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Normale Version: BSG B 14 AS 73/20 R v. 14.12.21 Sozialgeld
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https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170895
Lt. dem Urteil des BSG ist es zulässig das die Umgangskosten bzw. der nach Kalendertagen bewilligte anteilige Regelsatz vom Regelsatz für die Kinder beim überwiegend betreuenden abzuziehen. Das war bisher nicht so. Bisher mußten diese Kosten praktisch doppelt gezahlt werden.
Heißt also: Je mehr Umgang für Vati desto weniger Kohle für Mutti
Spannend wird es aber wenn die Mutter keine Leistungen, aber den vollen Unterhalt vom aufstockenden Vater bekommt.
(18-06-2022, 21:21)Absurdistan schrieb: [ -> ]Spannend wird es aber wenn die Mutter keine Leistungen, aber den vollen Unterhalt vom aufstockenden Vater bekommt.


Gerade erst hier gesehen. Das war ja bei mir so bis neulich. LSG NDS-Bremen meinte dann, es könne ja davon ausgegangen werden,
daß der Unterhalt auch für die Kinder ausgegeben wird. Man traue sich nicht, Sozialleistungen mit bürgerlichen Alimentierungen
zu verrechnen. Ein anderes Sozialgericht hat auch mal so ähnlich argumentiert.