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Malta --Unterhalt?
#26
(22-08-2013, 16:34)MitGlied schrieb:
(22-08-2013, 16:27)keinencent schrieb: Aussitzen? Guter Ratschlag!
Bis zur Rente laesst sich das perfekt aussitzen. Wie gehts dann weiter wenn die Rente kommt? Wie sitzt man die Schulden und Pfaendungen direkt von der Rente dann aus die sich ueber die Jahre angesammelt haben?

1. Wenn die Rente (abzüglich Krankenversicherung) voraussichtlich unter dem Pfändungsbetrag liegt, dann kannst du das aussitzen bist du den Abgang machst.

2. Wenn die Rente doch deutlich höher sein sollte, solltest du eine Privatinsolvenz machen. In D geht das NOCH 7 Jahre, eine Gesetzesänderung zur Verkürzung mit einigen Schikanen ist im Gespräch.
Im europäischen Ausland ist so ne Insolvenz meist in viel kürzerer Zeit zu haben. Evtl. lässt sich ein Auswanderungsziel entsprechend koppeln.
Wichtig ist nur, dass die Schulden nicht einer unerlaubten Handlung zugeordnet werden können. Insolvenz im Ausland lohnt sich nur bei großen Schuldenbergen oder wenn du sowieso vorhast z.B. nach Frankreich zu ziehen.

Das heisst also Unterhaltsschulden bekommt man durch eine Privatinsolvenz beispielsweise United Kingdom in 18 Monaten schuldenfrei los? Gut zu wissen das wusste ich zwar das mit der Privatinsolvenz nur dachte ich immer da waeren Unterhaltsschulden ausgenommen. Gut zu wissen. Wenn das so richtig ist dann wuerde England interessant sein.
Danke fuer die Info Mitglied Big Grin
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#27
Hey danke alle zusammn nun habe ich ja jede menge Informationen erhalten!

Um das ein wenig zusammen zu fassen:
Also
1. sind konten die ich im ausland habe nicht ohne weiteres einzusehen für deutsche behören!?
2. Könnte ich theoretisch einfach nicht reagieren riskieren das ich ich deutschland einen schuldenberg anhäufe und dann zu gegebener zeit mich damit beschäftigen privat insolvens etc...

Nun noch zwei frage bekomme im momment arbeitslosengeld (nicht Harz4) der unterhalt wird per abzweigungs irgendwas bezahlt also mir direkt abgezogen das heit spätestens wenn das ausläuft werden die sich bei mir melden ist es in dem Fall klüger jetzt mit denen zu reden oder nicht?
und zweitens währe es ein straftatbestand wenn ich dem jugendamt weniger an verdinst melde als ich tatsächlich habe?
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#28
Wie ich feststellen muss, waren meine Bemühungen etwas Struktur in das Wirrwarr zu bringen völlig ergebnislos. Du hast nichts begriffen und verstanden.
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#29
(22-08-2013, 20:41)Leutnant Dino schrieb: Wie ich feststellen muss, warem meine Bemühungen etwas Struktur in das Wirrwarr zu bringen völlig ergebnislos. Du hast nichts begriffen und verstanden.

Ich fürchte du hast recht das mit der struktur ist etwas aus dem ruder gleufen!

Villeicht kannst du ja in 2-3 Sätzen dein gesagtes zusammenfasen, währe nett!
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#30
(22-08-2013, 21:15)sdjn schrieb: Villeicht kannst du ja in 2-3 Sätzen dein gesagtes zusammenfasen, währe nett!

Es ist sicherlich doch besser, wenn Du mit der Sachbearbeiterin vom Jugendamt die Problematik erörterst. Sie kann Dir wertvolle Hinweise geben und ein gutes Verhältnis mit ihr kann nicht Schaden.
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#31
(23-08-2013, 09:47)Leutnant Dino schrieb:
(22-08-2013, 21:15)sdjn schrieb: Villeicht kannst du ja in 2-3 Sätzen dein gesagtes zusammenfasen, währe nett!

Es ist sicherlich doch besser, wenn Du mit der Sachbearbeiterin vom Jugendamt die Problematik erörterst. Sie kann Dir wertvolle Hinweise geben und ein gutes Verhältnis mit ihr kann nicht Schaden.

