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Normale Version: Anspruchsübergang an JC - Fragen zum Unterhalt
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Hallo zusammen,

ich hoffe dass ich mit dieser Fragestellung hier richtig bin.

Hintergrund:

Seit 2012 bis heute wurde zwischen meinem Anwalt und dem Jobcenter die Höhe des Betreuungsunterhaltes versucht zu regeln. Ich war nicht verheiratet und der Unterhaltsanspruch an die KM besteht seit 2015 nicht mehr. Es geht jetzt um den Kindesunterhalt. Dieser wurde seither auf Basis / Einigung mit dem Jobcenter bezahlt, es besteht kein Titel. Nachdem der Betreuungsunterhalt für die KM wegfiel wurde dieser angepasst ( eine Stufe höher ).  Die letzten Verdienstbescheinigungen wurden dem Jobcenter vollumfänglich zur Berechnung des Unterhaltes gegeben im Ende 2014.

Folgendes ist jetzt passiert, auf was auch die Frage abzielt:

Das Jobcenter hat ohne mein Wissen im November 2015 , alle Verdienstbescheinigungen von meinem Arbeitgeber angefordert bis rückwirkend 2013. "ich bin gemäß §60 Abs. 3 Nr.2 SGB II, §§20 und 21 SGB X verpflichtet Auskunft über meine Auskünfte zu geben" ( Auszug aus dem Schreiben an meinen AG ), woraufhin mein AG diese Auskunft gegeben hat. Ich habe dies erst jetzt! erfahren.

Meine Ex geht nicht arbeiten und bekommt Ihr Geld vom JC (H4).

- darf mein AG ohne Rückfrage diese Auskunft erteilen ?
- hat das JC das Recht auf Auskunft über meine Einkünfte ( KU wird nach DDT , Stufe 4 , 291€ bezahlt ), ist dieser Anspruch tatsächlich an das JC übergegangen obwohl KU Stufe 4 bezahlt wird?
- lt. JC darf meine EX und das JC von mir Auskunft über mein Einkommen fordern ?

Fragen zum Betreuungsunterhalt/Kindesunterhalt:

- in einem Jahr sind 2 Steuerrückerstattungen erfolgt, diese wurden in diesem Jahr als Einkommen angerechnet mit der Begründung "IN" Prinzip. Ist dies so richtig ? in den folgenden Jahren wurde keine Steuererklärung abgegeben, dort wurde dann mit einer Steuerrückerstattung "fiktiv" anhand der letzten Rückerstattung weitergerechnet.

-meine Miete hat sich um 15% erhöht, kann ich dies beim Betreuungsunterhalt in die Berechnung einfließen lassen ( erhöhter Selbstbehalt ), die Miete liegt immer noch unter denen für meinen Wohnort angegebenen Mietspiegel ?

-aus 2 Familien Gerichtsverfahren sind Raten Zahlungen entstanden, diese wollte ich als Schulden bei der Berechnung geltend machen. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung dass der Unterhalt von mir im PKH Formular zu niedrig eingetragen wurde. Ich habe dort den Betrag angegeben den mein Anwalt damals ausgerechnet hat, die Forderung vom JC war höher. Ich soll dies dann von meinem Selbstbehalt bezahlen...stimmt dies, wenn ja welchen Wert hätte ich angeben müssen wenn der Unterhalt noch nicht festgelegt war?

-bin ich verpflichtet bei einer Gehaltserhöhung den Kindesunterhalt zu korrigieren ? Hatte letztes Jahr den Fall dass der Betreuungsunterhalt für die EX wegfiel und ich somit eine Stufe höher "gerutscht" bin. Zusätzlich hab sich 2015 auch die DDT geändert.
Hierauf erhielt ich erneut ein Schreiben vom JC dies rückwirkend nachzubezahlen. Ist dies korrekt ?

- habe ich umgekehrt ebenfalls einen Auskunftsanspruch über das Einkommen meiner EX ? Ich meine für den Zeitraum als Sie noch BU erhalten hat ( Sie ging angeblich arbeiten.....)


Ich dass ich dies halbwegs verständlich beschrieben habe Sleepy , vielen Dank für Euer Feedback.

LG
Zitat:- darf mein AG ohne Rückfrage diese Auskunft erteilen ?
- hat das JC das Recht auf Auskunft über meine Einkünfte ( KU wird nach DDT , Stufe 4 , 291€ bezahlt ), ist dieser Anspruch tatsächlich an das JC übergegangen obwohl KU Stufe 4 bezahlt wird?
- lt. JC darf meine EX und das JC von mir Auskunft über mein Einkommen fordern ?

Der Arbeitgeber unterliegt der Auskunftspflicht in §236 FamFG. Bei dir war es das Jobcenter und nicht das Gericht, aber ich vermute dass irgendwo im SGB etwas Ähnliches steht. Allerdings fehlten offenbar die Voraussetzungen ("Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach" - du wurdest aber gar nicht gefragt), so dass die Frage nach den Lohnbescheinigungen gar nicht gerechtfertigt war.

Wie üblich kannst du aber im nachhinein nichts mehr dagegen machen. Übergriffiges Verhalten von offizieller Seite bleibt wie immer folgenlos, machst du dasselbe wird dir heftig auf die Finger geklopft. Versucht mal, Auskunft für die Verhältnisse der Ex bei Dritten einzuholen...

Anspruchsübergänge sind unabhängig davon, ob der Anspruch bezahlt wird oder nicht. Der Übergang passiert nicht, weil du nicht gezahlt hättest, sondern weil die Unterhaltsberechtigte Sozialleistungen haben will.

Zur Auskunft über dein Einkommen bist du in den Grenzen des § 1605 BGB verpflichtet. Irgendwelche Übergänge ändern nichts daran.

