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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2013 nun offiziell
#1
Zitat:
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

http://www.infodienst-schuldnerberatung....Seiten.pdf
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#2
Hat das auch Auswirkungen auf eine Pfändung nach § 850d ZPO oder darf hier theoretisch auch kahl gepfändet werden, wenn das Gericht z.B. andere Einkommensquellen vermutet?
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#3
Es hat keine Auswirkungen.
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