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Normale Version: BGH - Erwerbsobliegenheit bei EU-Rente - XII ZB 227/15
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Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteiles, das eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht.

Man kann nur staunen. Das unterhaltsverpflichtete Elternteil wurde entsorgt. Dann krank. Sogar die Rentenversicherung bewilligte eine volle EU-Rente. 70% Schwerbehindert. Pflegt zudem noch die pflegebedürftige Mutter. Und da es das kann, kann es ja auch noch einen 450 € Job annehmen, zur Zahlung von KU....

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=4
Es hat eine Mutter getroffen! Ich staune...

Aber davon ab - die unterhaltspflichtige Mutter hat ein Netto (seit 2015) von mehr als 1300 Euro netto. Da sie arbeitslos ist, steht ihr doch eh nur €880 SB zur Verfügung, oder irre ich? Berufsbedingte Aufwendungen hat sie auch nicht.

€420 stehen also für KU auch ohne fiktives Einkommen zur Verfügung.
(11-12-2016, 14:38)Nappo schrieb: [ -> ]Man kann nur staunen.
Ja, stimmt, falls ich es richtig verstanden habe, dann hatte die gute Mutter den üblichen Weg drauf,
und ist leider gescheitert. Habe ich das richtig verstanden?

Denn:
Zitat:Das von ihr vorgetragene psychosomatische Trauma bzw. die Depression, weil ihr der
Antragsteller im Zuge eines Sorgerechtsverfahrens weggenommen worden sei,
reiche ebenso wenig wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis aus, um einen
substantiierten  Sachvortrag zum  vorliegenden Krankheitsbild und den sich hieraus
im Erwerbsleben ergebenden Beeinträchtigungen zu ersetzen. Das von ihr vorgelegte
psychiatrische Attest sei nicht aussagekräftig.

Ich kann mich sehr gut an das Jahr 2008 erinnern, wo mir ähnliches passiert ist.
Die "gute" Mutter läßt sich ein Gutachten beim gutgesonnenen Mütterfreundlichen
Gutachter/Psychologen erstellen und läßt somit den zahlenden Vater vor die Wand laufen.

Sowas passiert heutzutage noch tagtäglich.
Es ist eigentlich egal, welchen Geschlechts der Unterhaltspflichtige ist. Das Urteil zeigt deutlich, was einen Pflichtigen in der Zukunft erwartet. Ein Schwerbehindertenausweis und bewilligte EU-Rente sind jedenfalls kein Schutzschild gegen gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Man kann das Ganze natürlich noch volkswirtschaftlich betrachten. Die Mutter wird künftig keine Zeit mehr für die Pflege ihrer Mutter haben, weil sie wieder arbeiten muß. Wahrscheinlich beschleunigt das die spätere vollstationäre Versorgung der betagten Dame deutlich. Habe ich selber so 2x in der Praxis erlebt. Wenn die betagte, pflegebedürftige Dame nicht gerade ein paar Goldbarren im Keller zu lagern oder eine üppige Rente hat, liegt sie weitestgehend der Sozialfürsorge auf der Tasche. Das kostet die Krankenkasse mal eben ab 3.500 Euro im Monat aufwärts (ca. 500-600 Euro werden allein für Essen in Rechnung gestellt). Dagegen sind die ca. 120-250 Euro Pflegegeld für Pflegestufe 0 bis 1 Peanuts. Naja, vielleicht kommt sie noch eine Weile ohne Pflegeheim über die Runden, beschäftigt aber den Pflegedienst, der wenigstens so teuer werden dürfte wie der erwirtschaftete Unterhalt.
Nun ja, das unter der Prämisse, das die unterhaltspflichtige Mutter sich auch wirklich in diesem Zeitumfang der Pflege der eigenen Mutter widmen würde. Reinschreiben kann man in in so ein Pflegetagebuch ja viel.
Mir erscheint das ganze als ein "politisches Urteil".
Der BGH nutzt gerne untypische Situationen mit Müttern, um Grundsätze aufzustellen, die in der Realität mehrheitlich Väter treffen werden. Es wird hier gleich vorgebaut, dass die Chefärztinnen, Lehrerinnen und Amtsleiterinn, die künftig mit Unterhaltsvorschuss subventioniert werden sollen, nicht womöglich als Mithaftende für den Barunterhalt in Frage kommen könnten.
Wobei wie im anderen Thread geschrieben gar kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch vorhanden sein muss, um Unterhaltvorschuss abzukassieren.

Mercedes_AMG

(12-12-2016, 18:32)blue schrieb: [ -> ]
(11-12-2016, 14:38)Nappo schrieb: [ -> ]Man kann nur staunen.
Ja, stimmt, falls ich es richtig verstanden habe, dann hatte die gute Mutter den üblichen Weg drauf,
und ist leider gescheitert. Habe ich das richtig verstanden?

Denn:
Zitat:Das von ihr vorgetragene psychosomatische Trauma bzw. die Depression, weil ihr der
Antragsteller im Zuge eines Sorgerechtsverfahrens weggenommen worden sei,
reiche ebenso wenig wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis aus, um einen
substantiierten  Sachvortrag zum  vorliegenden Krankheitsbild und den sich hieraus
im Erwerbsleben ergebenden Beeinträchtigungen zu ersetzen. Das von ihr vorgelegte
psychiatrische Attest sei nicht aussagekräftig.

Ich kann mich sehr gut an das Jahr 2008 erinnern, wo mir ähnliches passiert ist.
Die "gute" Mutter läßt sich ein Gutachten beim gutgesonnenen Mütterfreundlichen
Gutachter/Psychologen erstellen und läßt somit den zahlenden Vater vor die Wand laufen.

Sowas passiert heutzutage noch tagtäglich.

Das Urteil ist als Bestätigung der gerichtlichen Praxis zu sehen. Ist in der Schweiz ähnlich.
Wer sich damit auseinandersetzen möchte, kann ja mal hier vorbeischauen.
Der Rechtsanwalt erscheint mir recht kompetent, der Hinweis mit der schwerem Depression und der Führerscheinstelle könnte glatt von mir sein....
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/e...kheit.html
Es reicht jedoch nicht aus ein Gutachten erstellen zu lassen. Das Gutachten muss auch rechtsgenügend sein.

PS:

Der Anwalt ist mir schon deswegen sympathisch weil er einen Link zum RTL-Beitrag Männermagazin setzt. Smile
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/f...nnung.html