Trennungsfaq-Forum

Normale Version: Pfändung nach 850d
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Bei einigen hier im Forum lese ich immer wieder über die Pändung nach 850d und das einem so ca 800 bis 900 verbleiben.
Diese Summe ist doch aber unter Hartz4 satz, jedenfalls wenn derjenige arbeitet.
Wenn jemand nach 850d gepfändet wird hätte er doch sofort Anspruch auf Hartz4 oder?
Mal rein Spekulativ 400 miete, 432 leben und natürlich ca. 300 erwerbstätigkeitsfreibetrag.
wie sind eure Erfahrungen damit?
Naja, es gibt rund vier Millionen ALG II - Bezieher in Deutschland. Verhungen tun die auch nicht, aber man sucht sich eben so seine Wege drumrum.
Ich kenn deine Einkommensverhältnisse nicht. Bist du zu klamm um Unterhalt zu zahlen, lohnt der Weg zur Hartzer Tante vom Amt im Vorwege schon. Stocke dein Einkommen auf, dann kannst du lfd. Unterhalt schon mal zahlen. Was die Forderungen aus der Pfändung angeht, wird es wohl um Rückstände gehen, weil du vorher nicht auf die Idee gekommen bist, aufzustocken ?!
(15-07-2020, 02:42)IPAD3000 schrieb: [ -> ]Ich kenn deine Einkommensverhältnisse nicht. Bist du zu klamm um Unterhalt zu zahlen, lohnt der Weg zur Hartzer Tante vom Amt im Vorwege schon. Stocke dein Einkommen auf, dann kannst du lfd. Unterhalt schon mal zahlen. Was die Forderungen aus der Pfändung angeht, wird es wohl um Rückstände gehen, weil du vorher nicht auf die Idee gekommen bist, aufzustocken ?!

Nein es geht nicht um mich, mich interessirt das nur da bei hartz4 nur das als Einkommen berücksichtigt wird was einem zufließt.
Wenn jemanden nach 850d der Lohn gepfändet wird rutscht er doch unter Hartz4 Satz und von daher hätte derjenige doch anspruch auf hartz.
Regelsatz
Miete
ganz wichtig Erwerbstätigkeitsfreibetraag bei 1500 Brutto sind das schon 330 Euro plus zb. 400 Miete plus 432 Regelsatz
(15-07-2020, 13:51)Kaymueller schrieb: [ -> ]Wenn jemanden nach 850d der Lohn gepfändet wird rutscht er doch unter Hartz4 Satz und von daher hätte derjenige doch anspruch auf hartz.

Man hat nicht automatisch Anspruch auf Hartz IV, wenn man unter das soziokulturelle Existenzminimum gepfändet wird. Auch erhöht sich das pfändungsgeschütze Einkommen nicht, wenn man mit mehreren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB lebt.

BGH, Az. IX ZB 100/16 , 19.10.17 - Keine Erhöhung des Pfändungsschutzes in BG

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid194805

Der BGH hat klargestellt, daß Sozialleistungen grundsätzlich auch pfändbar sind und dem Schuldner für die verschärfte Vollstreckung nur die Mittel nach dem 12. Sozialgesetzbuch zu belassen sind.

Wer einen Unterhaltstitel hat, kann den bedienen und dann Arbeitslosengeld II aufstockend beantragen. Die Unterhaltszahlung erkennt das JC einkommensmindernd an, nicht hingegen Pfändungen auf rückständigen Unterhalt.

Beispielrechnung (einfach):

Einkommen Brutto 1.800 Euro
Einkommen Netto: 1.304,63 Euro (Steuerklasse I, 1/2 Kinderfreibetrag, Kirchensteuer, Standardsozialversicherungen)


Sozialrechtlicher Bedarf:
 
Regelsatz 432 Euro (alleinstehend)
Warmmiete: 590 Euro
_____________________________

1022 Euro Gesamtbedarf

Einkommensbereinigung:

Nettoeinkommen 1.304,63 abzl.:

- Bestehender Unterhaltstitel für 1 Kind 12 Jahre, über Höhe des Unterhaltsvorschuß: 293 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag für AN mit einem Kind: 330 Euro

Bereinigtes Einkommen:

681,63‬ Euro

Bedarf abzgl. bereinigtes Einkommen:

1022 Euro - 681,63 Euro

monatlicher ALGII Anspruch:
_________________________

340,37 Euro

Vielleicht noch interessant:

Kindesunterhalt zum Nulltarif

https://www.ra-koblenz.de/kategorie1/uki...index.html

Der Aufstockerthread

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid178313
Warmmiete 600€ wird doch JC nie anerkennen.
Zahlesel/Harz4 Empfänger soll maximum 400€ für die Wohnung ausgeben
(15-07-2020, 15:37)Zahlesel_RUS schrieb: [ -> ]Warmmiete 600€ wird doch JC nie anerkennen.
Zahlesel/Harz4 Empfänger soll maximum 400€ für die Wohnung ausgeben

Das werden sie wohl anerkennen müssen, oder soll der TE umziehen ins Obdachlosenheim?
Sie können ihm allenfalls eine Kostensenkungsaufforderung zuschicken. Rolleyes 
Dann müssen Sie bis zu einem möglichen Umzug, mindestens jedoch 6 Monate, die Kosten bis dahin übernehmen,
wenn er nicht gerade zufällig vorher 1. Lage an der Hamburger Alster angemietet hat.
Zitat:[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]mindestens jedoch 6 Monate[/font]
ich bin der Meinung maximum 6 Monate Zeit hat er um eine neue Unterkunft zu finden und dann gelten andere Ausnahmeregeln. nix passendes, alles zu teuer usw