Trennungsfaq-Forum

Normale Version: Mitwirkungpflichten der Kinder
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Hallo Zusammen,

ich habe 

- eine Tochter Geburtsdatum Juli 2004 (Alter:17 Jahre, 9 Monate und 19 Tage)
- einen Sohn Geburtsdatum Mai 2001 (Alter: 20 Jahre, 11 Monate und 18 Tage)

Seit 2010 habe ich den Sohn das letzte mal gesehen, die Tochter wurde mir noch früher durch die KM vorenthalten.

Seit April benötige ich eine neue Krankenkasse und kann durch die Angaben der Kinder einen verbilligten Freibetrag erhalten.

Dazu muss ich wissen ob diese sich noch in einer Ausbildung befinden.

Die Tochter erhält noch Unterhalt bis sie Volljährig ist, der Sohn ist Volljährig und erhält seitdem keinen Unterhalt mehr von mir.

Gibt es eine Mitwirkungspflicht die ich geltend machen kann für beide Kinder?

Viele Grüße,
H2000
(26-04-2022, 16:02)Helmute2000 schrieb: [ -> ]Seit April benötige ich eine neue Krankenkasse und kann durch die Angaben der Kinder einen verbilligten Freibetrag erhalten.

Was ist ein "verbilligter Freibetrag"?   Huh

Ansonsten:

Sofern Du keinen KU zahlst, gibt es meines Wissens nach auch keine Verpflichtung der Kinder, Dir irgendwelche Auskünfte zu erteilen.

Deine Tochter wird demnächst 18 und dann kommt es ggf. sowieso zu einer Neuberechnung, falls sie denn KU fordert.

Wenn ja, muß sie Dir auch die entsprechenden Auskünfte erteilen.

Meiner Meinung nach kannst Du deshalb die Tochter angeben, aber den Sohn definitiv nicht, da Du für ihn keinen KU zahlst.
Hallo Simon II,

hier die Statuten aus der Krankenversicherung:

Freibeträge für Kinder: Haben Sie unterhaltsberechtigte Kinder, dann kann dies Ihr beitragspflichtiges Einkommen verringern. Freibeträge können z. B. berücksichtigt werden für gemeinsame Kinder, die die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. Kinder der Partnerin bzw. des Partners1 , wenn sie als Studierende oder während des Praktikums versichert sind und wenn deren Einkommen nicht 470 EUR übersteigt (Einkommensgrenze der Familienversicherung). Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, liegt die Grenze bei monatlich 450 EUR. 
Sind die Bedingungen für eine Familienversicherung erfüllt, gilt grundsätzlich ein Freibetrag von monatlich 658 EUR pro Kind. Andernfalls gilt ein monatlicher Frei betrag von 1.096,67 EUR. Erhalten Kinder Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners1 Unterhalt von einem Dritten, wird der Freibetrag um diese Summe reduziert. Bitte beachten Sie, dass bei Kindern des Mitglieds, die keine gemeinsamen Kinder sind, kein Freibetrag abgezogen werden kann.

D.h. ich bekomme eine Ermäßigten Versicherungsbeitrag wenn das Kind noch Schulpflichtig ist. Das muss ich der Krankenversicherung belegen.

Hier weigert sich die Kindesmutter vehement Aussagen  zu machen!

Zweites gilt für die Steuererklärung, ist die Tochter hier Mitwirkungspflichtig?

VG,
H2000
Kein Nachweis des Schulbesuchs = kein Unterhalt
Kind unter 18 = schulpflichtig
Hallo Surajin,

es gibt leider einen Jugendamtstitel der das verhindert. Was kann ich tun? Kann man noch eine Klage als einfacher Vater diesbzgl. anhängig machen oder brauche ich zwingend einen RA?

Viele Grüße,
H2000
Unterhalt geht nur mit Anwalt beim Gericht.
(13-05-2022, 11:37)Helmute2000 schrieb: [ -> ]es gibt leider einen Jugendamtstitel der das verhindert. Was kann ich tun? Kann man noch eine Klage als einfacher Vater diesbzgl. anhängig machen oder brauche ich zwingend einen RA?

Was genau willst Du denn erklagen?

Deine Tochter wird in wenigen Monaten 18 und dann ist sowieso eine Neuberechnung des KUs notwendig, da dann auch die KM KU-pflichtig wird.

Wenn Du einen unbegrenzten Titel hast, mußt Du eine Änderung erklagen und dafür ist ein Anwalt notwendig.
(16-05-2022, 13:25)Simon ii schrieb: [ -> ]
(13-05-2022, 11:37)Helmute2000 schrieb: [ -> ]es gibt leider einen Jugendamtstitel der das verhindert. Was kann ich tun? Kann man noch eine Klage als einfacher Vater diesbzgl. anhängig machen oder brauche ich zwingend einen RA?

