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Normale Version: Tochter wird 18 - Ideensammlung
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Hallo zusammen,

wie angedeutet ist mittlerweile der Beschluss des OLG Köln bezgl. Abänderung Titel und Verwirkung Rückstände bei mir eingegangen. Vorab muss ich einige Dinge erwähnen:

- bzgl. des von mir eingereichten Schreibens der Beistandschaft aus 2011, nachdem ich nicht mehr im Leistungsbezug bin, beinhaltet -vom OLG nicht beachtet- den Zusatz, dass die Beistandschaft SELBST (!) davon ausgeht, das ich meinen Lebensunterhalt selber sicherstellen kann, womit sich ein Einkommensnachweis meinerseits eigentlich eh erübrigt
- der von mir angegebene Umsatz 2011 von rund 15.000 EUR wurde von uns (ich + Anwältin) explizit bewusst für das Gericht klar erkennbar für den Zeitraum NACH Leistungsbezug und 4 Monate (Sept.-Dez.) deklariert, da konnte nichts mehr angerechnet werden.............
- in den Folgejahren hab ich deutlich höhere Umsätze erwirtschaftet. Achja, dem OLG liegen meine Einnahmen und Steuerbescheide der Folgejahre ja nicht vor -ich vergaß............ blöd nur, das wir bzw. mein Anwältin diese Unterlagen ALLE vollständig eingereicht hat. Kann man als OLG ja mal doof tun und behaupten lag nicht vor, damit das Ergebnis passt
- das OLG weiss offensichtlich nicht, wie eine Pfändung bei Selbständigen abläuft. Natürlich hätte man da was Pfänden können, im Zweifelsfall sogar alles  Confused
- man beachte das das OLG davon ausgeht, ich hätte alles Beweisen müssen und quasi mich selbst belasten, indem ich mehr oder weniger direkt mitgeteilt hätte "hallo, ich habe wieder ausreichend Einkommen, bitte bitte bitte kommt vorbei und pfändet mich"   Undecided  , Auskunftspflichten gegenüber dem JA und deren Rechte (alle 2 Jahre etc. pp) scheint dem OLG auch nicht geläufig zu sein
-  das OLG zitiert in seinem Beschluss desöfteren selbst den Beschluss KG, Beschluss vom 28.06.2017 - 13 UF 75/16 , in welchem es u.a. heisst:
(cc) Das entscheidende, vom Familiengericht zu Recht hervorgehobene Umstandsmoment ist aber schließlich darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin sich mit dem vom Antragsteller seit Mai 2013 gezahlten, hinter dem titulierten Betrag zurückbleibenden Unterhaltsbetrag von 200 € zufrieden gegeben hat. Die Hinnahme einer gekürzten laufenden Unterhaltszahlung durch den Unterhaltsgläubiger über einen längeren Zeitraum hinweg gilt im Rahmen der Verwirkung als Umstand, auf Grund dessen sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einrichten kann, dass der vorhandene Rückstand nicht mehr eingefordert werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2002 - 16 UF 127/01FamRZ 2002, 1039 [bei juris LS 1b] sowie Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 144 [Fn. 125 und Text]).

D.h. das alle weiteren Begründungen und blablabla einfach Makulatur sind, denn das og. war ENTSCHEIDEND! Man beachte, wie das OLG dies in meinem Fall mit Zahlung von 100 EUR ins genaue Gegenteil verkehrt inkl. mir natürlich wieder auferlegter Beweislast

Davon abgesehen ist es mir auch mit diesem Beschluss nicht möglich, einwandfrei festzustellen bzw. zu berechnen, wieviel Rückstand meiner Tochter denn nun überhaupt konkret noch zusteht  Huh

Es gäbe noch einiges mehr zu Sagen, auch bzgl. meines angeblichen "Schuldanerkenntnis" durch Zahlung von 150 EUR (aufgrund Erpressung mit Lohnpfändung seitens JA) obwohl ich jegliche Ansprüche schriftlich angezweifelt hatte etc. Aber dann werd ich a) nicht mehr fertig und b) reg ich mich wieder zuviel auf

Es ist schon interessant wie sich selbst ein OLG sein Urteil selber zusammenbastelt, hauptsache es entspricht der eigenen Zielsetzung  Sad

Achja, und mit "unsubstantiiert" kriegt man so ziemlich alles kaputt (vor allem wenn man die dazu eingereichten Unterlagen nicht beachtet(will)), hat man auch reichlich benutzt dieses Wort.

