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Vermuteter Samenraub durch Ex-Freundin
#1
Hallo leute ich bin 25 und habe ein großes problem

ich habe mich vor kurzen von meiner partnerin getrennt nur das was komisch ist
sie war vor mit mit einer 14 jährige n jungen dame zusammen nun ist sie mit mir zusammen gekommen und schwanger geworden und vor kurzen gingen wir getrennte wege und sie ging zu ihrer ex zuruck nun stelkt sich mir die frage war es ausnutzung um schwanger zu werden durch meine samen also samen raub oder nichtbund wie schaffe ich das ich das kind bekomme da sie nur unterwegs ist kaum mit geld umgehen kann und dan noch das sie mit ihrgend welchen jugentlichen abhängt die saufen ware schön von euch was zu hören
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#2
(06-09-2013, 08:49)valanski schrieb: wie schaffe ich das ich das kind bekomme

Gar nicht. Kannst du vergessen. Selbst die gmeinsame Sorge wirst du einklagen müssen, wenn die Mutter dich nicht freiwillig einbezieht. Das Nächste, was nach der Geburt für dich ansteht sind Unterhaltsforderungen: Für die Mutter mindestens drei Jahre mindestens 770 EUR pro Monat, für das Kind zwei oder drei Jahrzehnte Kindesunterhalt. Dann bist du 50 und frei, hast also noch das ganze Leben vor dir :-)

Lese dich mal in die faq ein.
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#3
Zitat:Samenraub

Raub ist doch, wenn einem etwas unter Gewalt (bzw. Androhung) weg genommen wird...

Also ist das bei dir höchstens Samenersschleichung und das ist für Frauen nicht strafbar sondern öfter mal mit erheblichen Vorteilen verbunden.

Hoffentlich liegt dein Nettoeinkommen nur so um die 1400-1500€ Dann hast du gute Chancen, dass du nur Kindesunterhalt zahlen musst und nicht noch zu Betreuungsunterhalt verknackt wirst. Kindesunterhalt für ein Kind kann mann sich fast immer leisten.
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#4
(06-09-2013, 08:49)valanski schrieb: samen raub
Wenn Du in einer wie auch immer gearteten Beziehung mit einer Frau in beiderseitigem Einverständnis Geschlechtsverkehr hast und sie dann schwanger wird, hat das mit Samenraub nichts zu tun. Dafür hätte z. Bsp. die Becker-Nummer ablaufen müssen, selbst dann kann man sowas eh nicht beweisen, außer es war jemand dabei.

Neben den schon erwaehnten finanz. Belastungen kommt möglicherweise eine quasi 100% ige Lohnfortzahlung auf Dich zu, falls die Dame schon in Lohn & Brot stand.

Wenn Deine Ex jetzt wieder mit ihrer 14(!)-jährigen Freundin zuammen ist, frage ich mich, wie alt Deine Ex eigentlich ist? Bist Dir überhaupt sicher, daß Du der Vater bist?

Raten kann ich Dir nur, Deinen kleinen Freund künftig ruhiger zu halten!
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#5
Wie sieht es heutzutage eigentlich mit Vaterschaftstest aus? Kann man sowas mittlerweile verlangen? In diesem Fall würde mich nicht wundern wenn der TE vielleicht gar nicht der VAter ist. Die Mutter könnte ja auch auf Nummer sicher gegangen sein mit mehreren Männern, damit es wirklich klappt und dann, als es soweit war, war er der finanziell Potenteste...

Eine Frage stelle ich mir bei solchen / unseren Geschichten aber immer wieder: die Mütter die einen SOHN haben, was machen die wenn er zeugungsfähig wird??? AUfklärung a la: "Hömma, min Jung, pass aber beim Geschlechtsverkehr auf - nicht dass du an so eine wie deine Mutter gerätst!" ?
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#6
§ 1598a BGB
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
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