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Normale Version: Thüringer Oberlandesgericht: 1 UF 143/09 : gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666
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blue

19.08.2009: 1. Familiensenat

1 UF 143/09
43 F 296/08
(Amtsgericht J.)


Leitsätze:

1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.

2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet.

Ein direkter Link ist nicht möglich.

Der Beschluss ist jedoch lesbar bei Eingabe des Az hier:
http://anonym.to/?http://www.thueringen....hek10.html
Eigentlich sollte man doch mit diesem Aktenzeichen etwas mehr Erfolg haben bei der Zuteilung des Sorgerechtes. Nunmehr auch ohne Verlangen des Kindes beim Papa leben zu wollen.
Auf diese Möglichkeiten wies mich auch schon RA Rixe hin.

So zu argimentieren setzt aber voraus, daß aeS=Kindeswohlgefährdung gut begründet und kommuniziert wird.

Hierzu könnte ich mir auch gut einen 'Register' vorstellen, wie beim Sorgerecht, der die höheren Risiken allein(v)erzogener Kinder belegt.
Oder der Blick in die Statistik.

Profiler



blue

(03-12-2010, 18:06)Profiler schrieb: [ -> ]So zu argimentieren setzt aber voraus, daß aeS=Kindeswohlgefährdung gut begründet und kommuniziert wird.
Korrekt!
Hinzu kommt, der für mich persönlich wichtigste Faktor, nämlich Richter und Richterin am AG oder der Senat beim OLG. Je nachdem, wie der gerade mit welchen Figuren zusammengewürfelt wurde.

Beispiel:
In "meinem" Gutachten damals hatte die Gutachterin ausführlich und unmittelbar darauf hingewiesen, dass es für das Kindeswohl schädlich ist, wenn Mutter regelmäßig im Beisein der Kinder schlecht über den Vater redet.

Richterin interessierte das nicht!

Und wenn Du dann die ersten zwei Instanzen durch hast, finanziell in den Abgrund getrieben wurdest, glaubst Du wirklich nicht mehr an den Exportschlager "deutsches Familienrecht". Und wie das BVerfG zum gemeinsamen Sorgerecht steht, ist allseits bekannt.




@p, wo ist eigentlich
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 II-2 WF 211/10
welches ich hier im November eingestellt hatte?

Ok, VS hat es im Archiv.
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1986.html