Viel "Spaß" beim Lesen!
Naja, mir scheint als hätte NRW i8hre eigenen Gesetzte und die von Deutschland gelten hier nicht.
Mir wurde auch mehr Lohn angerechnet als ich bewiesen vorgelegt habe und abzugsfähige Kosten auch nicht berücksichtigt.
Auch die jährliche Kontrolle meines Lohnes wurde nicht berücksichtigt, wohl wissend dass ich weniger verdiente.
Andererseits bin ich ja verpflichtet alle im 100€ Schritten Lohnerhöhungen zu melden.
Also weniger zahlen geht nicht, aber mehr kommt automatisch.
Seit 6 Jahren bin ich permanent beim Familiengericht, und nach etlichen Verfahren habe ich aufgegeben.
Die halten sich an keine Gesetzte, machen was sie wollen, und habe das Gefühl es macht ihnen Spaß Männern ihre Rechte zu nehmen und sie maximal zu bestrafen. Hier ist eine klare Männerdiskriminierung deutlich und die schrecken nicht davor zurück, eine Internationale Kindesentführung sogar zu unterstützen, Kindesmisshandlung zu verschweigen und weitere schwere Vergehen welche die Mutter gemacht hat zu vertuschen und zu verschweigen.
Wer mit Verbrechern zu tun hat, muss auch so reagieren und braucht sich dann auch nicht an Gesetze und Regeln zu halten.
Damit ist der gerichtliche Weg beendet, den Gang zum BGH wird das OLG auch nach Beschwerde verweigern.
Lichtblicke sind natürlich nicht drin. Eine leichte Senkung des laufenden Unterhalts ist wohl der Einzige, 40 EUR weniger. Dieser eine Teil deines Antrages ging durch, da gibts wenig Raum für Tricks.

Die Richter wirken im Beschluss sauer, weil du aus ihrer Sicht kompromisslos warst und den AG-Beschluss fast ganz durchgeschoben hast. Du hast ihnen Arbeit gemacht, darauf sind sie allergisch, dem haben sie sich verweigert und ihrerseits den AG-Beschluss durchgeschoben. Das lange Zitat, 6 Seiten, das ist eindeutig.
(17-02-2021, 12:26)p__ schrieb: [ -> ]Damit ist der gerichtliche Weg beendet, den Gang zum BGH wird das OLG auch nach Beschwerde verweigern.
Lichtblicke sind natürlich nicht drin. Eine leichte Senkung des laufenden Unterhalts ist wohl der Einzige, 40 EUR weniger. Dieser eine Teil deines Antrages ging durch, da gibts wenig Raum für Tricks.

Die Richter wirken im Beschluss sauer, weil du aus ihrer Sicht kompromisslos warst und den AG-Beschluss fast ganz  durchgeschoben hast. Du hast ihnen Arbeit gemacht, darauf sind sie allergisch, dem haben sie sich verweigert und ihrerseits den AG-Beschluss durchgeschoben. Das lange Zitat, 6 Seiten, das ist eindeutig.