Was bei deiner Steuer wie gerechnet wurde, ist mir nicht klar. Tatsächliche Rückerstattungen sind Einkommen, es gibt Ausnahmen. Deine Wohnkosten spielen nirgends eine Rolle. Die dürfen auch gering sein, ohne dass du deshalb mehr Unterhalt zahlen musst. Schulden aus Gerichtsverfahren sind auch Privatsache. Ich verstehe allerdings nicht, wieso die Gegenseite mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag von dir argumentiert. Das spielt doch keine Rolle, das müssen sie gar nicht.

Gehaltserhöhungen musst du nicht von selbst melden. Erst wenn du wieder zur Auskunft aufgefordert wirst (also frühestens alle zwei Jahre), spielt ein höheres Gehalt eventuell eine Rolle. Für die Zukunft. Rückwirkend nur bis zum Zeitpunkt der Auskunftsforderung.

Die Ex muss ihrerseits Bedarf und Bedürftigkeit mit ihrer Forderung nach Betreuungsunterhalt nachweisen, also auch ihr Einkommen.
Danke für diesen schnelle Antwort, 

Es sind 2 Einkommenssteuerrueckerstattungen geflossen in 2012, von 2010 und 2011. Im Januar 2012 wurde meine Tochter gebohren, deshalb diese Frage. In der Regel wird ja nur eine abgegeben.

Lg
Dazu die Leitlinien: "Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff."
Guten Morgen,

"Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. "

--> heisst also, wird berücksichtigt als Einkommen, was ist mit dem Folgejahr wo keine Steuererstattung erfolgt ist, diese dann aber fiktiv angerechnet wird ?  Andersrum gefragt , MUSS eine Steuererklärung abgegeben werden ?


Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht.

--> heisst dies, z.B. wenn ich Rechtsanwaltskosten hatte, welche für die Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurden, diese bei der Steuererklärung geltend mache und sich hieraus die höhe der Steuerrückerstattung erhöht dieses nicht als Einkommen gewertet werden kann bzw. darf ? Wenn ja, betrifft dies auch den Unterhalt ( Steuererklärung ) ?


Ab wann hätte den das JC keinen Anspruch mehr auf Auskunft, dies hängt doch bestimmt von der Höhe des bezahlten Kindesunterhaltes ab, für das EXI'lein ist ja kein Unterhalt mehr zu bezahlen. Kann ich hier vom JC Auskunft bekommen wie hoch der Bedarf meiner Tochter ist bzw. wie hoch dieser Betrag ist ( Hintergrund: habe keine Lust mehr , ständig mit diesen....auseinanderzusetzten..)

Die Wohnkosten spielen bei mir eine Rolle. Hierdurch wurde bereits seitens des JC mein Selbstbehalt erhöht. Natürlich nur in Bezug als noch BU gezahlt wurde, jetzt NUR beim KU natürlich nicht mehr.

LG
Alle deine Fragen kann man nur mit "kommt drauf an" beantworten. Nur mal die Frage nach der Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung: § 46 EStG kennt -zig Vorgänge, die eine Pflicht dafür auslösen. Dazu kommen ein paar andere Gründe, z.B. eine simple Aufforderung des Finanzamts (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Andererseits gibt es keine generelle Pflicht, also gibts auch Szenarien, die keine Verpflichtung auslösen.

Eine fiktive Steuererstattung: Kommt drauf an. Du bist unterhaltsrechtlich gehalten, alle Steuervorteile auch wahr zu nehmen. Wird dir unterstellt, das nicht zu tun, kann es auch fiktive Steuererstattungen geben, die du dann in Form von höherem realen Unterhalt zu zahlen hast. Im Grund gibt es nur eine Regel, an die sich die ganze Juristenindustrie hält, die der Unterhaltsmaximierung.

Wie bei deiner Steuererstattung wegen Anwaltskosten solltest du jede Patrone abfeuern, die du hast, vielleicht treffen manche ohne grosse Gegenwehr, andere werden nichts bringen. Einen soliden, festen Grund für ein "so ist es richtig, das ist mein Geld" gibt es im Unterhaltsrecht nicht.

Zitat:Ab wann hätte den das JC keinen Anspruch mehr auf Auskunft, dies hängt doch bestimmt von der Höhe des bezahlten Kindesunterhaltes ab, für das EXI'lein ist ja kein Unterhalt mehr zu bezahlen. Kann ich hier vom JC Auskunft bekommen wie hoch der Bedarf meiner Tochter ist bzw. wie hoch dieser Betrag ist ( Hintergrund: habe keine Lust mehr , ständig mit diesen....auseinanderzusetzten..)

Auch hier: Es kommt drauf an. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch - und damit auch der Auskunftsanspruch - bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Leistungsträger über. Aber nicht, wenn der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II ). Und wieder Ausnahmen und Tricks: Um das festzustellen, kann das Jobcenter doch wieder fragen und Ausküfte einholen. Die Kommentierung dieser Sachverhalte ist sehr ausgreifend. Darüber werden dicke Bücher verfasst, Eichers "Grundsicherung für Arbeitssuchende" übers SGB II hat fast 2000 Seiten und kostet 75 EUR und das ist noch lange nicht alles.

Bei deinen Fragen habe ich das Gefühl, du versuchst das Spiel mit der Gegenseite nach deren Regeln zu spielen, auf deren Spielfeld. Das wird dich immer unter Druck halten und wenig Erfolge bringen. In einem evolutionären Prozess ist dieses System, diese Regeln, dieses Spielfeld die letzten 60 Jahre gegen Unterhaltspflichtige optimiert worden. Freu dich auch nicht zu früh, wenn du in Punkt 14.3 ein paar Euro gewinnst, dafür wirst du in Punkt 23.8 stärker abgezockt und tausend weiteren Punkten auch.