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Normale Version: Pfändungskonto Vs. Unterhaltspfändung bei Minderjährigen
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Hallo,
ist das richtig, daß ein Pfändungskonto nicht bei Unterhaltshaltspfändungen für Minderjährige schützt und der Lohn direkt beim Arbeitgeber gefändet wird, bevor er auf´s Konto kommt? Ich habe diese Info durch einen Facebookpost erhalten. Bin aber nicht sicher, ob dies auch so stimmt.
Eine Famililenanwältin hat mir zum Thema Unterhalt und Abänderungsklage ein Pfändungsschutzkonto angeraten. Aber welche Info´s stimmen denn jetzt Huh 

Danke für Eure Antworten.
Ein P-Konto schützt den festgelegten pfändungsfreien Betrag, der sich auf diesem P-Konto befindet. Nicht mehr und nicht weniger. Es schützt nicht dein Auto, das gepfändet werden kann, deine Ansprüche ans Finanzamt wenn du eine Steuererstattung erwartest, nicht deinen Geldbeutel, überhaupt gar keine Quelle. Überall kann ein Pfändungsversuch stattfinden, wo dir Geld zusteht, lange bevor es auf einem Konto von dir eintrifft. Und so auch bei deinem Arbeitgeber, beim Rententräger wenn du Rente beziehst, alles.
Die Pfändung über den Arbeitgeber ist für den Gläubiger am Sichersten, Einfachsten und effektiv. Und möglich.... Das P-Konto ist trotzdem notwendig, da Gläubiger (auch Unterhaltsgläubiger) meist zweigleisig fahren bzw. schlicht alle Möglichkeiten ausloten, die sich bieten. Es besteht also zumindest die Gefahr, dass Dein Konto ebenfalls gepfändet wird. Ist kein P-Konto eingerichtet , ist ab Eingang der Pfändung das gesamte Konto zu. Nur, wenn Du schnell genug davon erfährst, kann man nach Eingang einer Pfändung auf das Konto, noch innerhalb von 4 Wochen die Einrichtung des P-Kontos vornehmen.
Bei Normalgläubigern geten die Summen, die sich aus der Pfändungsfreigrenzentabelle ergeben. Die kannst Du leicht googlen. Bei laufendem Unterhalt und Rückständen, nicht älter als 1 Jahr, gelten diese Freigrenzen nicht.
Da trifft dann § 850d ZPO zu, wohingegen man Dich dann auf das sozialrechtliche Minimum herunter fänden kann.
(06-05-2023, 21:02)Nappo schrieb: [ -> ] Bei laufendem Unterhalt und Rückständen, nicht älter als 1 Jahr, gelten diese Freigrenzen nicht.
Da trifft dann § 850d ZPO zu, wohingegen man Dich dann auf das sozialrechtliche Minimum herunter fänden kann.

Das mit dem 1 Jahr stimmt leider nicht! Selbst erlebt. Bei mir wurden ALLE Rückstände aus knapp 15 Jahren gepfändet nach § 850d ZPO!
§ 850d ZPO: Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

Was im Einzelnen bei Dir passiert ist, müsste man dann sehen, um eine Erklärung dafür zu finden. Ansonsten ist 850d ZPO eindeutig.
Die Antwort steht schon im Satz, bei Unterhalt ist die Schwelle sehr niedrig, anzunehmen, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Stimmt. Daraus lässt sich ja immer mal was wachsweiches stricken und die Meisten haben verständlicherweise kaum eigene Möglichkeiten zu schnallen, was da ab geht und dem u.U. zu begegnen.