Richtig! Ich hatte denen sogar alle 6 Seiten im Hinweisbeschluss Satz für Satz mit Beweisen widerlegt. Wenn ich aber ja alle Unterlagen nicht eingereicht habe......................... (und die eingereichten prinzipiell "unsubstantiiert" sind - obwohl von der Gegenseite stammend-)  Confused

(17-02-2021, 08:38)Wiederankläger schrieb: [ -> ]Naja, mir scheint als hätte NRW i8hre eigenen Gesetzte und die von Deutschland gelten hier nicht.
Mir wurde auch mehr Lohn angerechnet als ich bewiesen vorgelegt habe und abzugsfähige Kosten auch nicht berücksichtigt.
Auch die jährliche Kontrolle meines Lohnes wurde nicht berücksichtigt, wohl wissend dass ich weniger verdiente.
Andererseits bin ich ja verpflichtet alle im 100€ Schritten Lohnerhöhungen zu melden.
Also weniger zahlen geht nicht, aber mehr kommt automatisch. 
Seit 6 Jahren bin ich permanent beim Familiengericht, und nach etlichen Verfahren habe ich aufgegeben.
Die halten sich an keine Gesetzte, machen was sie wollen, und habe das Gefühl es macht ihnen Spaß Männern ihre Rechte zu nehmen und sie maximal zu bestrafen. Hier ist eine klare Männerdiskriminierung deutlich und die schrecken nicht davor zurück, eine Internationale Kindesentführung sogar zu unterstützen, Kindesmisshandlung zu verschweigen und weitere schwere Vergehen welche die Mutter gemacht hat zu vertuschen und zu verschweigen.
Wer mit Verbrechern zu tun hat, muss auch so reagieren und braucht sich dann auch nicht an Gesetze und Regeln zu halten.

Ja, das hab ich jetzt auch gemerkt  Angry

Und das Schlimme ist noch, das Aussenstehende so etwas in Deutschland für unmöglich befinden, das geht doch gar nicht, wir Leben doch in einem Rechtsstaat bla bla bla ..... Sad
Angry Angry Angry Angry Angry Angry Angry Angry Angry Angry
(17-02-2021, 13:15)Gast1969 schrieb: [ -> ]das geht doch gar nicht, wir Leben doch in einem Rechtsstaat
"Für ein Deutschland, in dem wir gut und gerne leben." Angel

VM Cool
"Wir leben im besten Deutschland, das es jemals gegeben hat"
(19-02-2021, 03:08)kay schrieb: [ -> ]"Wir leben im besten Deutschland, das es jemals gegeben hat"

Es sei denn, du bist weiß, westlich, alt und toxisch. Und privilegiert. Dann halt nicht.
(19-02-2021, 09:07)Austriake schrieb: [ -> ]
(19-02-2021, 03:08)kay schrieb: [ -> ]"Wir leben im besten Deutschland, das es jemals gegeben hat"

Es sei denn, du bist weiß, westlich, alt und toxisch. Und privilegiert. Dann halt nicht.

Confused
(19-02-2021, 09:07)Austriake schrieb: [ -> ]
(19-02-2021, 03:08)kay schrieb: [ -> ]"Wir leben im besten Deutschland, das es jemals gegeben hat"

Es sei denn, du bist weiß, westlich, alt und toxisch. Und privilegiert. Dann halt nicht.

Du hast die wichtigste Eigenschaft vergessen: Du bist männlichen Geschlechts!
Hi zusammen,

wer kann mich da evtl. mal ein wenig erleuchten?

Ich habe jetzt die Forderungsaufstellung der Gegenseite erhalten, was diese noch meint an Rückständen zu bekommen. Nun ist es ja so, das bei mir -wer sich erinnert- schon sowohl im Erstverfahren beim AG Rückstandsummen auf Basis der Berechnung Beistandschaft beziffert wurden als auch im Beschluss des OLG im Beschwerdeverfahren und dort auch -nicht im Tenor!- im Begründungstext Rückstandsummen sowie geleistete bzw. nicht in Abrede gestellte Zahlungen benannt wurden. Inwieweit sind diese jetzt Verbindlich?