Ich weiß zwar nicht wie du das meinst aber meine Frage ist noch immer nicht beantwortet...
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#32
Er meint damit, dass es ihm zu blöd ist, sich weiter mit dir zu beschäftigen.
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#33
(22-08-2013, 20:36)sdjn schrieb: Hey danke alle zusammn nun habe ich ja jede menge Informationen erhalten!

Um das ein wenig zusammen zu fassen:
Also
1. sind konten die ich im ausland habe nicht ohne weiteres einzusehen für deutsche behören!?
2. Könnte ich theoretisch einfach nicht reagieren riskieren das ich ich deutschland einen schuldenberg anhäufe und dann zu gegebener zeit mich damit beschäftigen privat insolvens etc...

Nun noch zwei frage bekomme im momment arbeitslosengeld (nicht Harz4) der unterhalt wird per abzweigungs irgendwas bezahlt also mir direkt abgezogen das heit spätestens wenn das ausläuft werden die sich bei mir melden ist es in dem Fall klüger jetzt mit denen zu reden oder nicht?
und zweitens währe es ein straftatbestand wenn ich dem jugendamt weniger an verdinst melde als ich tatsächlich habe?

1. Konten im Ausland sind nicht ohne weiteres einsehbar. Es ist klug diese auch nirgends oeffentlich bekannt zu machen. Daher auch die Empfehlung von Dino
den Unterhalt von einem Bekannten in Deutschland zahlen zu lassen. Von deinem Auslaendischen Konto dies zu tun waere ja unklug. Smile

2. Koenntest du "THEORETISCH" tun.

Es stellt sich weiterhin die Frage ob du in Malta so gut verdienst dass du die 133 Euro locker bezahlen kannst. In dem Falle titulier dir die 133 Euro bei einem Notar. Such dir einen Bekannten in Deutschland der diese 133 Euro monatlich bezahlt. (siehe Dino)

Welches Ziel verfolgst du denn eigentlich?
Das ist mir naemlich nicht klar?

Ich gehe mal davon aus dass du in Malta mehr verdienen wirst so dass sich der Unterhalt von 133 erhoehen wuerde wenn du das Neue Gehalt beim JA dort angibst oder verstehe ich da was falsch? Oder geht es dir einfach darum nichts zu bezahlen? Geht es also um die Vermeidung der Erhoehung oder darum ganz herum zu kommen um den Unterhalt. Das geht naemlich aus deinem Geschreibe nicht hervor.Laut Duesseldorfer Tabelle wuerdest du bis 1500 Euro Gehalt bei einem Kind ca. 317 Euro bezahlen.
Da bist du doch mit 133 euro gut bedient. Mehr als 50 % Rabatt Big Grin

Zu deiner Frage ob man sich strafrechtlich strafbar macht wenn man falsche Angaben macht. JA selbstverstaendlich. Nennt man Betrug. So ein Wisch mit falschen Angaben ist doch ein gefundenes Fressen fuer einen Staatsanwalt. Schwarz auf weiss mit Unterschrift und falschen Angaben. Lieben Staatsanwaelte.

KEINE ANGABEN zu machen ist allerdings nicht strafbar. Daher wuerde ich auch keinerlei Kommunikation mit dem JA suchen wenn du eine der beiden Optionen vor hast.
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#34
Mich persoenlich beschaefftigt jedoch immer noch die Frage ob denn ueberhaupt eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach 170 STGB vorliegt wenn beispielsweise statt 317 euro (Vorgabe Duesseldorfer Tabelle) nur 50 euro oder 100 bezahlt wuerden. Ich finde im 170 er nirgends einen Verweis auf die Duesseldorfer Tabelle. Klar wird sie stets als Vorlage genommen aber im Gesetzestext selbst findet man hierzu keine Angaben. Da heisst es nur:

