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Normale Version: BSozG B 14 AS 75/08 R: Zusätzliche Hartz-IV-Leistungen während des Umgangs
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Urteil vom 2.07.2009

Die Mutter ist arbeitslos und erhält ALG2. Die drei Kinder leben beim Vater, der das alleinige Sorgerecht hat. Er leistet Naturalunterhalt, erhält das Kindergeld, jedoch keine Sozialleistungen.

In der Zeit des Umgangs, in der die Kinder bei der Mutter sind (jedes 2. Wochenende, 14 Tage in den Sommerferien), hat die Mutter zusätzlich Anspruch auf anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Auf­enthalts der Kinder bei ihr. Eine Anrechnung des vom Vater bezogenen Kindergeldes ist nicht zulässig.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=1&anz=31
Auch wenn es längst gesicherte Rechtssprechung ist (dasselbe Urteil hat das Bundessozialgericht bereits am 7.11.2006 in Az B 7b AS 14/06 R gefällt, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit", danach noch weitere), sperren sich die ARGEN meist dagegen. Klagen!

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Der Antragsteller beantragt, die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Beantragung der Auszahlung des anteiligen Sozialgeldes für die Kinder während der Besuchskontakte bei ihm familiengerichtlich zu ersetzen.

...
Soweit das Amtsgericht anführt, unterhaltsrechtlich werde der Antragsteller so behandelt, als würde er ein Arbeitseinkommen mit einem Stundenlohn von 9,- € erzielen, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn streitgegenständlich ist der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, der unabhängig von der im Unterhaltsrecht vorzunehmenden Einkommensfiktion, die dem Sozialrecht fremd ist, besteht.


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...01215.html

Die Urteile sind sich zwar sehr ähnlich, aber es ist Standard bei der ARGE, erst einmal alles abzulehnen und den Bedürftigen die Instanzen hochklagen zu lassen. Die Urteile kommen fast im Wochentakt. Hier wieder eins, erneut von einem Landessozialgericht, diesmal aus NRW: http://de.news.yahoo.com/2/20110331/twl-...dc673.html

Az. L 7 AS 119/08 "Ein Kind kann für regelmäßige Tagesbesuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater anteilig Sozialgeld beanspruchen. Dem Kind stünden solche Geldleistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige an Tagen zu, an dem es sich länger als zwölf Stunden bei seinem umgangsberechtigten Vater aufhält". Auch der Begriff "temporäre Bedarfsgemeinschaft" hat sich eingebürgert.