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Normale Version: BGH XII ZB 251/14: § 1615l BGB: Unterhaltsbetrag kann steigen
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"BGB § 1615 l Abs. 2
 
a)  Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines
behinderten Kindes.
 
b)  Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines an-
lässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt
keinen  elternbezogenen  Grund  für  die  Verlängerung  des  Betreuungsunterhalts
nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar.

c)  Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts-
berechtigten  richtet  sich  danach,  welche  Einkünfte  er ohne  die  Geburt und  die
Betreuung  des  gemeinsamen  Kindes  hätte.  Sie  ist  deshalb  nicht  auf  den  Zeit-
punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer
Bedarf  ergeben  kann  (teilweise  Aufgabe  der  Senatsurteile  BGHZ  184,  13
= FamRZ  2010,  357  und  vom  13. Januar  2010  - XII ZR 123/08 -  FamRZ  2010,
444)."

(Hervorhebung durch mich)

So kann man der 'rape culture' an Unis auch mit relativ milden Mitteln begegnen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...02&anz=552
Heißt: wer das Kind hat, hat das Recht ein Luxusleben führen zu dürfen als hätte er kein Kind.

Der Pflichtige hat wie immer das Recht [Unterschreitung des Mindestniveaus] zu halten.
(05-09-2015, 22:07)Bluter schrieb: [ -> ]c)  Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts-
berechtigten  richtet  sich  danach,  welche  Einkünfte  er ohne  die  Geburt und  die
Betreuung  des  gemeinsamen  Kindes  hätte.  Sie  ist  deshalb  nicht  auf  den  Zeit-
punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer
Bedarf  ergeben  kann

Wie wärs mit:
"Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtig sich danach, welche Einkünfte er bei möglichem Einbruch seiner Karriere und Verlust des Arbeitsplatzes hätte. Sie ist deshalb nicht vom ... "
Wie ich früher schon schrieb: Ehe und Geburt sind schadenstiftende Ereignisse, für die der Mann/Vater allein unbegrenzt ersatzpflichtig ist.

Die eigenen Entscheidungen der Frau/Mutter sind dabei unerheblich und gelten notfalls als unter Zwang getroffen. Das gilt auch für ggf. notariell getroffene Verträge.