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LG Bad Kreuznach: Als Nebenkläger im Strafverfahren wegen falschen Beschuldigungen
#1
Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 12.09.2013 Az. 2 Qs 77/13
Volltext: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weite...e/2287.htm

Ehepaar trennt sich und alsbald fängt eine Schlammschlacht um die beiden Kinder an, es geht um Sorge- und Umgangsrecht.

Der Vater probiert es mit Anschwärzen beim Jugendamt: Mutter, ihr neuer Freund, andere Familienangehörige die dort wohnen hätten Probleme mit Alkohol und Drogen. Das Jugendamt solle unangemeldete Besuche machen. Mutter und ihr Freund unterziehen sich auf Veranlassung der Kreisverwaltung einem Drogenscreening, Ergebnis: Keine Drogen.

Die Anzeige der Mutter gegen den Vater wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung wird eingestellt. Doch nachdem die Staatsanwaltschaft die Unterlagen vom Drogentest bekommt und die Mutter Beschwerde einlegt, verschickt sie einen Strafbefehl in Höhe von 30 Tagessätzen an den Vater. Der Vater widerspricht, ein Verhandlungstermin wird festgelegt.

Dort möchte die Mutter als Nebenklägerin auftreten. Wird abgelehnt, da die falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB kein nebenklagefähiges Delikt darstelle. Sie argumentiert mit § 395 Abs. 3 StPO. Der Angeklagte habe sie durch die Art seines wahrheitswidrigen Vorbringens in der Öffentlichkeit in ihrer Ehre schwer verletzt. Er habe sie durch wahrheitswidrige Anschuldigungen mit Drogensüchtigen in Verbindung gebracht. Seine Behauptungen seien auch in der Öffentlichkeit bekannt geworden und im Laufe der Weitergabe dahin umgedeutet worden, dass sie selbst dem Rauschgift verfallen sei. Mit der Verbreitung derartiger Gerüchte verfolge der Angeklagte das Ziel, die anstehende gerichtliche Entscheidung über den Verbleib der gemeinsamen Kinder aus der geschiedenen Ehe in seinem Sinne zu beeinflussen. Die Anschuldigungen des Angeklagten hätten schließlich dazu geführt, dass das Jugendamt sie zu einem Drogenscreening einbestellt habe.

Damit kommt sie durch, sie wird als Nebenklägerin zugelassen, Dank dem zweiten Opferrechtsreformgesetz von 2009. Die darin genannten besonderen Gründe liegen vor: Besondere Gründe können aber auch darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten abzuwehren hat. (...) Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der Angeklagte getätigt haben soll, zielen erkennbar darauf ab, dem streitigen familiengerichtlichen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder zu einem für die Anzeigeerstatterin negativen Ausgang zu verhelfen.



Wer also im Scheidungskrieg mit Schmutz beworfen wird, sollte sich bei der Staatsanwaltschaft nicht abwimmeln lassen und einer Anzeige Nachweise für die Grundlosigkeit einer Beschuldigung vorlegen. Argumentiert werden kann wie im Gerichtsurteil. Kommt es zu einem Verfahren mit Verhandlung, kann man sich möglicherweise als Nebenkläger beteiligen. Man hat damit Fragerecht, Beweisantragsrecht, kann Rechtsmittel einlegen, Richter ablehnen etc.
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