Bei der Forderungsaufstellung der Gegenseite hab ich nämlich das Gefühl, das der gegnerische Anwalt nun -wenn ich die mal gegenrechne- deutlich mehr versucht noch geltend zu machen, als meiner Tochter überhaupt ursprünglich lt. Berechnung Beistandschaft und den Angaben in den og. Gerichtsbeschlüssen überhaupt zustand?
Wenn die Zahlen in den Beschlüssen akzeptiert worden sind, dann sind sie solide. Rechnet die Gegenseite anders, wäre der Beschluss eine gute Begründung, dieser Berechnung zu widersprechen.
(08-03-2021, 14:49)p__ schrieb: [ -> ]Wenn die Zahlen in den Beschlüssen akzeptiert worden sind, dann sind sie solide. Rechnet die Gegenseite anders, wäre der Beschluss eine gute Begründung, dieser Berechnung zu widersprechen.

Gilt das auch, wenn ich für die (nicht bestrittenen) Zahlungen keine Bankbelege habe? Z.B. sind für einen Zeitraum X 6.500 EUR Zahlung nicht bestritten von der Gegenseite, andererseits hat diese in ihrer Forderungsaufstellung für diesen Zeitraum nur Zahlungen i.H.v. 4.000 EUR aufgeführt, für mehr habe ich auch keine Bankbelege?
Wenn zwar per Konto bezahlt wurde aber du keine Kontoauszüge mehr hast, kannst du von der Bank Auszüge für zurückliegende Zeiträume anfordern. Das würde ich der Gegenseite dann auch in Rechnung stellen :-)
(08-03-2021, 16:46)p__ schrieb: [ -> ]Wenn zwar per Konto bezahlt wurde aber du keine Kontoauszüge mehr hast, kannst du von der Bank Auszüge für zurückliegende Zeiträume anfordern. Das würde ich der Gegenseite dann auch in Rechnung stellen :-)

Ne, die sind nie real gebucht worden, Rechenfehler. Aber halt auch von der Gegenseite nicht widersprochen..............
Also wurde gar nicht bezahlt?
(08-03-2021, 18:04)p__ schrieb: [ -> ]Also wurde gar nicht bezahlt?

Hab ja oben geschrieben was gezahlt wurde, dem Rest wurde aber nicht widersprochen.
Hallo zusammen,

eine einfache Frage?

- Beistandschaft erstellt eine Rückstandberechnung zum Zeitpunkt Beendigung der Beistandschaft wegen Volljährigkeit des Kindes
- Darin (natürlich) Aufgeführt Forderung, Zahlungseingänge, Restforderung = Summe XXX
- Diese Berechnung teilt die Beistandschaft dem Kind mit, inkl. seines Restanspruches, sowie mir und in den folgenden Gerichtsverfahren den beteiligten Gerichten

Inwiefern (oder ist sie es überhaupt) ist diese Rückstandsberechnung Rechtsverbindlich? Muss ICH alle darin enthaltenen Zahlungen Nachweisen ggü. dem gegnerischen Anwalt (der in seinen Berechnungen munter zu anderen Ergebnissen kommt)? Ist nicht die Berechnung der Beistandschaft Verbindlich auch wenn er noch so auf andere Summen kommt? Die Beistandschaft hat ihre Berechnung ja wohl kaum aus der Luft gegriffen?

Um das konkret zu machen: lt. Beistandschaft hatte meine Tochter noch einen Anspruch von 26.000 EUR gegen mich, lt. Anwalt käme sie aber auf einen Anspruch von rund 30.000 EUR. Jetzt habe ich das kuriosum das ich zwar 16.000 EUR auf die 26.000 EUR schon gezahlt habe (also Rest 10.000 EUR) aber dadurch, das sie ja lt Anwalt einen höheren Anspruch hätte (+ 4000 EUR = Rest 14.000 EUR) zzgl. Verfahrenskosten von rund 14.000 EUR nun trotz Zahlung von 17.000 EUR immer noch Gesamtschulden von rund 28.000 EUR hätte, also mehr, als vor Zahlungen und vor den Verfahren:

Ursprünglich Schuldsumme 26.000
Zahlung 17.000
neue Schuldsumme 28.000 (!)

