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Normale Version: Schweiz: BGE 131 III 553 Anhörung des Kindes
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Art. 144 Abs. 2 ZGB. Im Sinne einer Richtlinie ist die Anhörung der Kindes grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr möglich:
http://www.polyreg.ch/d/informationen/bg...I_553.html