11-03-2022, 11:21
11-03-2022, 12:35
Weniger als Warmmiete + Regelsatz +330 Euro Erwerbstätigenfreibetrag + Kindesunterhaltszahlbetrag.
Sagen wir mal 500 Euro Warmmiete, 449 Euro Regelsatz in 2022
500 + 449 + 330 + 700 = 1.979
Verdienst du nur 1978 Euro, wären 1 Euro Hartz 4 drin.
Sagen wir mal 500 Euro Warmmiete, 449 Euro Regelsatz in 2022
500 + 449 + 330 + 700 = 1.979
Verdienst du nur 1978 Euro, wären 1 Euro Hartz 4 drin.
11-03-2022, 14:01
Wenn ich 400 Euro verdiene, kann ich dann auch den vollen Kindesunterhalt aufstocken?
11-03-2022, 15:14
Okay, ich korrigiere meine Antwort.
Um 700 Euro KU aufstocken zu lassen, mußt du 700 Euro verdienen.
Für 400 Euro gezahlten Ku kannst du auch nur 400 Euro auf deine Aufstockung anrechnen lassen.
Die nichtgezahlten 300 Euro laufen als Schulden auf und werden auch nicht "ersetzt", also auch nicht
aufgestockt.
Um 700 Euro KU aufstocken zu lassen, mußt du 700 Euro verdienen.
Für 400 Euro gezahlten Ku kannst du auch nur 400 Euro auf deine Aufstockung anrechnen lassen.
Die nichtgezahlten 300 Euro laufen als Schulden auf und werden auch nicht "ersetzt", also auch nicht
aufgestockt.
11-03-2022, 16:03
danke
15-03-2022, 11:18
Dazu habe ich gehört das man, sollte man irgendwann "ausreichendes" Einkommen erhalte, erben, im Lotto gewinnen usw. die Aufstockungsbeträge von der Behörde zurück gefordert werden können?
ist das korrekt?
ist das korrekt?
15-03-2022, 12:45
Nee, das war tatsächlich früher mal so. Wer im ALGII Bezug erbt, bekommt aber
das ererbte Vermögen nach Abzug von Erbschaftsteuer und so weiter, auf seine Leistungen angerechnet.
Wenn das Vermögen die Freibeträge übersteigt, muß man dieses "verleben" bevor man erneut
ALG II Leistungen in Anspruch nehmen kann. Für bereits in der Vergangenheit gezahlte ALGII Leistungen wird
man nicht in Regress genommen. Es kann aber natürlich sein, das im Monat des Zuflusses des Erbvermögens die Leistungen
auf Null gekürzt werden, weil dann genug Geld da ist.
das ererbte Vermögen nach Abzug von Erbschaftsteuer und so weiter, auf seine Leistungen angerechnet.
Wenn das Vermögen die Freibeträge übersteigt, muß man dieses "verleben" bevor man erneut
ALG II Leistungen in Anspruch nehmen kann. Für bereits in der Vergangenheit gezahlte ALGII Leistungen wird
man nicht in Regress genommen. Es kann aber natürlich sein, das im Monat des Zuflusses des Erbvermögens die Leistungen
auf Null gekürzt werden, weil dann genug Geld da ist.