Absurdistan??  Huh

(P.S. dazu kommen natürlich noch die Forderungen der UVK, auch noch Thema für sich..........)
Rechtsverbindlich ist was ein Gericht beschlossen hat.

So wie ich es verstehe ist die Beistandsschaft bis zur Volljährigkeit die Vertretung Deiner Tochter. Damit ist lediglich die Beistandsschaft berechtigt bis zum 18. Lebensjahr die Forderungen zu stellen und damit auch die Anspruchshöhe zu berechnen. Soweit ich das weiß, kann der Beistand sogar auf Unterhalt verzichten und eine Außergerichtliche vereinbarung treffen.

Wenn der Beistand Deine Tochter bzw. ihr Anwalt meint, dass ihr Bestand zu wenig gefordert hat, dann soll sie den in Regress nehmen. Das ist aber nicht Dein Problem. Du kannst nicht mir 2 verschiedenen Partnern verhandeln.

Was die Kosten und Absurdistan betrifft, ist das Teil der Strategie, um Väter mürbe zu machen.
Du investierst Zeit, um gegen eine feministische Maschinerie zu kämpfen, die Du am Ende auch noch bezahlen musst. Je mehr Du kämpfst, um so teuerer wird es. Rauskommen tut aber nichts.

Ich habe übrigens Deinen Beschluss vom OLG gelesen.
Mir gingen dabei die Worte meines Anwaltes durch den Kopf, der meinte, dass der Mindestunterhalt viel zu wenig sei, um ein Kind zu finanzieren.

Es wird für Dich bitter klingen, aber so ein Richter oder Anwalt hat halt sein eigenes Gehalt im Hinterkopf, wenn er die Klage ließt. Und wenn Du als Mann es nicht auf die Reihe bekommst 300 € p.m. zu zahlen, dann bist Du für den / die halt ein Drückeberger. 9 Jahre und trotzdem nicht verwirkt, ist dann auch ein echter Lacher und zeigt, dass der/die genau so tickt.

Bei Frauen ist das natürlich ganz anders mit den 300 €. Die sind drauf angewiesen. Die müssen ja wegen der Kindererziehung und der Lohnbenachteiligung (extreme 6% im Bundesdurchschnitt) sowieso die ganzen Lasten der Gesellschaft tragen und sind echt mit jedem Cent am Limit. Während Du soviel Luft hast, dass Du auch noch die ganzen Kosten zahlen kannst.


Ich habe in meinem Berufsleben gelernt, dass es bei Gericht um Recht geht und nicht um persönlich empfundene Gerechtigkeit. Beim Familiengericht ist das leider anders.
(11-03-2021, 23:02)Alles-durch schrieb: [ -> ]Rechtsverbindlich ist was ein Gericht beschlossen hat.

So wie ich es verstehe ist die Beistandsschaft bis zur Volljährigkeit die Vertretung Deiner Tochter. Damit ist lediglich die Beistandsschaft berechtigt bis zum 18. Lebensjahr die Forderungen zu stellen und damit auch die Anspruchshöhe zu berechnen. Soweit ich das weiß, kann der Beistand sogar auf Unterhalt verzichten und eine Außergerichtliche vereinbarung treffen.

Wenn der Beistand Deine Tochter bzw. ihr Anwalt meint, dass ihr Bestand zu wenig gefordert hat, dann soll sie den in Regress nehmen. Das ist aber nicht Dein Problem. Du kannst nicht mir 2 verschiedenen Partnern verhandeln.

Was die Kosten und Absurdistan betrifft, ist das Teil der Strategie, um Väter mürbe zu machen.
Du investierst Zeit, um gegen eine feministische Maschinerie zu kämpfen, die Du am Ende auch noch bezahlen musst. Je mehr Du kämpfst, um so teuerer wird es. Rauskommen tut aber nichts.

