltarif. Es ist sogar so, daß Stiefvater in der Regel von der Mutter die Möglichkeit bekommen, für das Kind entscheidungen zu treffen, also ein Sorgerecht in gewissen Umfang für jemanden, der gar keine Pflichten hat, sondern nur Rechte in Anspruch nehmen kann. Wichtig ist meiner Ansicht nur: Den Unterhalt begrenzen! Also: Zieht Stiefvater aus der Wohnung mit der Mutter und dem Kind aus --> Kein Unterhalt fürs Kind.