§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Selbst in der Duesseldorfer Tabelle heisst es Die Tabelle hat KEINE Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Letztendlich ist es jedoch sogar so, dass fast jedes Oberlandesgericht seine eigenen Unterhaltsleitlinien für die Bemessung der Unterhaltsansprüche hat.
Somit ist es auch in Deutschland nicht einheitlich geregelt, wie das durchschnittliche Nettoeinkommen ermittelt wird, um danach den Unterhalt zu bestimmen.
Eine Unterhaltspflichtverletzung, die nach § 170 StGB strafbar ist, liegt dann vor, wenn KEIN Unterhalt bezahlt wird, weil man die entsprechenden Erwerbsbemühungen nicht unternimmt oder aus anderen Gründen die Unterhaltszahlung KOMPLETT verweigert. Die Betonung liegt also auf KEIN und KOMPLETTE VERWEIGERUNG. Selbst 50 Euro,20 Euro, 10 Euro ..etc haben mit dem Wort KEIN und KOMPLETTE VERWEIGERUNG meiner Meinung nach nichts zu tun. Der 170 er STGB duerfte somit meines Erachtens nicht greifen wenn mit sei es auch einem nur geringen Betrag die Unterhaltsleistung erfolgte und KEINE KOMPLETTE VERWEIGERUNG erfolgte.

Lebt der Vater im Ausland und kann dort nicht das Einkommen erzielen, dann ist meiner Meinung nach der Unterhalt entsprechend herabzusetzen, so dass in dem Umstand, dass der hälftige Unterhalt bezahlt wird, nicht unbedingt eine strafbare Unterhaltspflichtverletzung vorliegt.
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#35
@keinencent, Viele dank das ist doch mal eine Antwort mit der ich etwas anfangen kann, strukturiert und informatiev!
Also es geht mir wie gesagt nicht darum den Untrerhalt nicht zu bezahlen oder zu flüchten oder sonstwas!

Ich möchte 1. die Zahlungen so gering wie möglich halten, da ich mommentan arbeitslos bin (ALG1) können sie eben nicht mehr als diesen Betrag bekommen (800 Euro untergrenze). Nun werde ich wahrscheinlich in Malta mehr verdienen will aber nicht mehr bezahlen darum geht es mir!

Das ich keine Auskünfte geben muss ist mir neu!

Nun habe ich noch eine Frage was heißt "die 133 Titulieren" und was bringt mir das?

Und weißt du mittlerweile wie der Gesetztes text zu verstehen ist?
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#36
Wenn Du weniger als 133 € bezahlst, dann muss das Jugendamt Unterhaltsvorschuss bezahlen und zur Deckung des Lebensbedarfs einspringen.

Für eine Unterhaltspflichtverletzung gibt es keine feste Grenze. Auf der sicheren Seite ist nur, wer den vollen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bezahlt.

Bei einer Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung entscheidet der Staatsanwalt nach Belieben, ob er das Verfahren einstellt oder zur Anklage bringt. Wenn er anklagt, dann ist auch der Richter völlig frei und unabhängig in seiner Entscheidung.
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#37
(24-08-2013, 14:11)sdjn schrieb: @keinencent, Viele dank das ist doch mal eine Antwort mit der ich etwas anfangen kann, strukturiert und informatiev!

Zitat:Noch ein genereller Tip: Leider tauchen immer wieder unsinnige Ratschläge auf, die Dich verwirren. Anders gesagt: Wenn Du krank bist, lässt Du Dich sicherlich nicht vom Taxifahrer Mustafa behandeln. So ist es auch beim Thema Ausland und Unterhalt.

Der eine findet in Google das Philippinenforum nicht und der andere kann nicht auf der Webseite TFAQ lesen. Das Ergebnis ist erschreckend!
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Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#38
Dino, Kopf hoch, genug Leute finden es und lesen es ;-)
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#39
(24-08-2013, 14:11)sdjn schrieb: @keinencent, Viele dank das ist doch mal eine Antwort mit der ich etwas anfangen kann, strukturiert und informatiev!
Also es geht mir wie gesagt nicht darum den Untrerhalt nicht zu bezahlen oder zu flüchten oder sonstwas!

Ich möchte 1. die Zahlungen so gering wie möglich halten, da ich mommentan arbeitslos bin (ALG1) können sie eben nicht mehr als diesen Betrag bekommen (800 Euro untergrenze). Nun werde ich wahrscheinlich in Malta mehr verdienen will aber nicht mehr bezahlen darum geht es mir!

Das ich keine Auskünfte geben muss ist mir neu!

Nun habe ich noch eine Frage was heißt "die 133 Titulieren" und was bringt mir das?

Und weißt du mittlerweile wie der Gesetztes text zu verstehen ist?