Ich habe übrigens Deinen Beschluss vom OLG gelesen.
Mir gingen dabei die Worte meines Anwaltes durch den Kopf, der meinte, dass der Mindestunterhalt viel zu wenig sei, um ein Kind zu finanzieren.

Es wird für Dich bitter klingen, aber so ein Richter oder Anwalt hat halt sein eigenes Gehalt im Hinterkopf, wenn er die Klage ließt. Und wenn Du als Mann es nicht auf die Reihe bekommst 300 € p.m. zu zahlen, dann bist Du für den / die halt ein Drückeberger. 9 Jahre und trotzdem nicht verwirkt, ist dann auch ein echter Lacher und zeigt, dass der/die genau so tickt.

Bei Frauen ist das natürlich ganz anders mit den 300 €. Die sind drauf angewiesen. Die müssen ja wegen der Kindererziehung und der Lohnbenachteiligung (extreme 6% im Bundesdurchschnitt) sowieso die ganzen Lasten der Gesellschaft tragen und sind echt mit jedem Cent am Limit. Während Du soviel Luft hast, dass Du auch noch die ganzen Kosten zahlen kannst.


Ich habe in meinem Berufsleben gelernt, dass es bei Gericht um Recht geht und nicht um persönlich empfundene Gerechtigkeit. Beim Familiengericht ist das leider anders.

Wenn du ja schon dankenswerter Weise meinen OLG Beschluss gelesen hast, wie sind denn die darin aufgeführten Summen zu bewerten? Rechtsverbindlich oder nicht? Inwiefern kann der gegnerische Anwalt da zu anderen Ergebnissen kommen und ICH bin in der Nachweispflicht? Meine Anwältin meinte ja, das dort keine Summen beschlossen worden und daher der gegnerische Anwalt auch im Nachhinein noch z.B. Zahlungen bestreiten kann, anders rechnen kann etc.? Woraufhin ich zu meiner Anwältin meinte, das wir uns ja den ganzen vorherigen Berechnungsaufwand hätten sparen können und einfach mit und über Fantasie-Summen hätten verhandeln können, wenn die eh nicht rechtsverbindlich sind...............
Deine Frage ist auf der letzten Seite meiner Meinung nach glasklar beantwortet. 

ca. 90% von 14.081,27

100% von 6.029,47

90% der Verfahrenskosten

Alles andere ist nicht beschlossen. Ob die Gegenseite noch weitere Forderungen gerichtlich geltend machen kann, die bisher nicht eingeklagt wurden und ob die damit durchkommen, ist eine andere Frage. Aber damit würde ich mich nicht beschäftigen. Ich erachte es für unwahrscheinlich, dass die Gegenseite nochmal Klagen wird.

Die 6.029,47 musst Du komplett zahlen, weil Du die Schätzung des Amtsgerichtes sozusagen nicht angegriffen hast. Ich habe es hoffentlich richtig verstanden, dass es sich bei diesem Betrag um eine Forderung gegen Dich handelt, die das Amtsgericht durch Schätzung festgestellt hat.

Die 14.081,27 musst Du zu 90% zahlen, weil Du zu 90% unterliegst. Wie sich diese Summe genau berechnet und ob es bspw. 87,5% oder 93,7% sind, musst Du der Begründung entnehmen. Der genaue Abzugsbetrag von den 14.081,27 ergibt sich aus dem Aspekt, bei dem das OLG Dir recht gibt. Da dürfte ein Abzugsbetrag von ca. 10% bei raus kommen.

Selbstverständlich musst Du die Beträge abziehen, die Du auf die 14.081,27 und 6.029,47 bereits gezahlt hast. 

Ich habe den Beschluss aber nur überflogen und bin hier auch im Thema vor einigen Monaten ausgestiegen. Mir ging es irgendwann um zu viel klein-klein. Ich stecke bei Deinem Thema also nicht im Detail drin und kann Dir auch nicht sagen, ob Du bspw. die 6.029,47 an Deine Tochter oder das Jugendamt überweisen musst. Du solltest jetzt aber zumindest eine Orientierung haben.


