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Normale Version: Befangenheitsantrag?
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Hallo liebes Forum,

ich habe eine grundsätzliche Frage.

§ 133 ZPO sagt ja: "Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen." Dort steht sollen, und nicht müssen.

Ich habe nun einen Schriftsatz ausnahmsweise und krankheitsbedingt nur per Fax ans Gericht gesendet - und von meinem Richter danach den Hinweis erhalten, dass "zukünftige Eingaben nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese in 5-facher Ausfertigung eingereicht werden."

Aus meiner Sicht schiesst der Richter damit übers Ziel hinaus. Nach meinem Wissen, muss das Gericht von Rechts wegen alle Informationen berücksichtigen, die das Kindeswohl betreffen. Anzukündigen, dass Eingaben aufgrund der Zahl der Kopien nicht berücksichtigt würden, steht dem entgegen. 

Dazu kommt, dass dieser Richter in vorherigen Verfahren immer wieder meine Vorträge in der Sache nicht berücksichtigt hat.

Ich überlege nun, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, das mein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird. Wie schwierig das ist, ist mir bekannt.

Hat dazu jemand Erfahrungen?
Der Rechtsweg oder rechtliches Gehör bedeutet nicht, sich an keine formalen Regeln halten zu müssen. Der Hinweis auf die Ausfertigungen hat dir den Rechtsweg oder rechtliches Gehör auch nicht verbaut. Das eignet sich nicht für die Rüge wegen Befangenheit.
faxe doch fünf mal
(14-02-2022, 10:02)Aufstieg schrieb: [ -> ]faxe doch fünf mal

Sehr guter Vorschlag! Immer die Deppen mit ihren eigenen Waffen schlagen!