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Erbschaft und Unterhalt
#1
Hallo,


Herr A hat ca. 120.000€ geerbt und hat derzeit kein sonstiges Einkommen.
Allerdings soll er sich an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Tochter beteiligen, was allein auf ihn fallen würde, da die Mutter nicht auffindbar ist. Die Kosten für die Unterbringung der Tochter betragen 4000-5000€. Das Kind wird erst in 4 Jahren volljährig und muss bis dahin auch im Heim bleiben. Gemäß §93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII sind die entsprechenden Beitragsstufen je nach Einkommensgruppe geregelt. Nun hat A aber kein regelmässiges Einkommen, sondern "nur" das Erbe, was wohl als Einkommen zählt, jedoch den Höchstsatz bei 9500 bis 10000€ monatlichem Einkommen dennoch deutlich übersteigt. Nach §93 Abs. 5 SGB VIII sollen bei besonders hohen Einkünften 25% für die Unterbringung aufgebracht werden.


Nun ergeben sich folgende Fragen:


Muss A voll für die Kosten der Unterbringung in Höhe von 4000-5000€ monatlich bis zu dessen Beendigung aufkommen oder werden "nur" 25% des Erbes auf die restliche Dauer der Unterbringung(4 Jahre) aufgeteilt? Muss A generell das gesamte Erbe für die Unterbringungskosten verbrauchen oder gibt es einen Freibetrag?

Beste Grüße
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#2
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#3
Im Unterhaltsrecht wäre es klar: Wenn er nicht durch Einkommen Unterhaltszahlen kann, muss er den Stamm seines Vermögens incl. Erbe für Unterhalt verwenden. Inwieweit für die Beträge der Düsseldorfer Tabelle hinaus, die durch eine Heimunterbringung anfallen auch der Stamm des Vermögens fällig ist, weiss ich nicht.

Herr A sollte das Kind selbst betreuen. Ohne regelmässiges Einkommen scheint er auch Zeit dafür zu haben.
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#4
Warum ist das Kind im Heim?
Aus welcher Gesetzesgrundlage wird die Heimunterbringung finanziert?
Von Wem? Jugendamt oder Sozialamt?

Du solltest dein Geld ausgeben....
Was weg ist ist weg. Es kann dir keiner verbieten deine Kohle zu verleben.

Da die Unterhaltsansprüche übergeleitet worden sind, zahlt du anteilig (evtl. den maximalen Satz) solange du Geld hast. Erst wenn dein Erbe verbraucht ist und du selbst bedürftig geworden bist hat DAS ein Ende.
Hab noch mal ein bisschen gegurgelt...

Vermögen wird so wie es aussieht nicht als EK gewertet. Aber die Zinsen daraus.

Wie hoch die UH-Beteiligung sein kann findest du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/kosten...00005.html
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#5
Guten Tag!


Danke erstmal für die Antworten.


Verstehe ich das richtig, dass A in keinem Fall in voller Höhe an den Kosten der Unterbringung(ca. 5000€) aus seinem Erbe beteiligt werden kann, auch wenn dieses nach der Unterbringung anfiel und somit eigentlich als Einkommen zu sehen wäre, sondern "lediglich" einen Beitrag in Höhe des Mindestunterhalts nach 1612a zu entrichten hat, der für die Altersgruppe des Kindes etwa 488€ monatlich betragen würde?

Viele Grüße
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#6
Hier noch Zitate aus einem anderen Forum, soweit diese hilfreich sind:

Zitat:Der Grund warum hier das Vermögen der Eltern nicht eingesetzt werden muss ist der, dass dadurch verhindert werden soll das Eltern wegen Angst um ihr Vermögen den minderjährigen Kindern die Hilfe verweigern könnten.


Zitat:
Herr A ist aber gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig. Kann er den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB nicht aus seinen Einkommen gewährleistet, so hat er seinen Vermögenstamm (Erbe) anzugreifen.


Diese Aussage stimmt nicht wenn es um die Kostenbeteiligung bei der "Hilfe zur Erziehung" geht. Hier tritt die Kostenbeteiligung an die Stelle des BGB Unterhaltsrecht und damit besteht auch keine Unterhaltspflicht mehr nach dem BGB sondern nur noch die Pflicht zur Kostenbeteiligung nach SGB.

Ob das alles so stimmt, kann ich nicht beurteilen, aber ich möchte auch nicht auf eure kritische Betrachtung verzichten.Big Grin
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#7
Erster und letzter Abschnitt sind korrekt. Die Frage ist nur, wie sich die Kostenbeteiligung nach SGB exakt berechnet.
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#8
In dem Forum wurde ausserdem noch eine PDF verlinkt, aus der sich die Berechnung der Beteiligung ergeben soll. Leider blicke ich da auch nicht durch, aber vielleicht ist es ja für euch hilfreich: http://www.treffpunkteltern.de/download/...012013.pdf
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#9
(01-07-2013, 15:10)Anton29 schrieb: ...aber vielleicht ist es ja für euch hilfreich:
Warum sollte das hilfreich sein in einem Forum, wo Väter lieber ihre
Kinder bei sich hätten, als sie in einem Heim verrotten zu lassen?
(01-07-2013, 15:10)Anton29 schrieb: Leider blicke ich da auch nicht durch, ....
Dann wird´s langsam Zeit! Im Zweifelsfall ziehst Du Wiki hinzu.
http://de.wikipedia.org/wiki/Heimerziehung
Ich schäme mich fast dafür, Dir diesen Hinweis gegebn zu haben. Angry
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#10
Zitat:Warum sollte das hilfreich sein in einem Forum, wo Väter lieber ihre
Kinder bei sich hätten, als sie in einem Heim verrotten zu lassen?

Jetzt mach mal halblang!

Erstens liebt der Vater seine Tochter über alles, die er nur sehr selten sehen darf und zweitens hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, womit er wenig zu sagen hat. Zudem soll sich das Kind auf eigenen Wunsch im Heim befinden. Jetzt versucht der Vater noch sein Allerletztes Hab und Gut zu bewahren. Mehr muss wohl nicht gesagt werden...

Zitat:Dann wird´s langsam Zeit! Im Zweifelsfall ziehst Du Wiki hinzu.
http://de.wikipedia.org/wiki/Heimerziehung
Ich schäme mich fast dafür, Dir diesen Hinweis gegebn zu haben. Angry

Das solltest du aber, wenn du so voreilig über Menschen urteilst.
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#11
Hier steht doch alles

Empfehlungen zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen und die Überleitung von Ansprüchen


und hier

Heranziehungsrichtlinie/ Hessische Empfehlung
.
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