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Normale Version: OLG Oldenburg in 3 WF 209/09: Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen poppen.de
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OLG Oldenburg vom 7.11.2009, Az.: 3 WF 209/09

Ehe steht auf der Kippe, die Ehefrau meldet sich schon mal bei poppen.de an: Pech gehabt, der spätere Ehegattenunterhalt ist verwirkt. Das sei ein "ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners", ihr Verhalten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls jedoch den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB. Trennungsunterhalt sei daher verwirkt, weshalb für einen darauf gerichteten Antrag auch keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei. Das Vorgehen der Antragstellerin sei vergleichbar mit "Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).”

http://fokus-familienrecht.blogspot.com/...pende.html

Also immer genau sehen, was die Noch-Ehefrau macht - es könnte ihren Unterhalt verwirken.
Weitere Verwirkungsgründe können sein:

- Ausübung der Prostitution (Hamm FamRZ 2002, 753)
- intime Beziehungen zu verschiedenen Männern (Frankfurt OLGR 2002, 8)
- gewerbsmäßiger Telefonsex (Karlsruhe FamRZ 1995, 1488).

Es kommt darauf an, dass die Zuwendung zu einem anderen Partner unter "demütigenden, bloßstellenden oder lächerlich machenden Umständen" erfolgte.
gut zu wissen. wenn lothar matthäus schlau gewesen wäre, hätte er sich also sofort nach lilianas yacht-affäre scheiden lassen. war er aber nicht und hat diese gelegenheit ungenutzt verstreichen lassen.

Gast1

(21-10-2010, 09:24)p schrieb: [ -> ]Also immer genau sehen, was die Noch-Ehefrau macht - es könnte ihren Unterhalt verwirken.

Offiziell wurde im Scheidungsrecht das Schuldprinzip abgeschafft.
Die angeführten Verwirkungsgründe ist nichts anderes als eine schamhafte Wiedereinführung - zumindest teilweise - des Schuldprinzips.

Aber, mir scheints, da kann man ebensogut würfeln. Mit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit hat das in meinen Augen nichts zu tun.
Nur eine Art Feigenblatt, um die Blöße des deutschen Familienrechts ein wenig zu bedecken.
Zumal davon:
Zitat:Es kommt darauf an, dass die Zuwendung zu einem anderen Partner unter "demütigenden, bloßstellenden oder lächerlich machenden Umständen" erfolgte.
auch mal wieder überhaupt nichts im Gesetz steht.
Das haben sich diese Hobbygesetzgeber mal wieder alleine ausgedacht.