Frage mich wieso man nicht einfach den Leuten eine Frage beantwortet statt immer seinen Sarkasmus beizumischen und dem anderen das Gefuehl zu geben dass man ja selbst so eine lange erfahrung von 7 jahren hat und alle anderen bloed sind. Sogar so bloed um das phillippinenforum in google zu suchen und zu finden. Kommen die meisten doch sowiso schon mit einem scheiss gefuehl in das Forum aufgrund des unterhaltsstress mit ex wird man dann auch noch zusaetzlich von denen von denen man eigentlich hilfe erwartet fertig gemacht. Bravo!!

Zu deiner Frage die 133 Titulieren findest du die Info unter folgendem
Link:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=203

Welchen Gesetzestext meinst du wie der zu verstehen ist? Bitte kopieren und einfuegen mit Paragraph.

Du bist erst mal nicht verpflichtet Auskunft zu erteilen und kannst dich tot stellen. "ABER"

Die Auskunft kann sehr leicht vor dem Amtsgericht (deutschland) erzwungen werden.
Auskunftsklagen gibt das Gericht in der Regel immer statt. Der Unterhaltsberechtigte kann dann den Auskunftsanspruch mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft von bis zu 6 Monaten durchsetzen.

Lebst du allerdings im Ausland und ist die Anschrift nicht bekannt wird die Zustellung der Klage sehr schwer. Wird dir Trotzdem die Klage zugestellt und erscheinst du nicht zu dem Termin erfolgt ein Versaeumnisurteil.In diesem Fall wird im Rahmen eines Zivilprozesses auch in deiner Abwesenheit geurteilt. Man geht dann einfach von fiktiven Einnahmen aus die du moeglicherweise garnicht hast und urteilt dich ab so dass laut Urteil du jeden Monat Betrag X bezahlen musst. Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.Es kommt natuerlich darauf an, was eingeklagt wird.Wird auf Auskunft geklagt, so wird man zunächst nur verurteilt Auskunft zu erteilen.
Wird aber direkt auf Unterhalt geklagt (Zahlung des Mindestunterhalts) dann wird man im Versäumnisurteil dazu verurteilt Unterhalt in Höhe von 100% nach der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen.

Dieses Urteil kann dann auch in Malta vollstreckt werden.Daher waere es besser es soweit garnicht kommen zu lassen und gleich die 133 Euro bei einem Notar zu titulieren (siehe oben)
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#40
Da bin ich anderer Meinung!

Besser ist es, mit denen gar nicht zu komunizieren und die in D mal machen lassen. Wer nicht dort wohnt, dem kann es egal sein.
Und in Malta zu vollstrecken duerfte mehr als schwierig werden, eher aussichtslos.

Wer im Ausland wohnt und mit den deutschen Behoerden handeln will, der wird schnell merken, das die die schwersten Geschuetze auffahren und einem drohen und man den Anschein hat, das man im Ausland gleich festgenommen wird.
Das sind aber die ueblichen Nebelkerzen, die geschmissen werden denn die denken, wenn er uns kontaktiert, dann Pokern wir hoch.
Die sind es eigentlich nicht wert, das man mit ihnen auch nur eine Minute verschwendet denn es schraenkt die eigene Lebensqualitaet ein und Zeit verschwendet man ebenfalls.
Nach der deutschen Grenze sind die Behoerden in Deutschland zahnlos und das wissen sie aber benehmen sich ueberheblich und denken, das sie Deutsche mit in Deutschland geltenden Unterhaltspflichten im Ausland unter Druck setzen koennten.

Wer sich dem entledigt, der hat mit Sicherheit seine Ruhe und den Vorteil, das die nicht wissen, wo man sich befindet.

Bei mir ist es so, das die seit einem Jahr sogar mein alljaehrliches Unterhaltsschuldenkonto nicht mehr schicken.
Meine letzer Schrieb an die ist sogar schon ueber 4 Jahre her und habe es auch angekuendigt, das ich mich mit denen nicht mehr abgebe und keine Informationen mehr preisgebe oder sonstwelche Stellungnahmen abgebe.
In 4 Monaten ist der Spuk vorbei, denn dann wird das Kind 18 Jahre alt und mein Anwalt sagte mir schon, dann kann in Spanien kinderleicht jeder Vollstreckungsversuch abgewehrt werden (wenn sie ueberhaupt noch kommen sollten, was sehr unwarscheinlich ist) und Unterhaltsmafia inkl. der Mutter bleiben auf einem Schaden von insgesamt 80.000,- Euro sitzen.
Und es ist dann auch egal, ob der Titel in Deutschland weiter laeuft, in Spanien ist er nicht mehr vollstreckbar und auch das deutsche Jugendamt ist dann raus aus der Sache.