Was läuft auf der Vater-Tochter-Beziehungsebene?
(12-03-2021, 09:32)Alles-durch schrieb: [ -> ]Deine Frage ist auf der letzten Seite meiner Meinung nach glasklar beantwortet. 

ca. 90% von 14.081,27

100% von 6.029,47

90% der Verfahrenskosten

Alles andere ist nicht beschlossen. Ob die Gegenseite noch weitere Forderungen gerichtlich geltend machen kann, die bisher nicht eingeklagt wurden und ob die damit durchkommen, ist eine andere Frage. Aber damit würde ich mich nicht beschäftigen. Ich erachte es für unwahrscheinlich, dass die Gegenseite nochmal Klagen wird.

Die 6.029,47 musst Du komplett zahlen, weil Du die Schätzung des Amtsgerichtes sozusagen nicht angegriffen hast. Ich habe es hoffentlich richtig verstanden, dass es sich bei diesem Betrag um eine Forderung gegen Dich handelt, die das Amtsgericht durch Schätzung festgestellt hat.

Die 14.081,27 musst Du zu 90% zahlen, weil Du zu 90% unterliegst. Wie sich diese Summe genau berechnet und ob es bspw. 87,5% oder 93,7% sind, musst Du der Begründung entnehmen. Der genaue Abzugsbetrag von den 14.081,27 ergibt sich aus dem Aspekt, bei dem das OLG Dir recht gibt. Da dürfte ein Abzugsbetrag von ca. 10% bei raus kommen.

Selbstverständlich musst Du die Beträge abziehen, die Du auf die 14.081,27 und 6.029,47 bereits gezahlt hast. 

Ich habe den Beschluss aber nur überflogen und bin hier auch im Thema vor einigen Monaten ausgestiegen. Mir ging es irgendwann um zu viel klein-klein. Ich stecke bei Deinem Thema also nicht im Detail drin und kann Dir auch nicht sagen, ob Du bspw. die 6.029,47 an Deine Tochter oder das Jugendamt überweisen musst. Du solltest jetzt aber zumindest eine Orientierung haben.


Was läuft auf der Vater-Tochter-Beziehungsebene?

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]
(12-03-2021, 09:32)Alles-durch schrieb: [ -> ][/font]
[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Deine Frage ist auf der letzten Seite meiner Meinung nach glasklar beantwortet. [/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]ca. 90% von 14.081,27[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]100% von 6.029,47[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]90% der Verfahrenskosten[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Alles andere ist nicht beschlossen. Ob die Gegenseite noch weitere Forderungen gerichtlich geltend machen kann, die bisher nicht eingeklagt wurden und ob die damit durchkommen, ist eine andere Frage. Aber damit würde ich mich nicht beschäftigen. Ich erachte es für unwahrscheinlich, dass die Gegenseite nochmal Klagen wird.[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Die 6.029,47 musst Du komplett zahlen, weil Du die Schätzung des Amtsgerichtes sozusagen nicht angegriffen hast. Ich habe es hoffentlich richtig verstanden, dass es sich bei diesem Betrag um eine Forderung gegen Dich handelt, die das Amtsgericht durch Schätzung festgestellt hat.[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Die 14.081,27 musst Du zu 90% zahlen, weil Du zu 90% unterliegst. Wie sich diese Summe genau berechnet und ob es bspw. 87,5% oder 93,7% sind, musst Du der Begründung entnehmen. Der genaue Abzugsbetrag von den 14.081,27 ergibt sich aus dem Aspekt, bei dem das OLG Dir recht gibt. Da dürfte ein Abzugsbetrag von ca. 10% bei raus kommen.[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Selbstverständlich musst Du die Beträge abziehen, die Du auf die 14.081,27 und 6.029,47 bereits gezahlt hast. [/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Ich habe den Beschluss aber nur überflogen und bin hier auch im Thema vor einigen Monaten ausgestiegen. Mir ging es irgendwann um zu viel klein-klein. Ich stecke bei Deinem Thema also nicht im Detail drin und kann Dir auch nicht sagen, ob Du bspw. die 6.029,47 an Deine Tochter oder das Jugendamt überweisen musst. Du solltest jetzt aber zumindest eine Orientierung haben.[/font]