Was genau willst Du denn erklagen?

Deine Tochter wird in wenigen Monaten 18 und dann ist sowieso eine Neuberechnung des KUs notwendig, da dann auch die KM KU-pflichtig wird.

Wenn Du einen unbegrenzten Titel hast, mußt Du eine Änderung erklagen und dafür ist ein Anwalt notwendig.

Klage: Herausgabe der aktuellen Ausbildung der Tochter. Für das Jahr 2022 ist in der Zukunft 2023 auch möglich?

KU: Neuberechnung entfällt, da die Tochter von ihrem Vermögensverzehr lebt. Also nicht bedürftig ist.

Titel: Aufgrund der vorangegangenen Titelklage beim Sohn, welche ihn insgesamt 4.500€ kostete, wurde der Titel bereits vom Sohn herausgegeben. Ich denke, das die Tochter/KM sich das nicht mehr antut.

Weiterhin benötige ich die Steuerinformationen zur Tochter für 2021 und 2022.
Wenn ich das oben richtig verstehe, bekommst du deine Ermäßigung bei der Krankenkasse doch nur wenn du unterhaltsberechtigte Kinder hast... du schreibst aber das die Tochter genug Einkommen hat, aktuell nicht bedürftig.
Somit sollte es doch für dich keine Ermäßigung geben?

Die fast 2 Monate zwecks einer evtl. Titel Änderung solltest du noch warten, aber wenn sie dem Titel ditekt raus gibt, ist sie doch auch nicht mehr bedürftig/ auskunftspflichtig uns es wird nix mit Ermäßigung.
(30-05-2022, 16:27)Ruffys schrieb: [ -> ]Wenn ich das oben richtig verstehe, bekommst du deine Ermäßigung bei der Krankenkasse doch nur wenn du unterhaltsberechtigte Kinder hast... du schreibst aber das die Tochter genug Einkommen hat, aktuell nicht bedürftig.
Somit sollte es doch für dich keine Ermäßigung geben?

Die fast 2 Monate zwecks einer evtl. Titel Änderung solltest du noch warten, aber wenn sie dem Titel ditekt raus gibt, ist sie doch auch nicht mehr bedürftig/ auskunftspflichtig uns es wird nix mit Ermäßigung.


Die Tochter bekommt erst ab dem 18 Lebensjahr keinen Unterhalt mehr von mir. Bis zum 18. bin ich voll Unterhaltspflichtig. Egal wie reich sie ist. Ist leider deutsches Recht...

Es gibt keine Titeländerung, da sie den Titel mit 18 herausgeben muss. Der Sohn hatte schon mal versucht seinen Titel zu behalten, d.h. er verlor das Verfahren vor dem OLG und das hat ihn damals 4.500€ gekostet.  

Mir geht es um die Auskunftspflicht vor der Krankenkasse und dem Finanzamt. als sie noch kein 18 Jahre war.
Und wenn Du sie "freundlich" auf das verlorene Verfahgen von Deinen Sohn hinweist und anmerkst, dass Du kein Problem hast das wieder durchzuziehen? Ev. gibt es dann ja alles freiwillig.
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um ca. 1/2 Jahr.

Hast Du mal ausgerechnet, wieviel Du weniger an die KV zahlen müßtest für dieses halbe Jahr?

Und ob sich der Streß mit Gerichtsverfahren etc. für diese Summe tatsächlich lohnt?
(31-05-2022, 14:06)Simon ii schrieb: [ -> ]Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um ca. 1/2 Jahr.

Hast Du mal ausgerechnet, wieviel Du weniger an die KV zahlen müßtest für dieses halbe Jahr?

Und ob sich der Streß mit Gerichtsverfahren etc. für diese Summe tatsächlich lohnt?

1. Es geht um 1/2 Jahre.
    Weiterhin geht es um die Mitwirkung der Einkommensteuer 2021/2022
2. Es sind ungefähr 350€
3. Wenn ich das Gewinne ist mir das Recht. Warum sollten die Väter alles Schlucken? Sollten wir nicht vielmehr auf unsere Rechte bestehen?
(02-06-2022, 14:50)Helmute2000 schrieb: [ -> ]1. Es geht um 1/2 Jahre.

    Weiterhin geht es um die Mitwirkung der Einkommensteuer 2021/2022

2. Es sind ungefähr 350€

3. Wenn ich das Gewinne ist mir das Recht. Warum sollten die Väter alles Schlucken? Sollten wir nicht vielmehr auf unsere Rechte bestehen?


"Recht bekommen wollen um jeden Preis" ist fast nie ein gutes Ziel.

Schließ ab!

Dreh Dich um, laß die paar Kröten Kröten sein, und hör auf, Dich (sinnlos) zu streiten.
Das sind die Nerven die manN dabei verliert einfach nicht wert. Lass Fuenfe gerade sein.