Die Uhr tickt und ich sehe die Ziellinie schon vor mir.

Wer es nachmachen will, gebe ich gern Tipps.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#41
Zitat: Der Unterhaltsberechtigte kann dann den Auskunftsanspruch mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft von bis zu 6 Monaten durchsetzen.

Das ist quatsch!
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#42
(29-08-2013, 03:43)iglu schrieb:
Zitat: Der Unterhaltsberechtigte kann dann den Auskunftsanspruch mittels Zwangsgeld oder Zwangshaft von bis zu 6 Monaten durchsetzen.

Das ist quatsch!

Das ist kein Quatsch und nachzulessen unter § 1605 Auskunftspflicht sowie unter § 888 ZPO.

Gibt es also einen Beschluss dass Auskunft erteilt werden muss bezueglich Versorgungsausgleich so muss bzw. wird im naechsten Schritt seitens deiner Ex oder des JA ein vollstreckbarer Beschluss nach § 888 ZPO in dem ein Zwangsgeld bzw. Zwanghaft festgesetzt wird beim Gericht beantragt. Dann wird mit dem vollstreckbaren Beschluss bzw. vollstreckbare Ausfertigung der Gerichtsvollzieher von deiner Ex oder dem JA beauftragt die Vollstreckung vorzunehmen falls immer noch keine Auskunft erfolgt ist. Dann heisst es Haft oder Bezahlung des Zwangsgeld. Wenn man jetzt das Zwangsgeld beim Gerichtsvollzieher bezahlt aber sich weiterhin weigert die Auskunft zu erteilen so wird das Zwangsgeld so lange vom Gericht erhoeht bis besagte Auskunft erfolgt. Das Zwangsgeld darf aber die 25 000 Euro nicht uebersteigen. Kommt es zur Zwanghaft dann ist man in 6 Monaten wieder aus dem Gefaengniss draussen. Und der Spuck beginnt von neuem.

Solche Spielchen der Behoerden spielen sich allerdings nur in Deutschland ab. Sobald man aus dem Spielfeld die Grenzen ueberschreitet schauen sie dumm aus der Waesche.

Abgesehen davon gebe ich gleichgesinnter und seinen Ausfuehrungen vollkommen recht. Ich selbst befinde mich auch im Ausland und bei mir dauert es noch 1,5 Jahre bis meine Tochter 18 ist.Ich habe es so gehalten dass es bis heute keinen Kontakt mehr gab seit meiner Ausreise aus Deutschland. Habe mehrere Grenzkontrollen innerhalb und ausserhalb des Auslands vollzogen und bin immer durchgewunken worden. Mein Pass ist noch viele Jahre gueltig die weit ueber die 1,5 Jahre hinausgehen. Ueber den Verfahrens und Aktenstand halte ich mich ueber einen Anwalt in Deutschland auf dem laufenden den ich per Western Union bezahle. Selbst bei der Schweigepflicht traue ich niemanden und gehe immer auf nummer sicher. Im uebrigen wuesste ich sowiso nicht was ich ueberhaupt jemals in deutschland nochmal machen sollte. Es gibt bessere und schoenere Laender in Europa und ausserhalb. Wer englisch kann kommt ueberall auf der Welt zurecht. Wer kein Englisch kann kann die Zeit nutzen eine neue Sprache zu lernen. Und selbst wer sogar dafuer zu faul ist dem bleiben noch Oesterreich und die Schweiz wo man mit deutsch wunderbar klar kommt. Selbst die Staedte die sich unmittelbar an den Grenzen zu Deutschland befinden wird deutsch verstanden und gesprochen.
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#43
Es ist immer noch Quatsch: 235 FamFG!
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#44
(29-08-2013, 11:48)iglu schrieb: Es ist immer noch Quatsch: 235 FamFG!

Diese Norm hat hier keine Bedeutung, da es sich um einen verfahrensrechtliche Vorschrift handelt.