[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Was läuft auf der Vater-Tochter-Beziehungsebene?[/font]
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[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Tja, ich hab da eben leider ein Problem:[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]ich habe gerade noch Beschlüsse gelesen, wo es etwa heißt "Die Rückstände sind auch nicht verwirkt. Der Antragsteller wir dazu verpflichtet rückständigen Unterhalt in Höhe von XXX EUR für den Zeitraum von-bis zu zahlen." usw. Genau diese Formulierung vermisse ich ja in meinem Beschluss! Einzig beim Verfahrenswert findet sich was.[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Aber leider sind sowohl meine Anwältin als offensichtlich auch der gegnerische Anwalt der Meinung, das damit über die Höhe der Rückstände und meiner bisher darauf geleisteten Zahlungen eben NICHTS beschlossen wurde! Sondern das über diese Summen gar nicht entschieden wurde  Huh  Daher rechnet der gegnerische Anwalt ja was feine aus, und ich soll alle Zahlungen belegen, obwohl dies meiner Meinung ja schon abschießend im Beschluss geklärt ist?[/font]

[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif](P.S.: für alle, die jetzt nicht wissen worum es geht und auch weiter oben nicht danach suchen wollen, hänge ich den Beschluss hier nochmal an)[/font]
Hallo Gast1969,

um die Frage zu beantworten, musst Du in den Beschluss des Amtsgerichts schauen. Das OLG hat Deine Beschwerde bis auf die Reduktion des laufenden Unterhalts zurückgewiesen. Deshalb ist der Beschluss des Amtsgerichts jetzt rechtskräftig (bis auf den Teil mit dem laufenden Unterhalt). Von daher kommt es jetzt auf den Wortlaut des AG-Beschlusses an.
(12-03-2021, 20:33)Theo schrieb: [ -> ]Hallo Gast1969,

um die Frage zu beantworten, musst Du in den Beschluss des Amtsgerichts schauen. Das OLG hat Deine Beschwerde bis auf die Reduktion des laufenden Unterhalts zurückgewiesen. Deshalb ist der Beschluss des Amtsgerichts jetzt rechtskräftig (bis auf den Teil mit dem laufenden Unterhalt). Von daher kommt es jetzt auf den Wortlaut des AG-Beschlusses an.

Ok, nochmal ein neuer Ansatz, ich sammel die gerade  Tongue

Das Problem ist, das sich das AG da genauso drüber ausschweigt, wie das OLG. Auch da findet sich ein konkreter Wert nur im Verfahrenswert und nicht im Tenor.  Sad
Wie gesagt ich bin bei Dir irgendwann ausgestiegen. Aber ich habe mir den Beschluss nochmal angeschaut.

Ein Gericht entscheidet nur das, was Du beantragst!

Das OLG hat Deine Fragen (Anträge) beantwortet. Die Frage, die Du hier im Forum stellst, hast Du dem OLG nicht gestellt.
Warum nicht?

Wenn Du weitere Fragen (Anträge) hast, musst Du ein neues Verfahren einleiten. Du weißt ja was das kostet.

Die Tu...ss....y, die Du da hast scheint zu bl...ö.....d... gewesen zu sein die Anträge sauber zu formulieren und Du hast es Dir nicht geschnallt. So würde ich kurz und knapp das Ergebnis formulieren. Ich habe es aber, wie gesagt, nur überflogen.

Beim Amtsgericht hat die, die Anträge dann vermutlich genauso verbockt. Ist aber nur eine Vermutung. Die hat wahrscheinlich überhaupt nicht verstanden, was Du vom Gericht geklärt haben wolltest.
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