In diesem Fall geht es aber um einen Auskunftsbeschluss und nicht um eine Verfahrenshandlung des Gerichts!!
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#45
Aha. Woher kommt denn der Beschluss?

Zitat:(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
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#46
(29-08-2013, 12:00)iglu schrieb: Aha. Woher kommt denn der Beschluss?

Zitat:(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

Diese Norm hat hier keine Bedeutung, da es sich um einen verfahrensrechtliche Vorschrift handelt.

In diesem Fall geht es aber um einen Auskunftsbeschluss und nicht um eine Verfahrenshandlung des Gerichts!!
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#47
Ach, und die ZPO ist nicht Verfahrensrecht?

Ich stelle die Diskussion hiermit ein. Zahl du mal deine Zwangsmittel.
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#48
(29-08-2013, 12:11)iglu schrieb: Ach, und die ZPO ist nicht Verfahrensrecht?

Ich stelle die Diskussion hiermit ein. Zahl du mal deine Zwangsmittel.

Eine Verfahrensrechtliche Vorschrift regelt wie ein Gerichtsverfahren abläuft, also was der Richter und die Parteien in der Verhandlung (noch "VOR" dem Urteil oder dem Beschluss) dürfen und was nicht.

§ 888 ZPO hat mit der Verhandlung gar nichts zu tun sondern regelt wie ein "Beschluss" auf Auskunft man vom Gericht erhalten hat durchgesetzt werden kann.

Ist der Unterschied nun klar?
Ich habe die entscheidenden Punkte mit fettdruck markiert und unterstrichen und es sollte eigentlich jetzt verstaendlich sein.

Zusammengefasst:

§ 235 FamFG regelt das was der Richter in der Verhandlung darf
§ 888 ZPO regelt das was deine Ex oder das JA dürfen um den Auskunftstitel durchzusetzen.
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#49
Herrjeh!

Erstens ist die ZPO Verfahrensrecht, ob du das nun glauben willst oder nicht. Zweitens bezieht sich dein 888ZPO auf die Zwangsvollstreckung. Das heißt, jetzt gut aufmerken, die Schuld ist bereits festgestellt.

Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht dient dazu, festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch überhaupt besteht oder bestehen könnte. Und das richtet sich nun einmal, auch wenn du das nicht glauben willst, nach 235FamFG und der sieht ausdrücklich keine Zwangsmittel vor. Das ist auch nicht nötig, weil sich das Gericht gemäß 236FamFG die Informationen einfach selbst holt.

Und falls dir das bis jetzt noch niemand erzählt hat: die Zwangsvollstreckung ist auch ein gerichtliches Verfahren.
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#50
(29-08-2013, 18:45)iglu schrieb: Herrjeh!

Erstens ist die ZPO Verfahrensrecht, ob du das nun glauben willst oder nicht. Zweitens bezieht sich dein 888ZPO auf die Zwangsvollstreckung. Das heißt, jetzt gut aufmerken, die Schuld ist bereits festgestellt.

Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht dient dazu, festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch überhaupt besteht oder bestehen könnte. Und das richtet sich nun einmal, auch wenn du das nicht glauben willst, nach 235FamFG und der sieht ausdrücklich keine Zwangsmittel vor. Das ist auch nicht nötig, weil sich das Gericht gemäß 236FamFG die Informationen einfach selbst holt.

Und falls dir das bis jetzt noch niemand erzählt hat: die Zwangsvollstreckung ist auch ein gerichtliches Verfahren.

Ich habe oben alles erlaeutert und kostenlos die korrekten rechtlichen Infos bereitgestellt. Gerne kannst du dich aber nochmal bei meinen ehemaligen deutschen Kollegen in Deutschland kostenpflichtig erkundigen. Die Anwaelte dort werden dir meine Ausführungen nochmals bestätigen. Die obigen Informationen die ich erlaeutert habe sind korrekt.

Vielleicht bin ich aber zu lange in Thailand und du bist rechtlich mehr Up to date als ich.

In diesem Sinne gilt es meinerseits bezueglich der obigen Ausfuehrung nichts naeheres mehr zu Erlaeutern und anzufuehren. Es sollte fuer jeden klar und verstaendlich sein.

Viel Erfolg und alles Gute wuensch ich dir.
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