Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Runterstufung Düsseldorfertabelle
#1
Hallo,

ich einem anderen Therad habe ich bereits ausführlich über meine derzeitge Situation zur Neuberechnung geschrieben. (bereinigtes Nettoeinkommen / Beitragsbemessungsgrenze)

Da dieses Thema aber nicht zwingend dorthin passt, ein neuer Thread.

Es geht um die aktuell laufende Unterhaltsprüfung:

Bezüglich der Unterhaltsberechnung habe ich heute bei meinem Arbeitgeber eine erneute Jahresverdienstbescheinigung angefordert. Zeitraum 2012. Vorteil zur ursprünglichen Bescheingung, das 12 Monatsbruttoeinkommen ist um ca 3.500€ geringer.

Nun zur Frage:
Wenn ich eine erneute Berechnung anstelle, dabei alle abzugsfähigen Posten angebe und dabei eine Stufe tiefer rutsche als ich jetzt bin.
Was passiert dann? Würde ich es einklagen müssen? Wäre dem gar nicht statt gegeben?
Wass wenn mich das JA vor Gericht zehrt und behauptet ich müsse mehr zahlen und ich lege dem Richter die aktuellen Zahlen vor?

Ich rede hier von Stufe 7 und 6 der DDT

Gruß
Rockwurst
Zitieren
#2
(09-01-2013, 15:56)Rockwurst schrieb: Nun zur Frage:
Wenn ich eine erneute Berechnung anstelle, dabei alle abzugsfähigen Posten angebe und dabei eine Stufe tiefer rutsche als ich jetzt bin.
Was passiert dann? Würde ich es einklagen müssen?

Genau!

(09-01-2013, 15:56)Rockwurst schrieb: Wäre dem gar nicht statt gegeben?

Nein!

Merke: Mehr geht aus JA Sicht immer - weniger nie!

(09-01-2013, 15:56)Rockwurst schrieb: Wass wenn mich das JA vor Gericht zehrt und behauptet ich müsse mehr zahlen und ich lege dem Richter die aktuellen Zahlen vor?

Der Richter wird bei Deinem Gehalt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht (!) entscheiden, daß Du weniger zahlen mußt.

Ist der Richter halbwegs anständig, so wird er es bei der bisherigen Höhe belassen.

Was ich noch fragen wollte:

Wie sehen denn Deine bisherigen Bemühungen aus, Kontakt zu Deiner Tochter zu haben?

Simon II
Zitieren
#3
@ Rockwurst

Wenn Du ohnehin einen neuen Titel beim Notar machen lassen willst, dann schrein halt einen Betrag nach Stufe 6 der DDT rein.
Wenn das Jugendamts-Tusse klagen will, dann macht sie es sowieso.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#4
Der Kontakt zur Tochter gestaltet sich leider sehr schwierig.

Ich war mit der KM bis zum dritten LJ der Kleinen zusammen, da wir beide sehr jung waren (Kind bekommen mit 16 Blush), hatten wir beide eine sehr unterschiedliche Auffassung vom Leben.
Kontakt bestand jedoch die nächsten 3 Jahre weiterhin.

Dann wurde alles anders, warum auch immer. Die TÜr wurde nicht mehr geöffnet, Anrufe nicht beantwortet etc.
Ich gebe mir selbst die Schuld, dass ich nicht hartnäckig genug war und recht schnell resigniert habe (wie gesagt wir waren jung)

Nach ein paar Jahren Funkstille kam es zwischenzeitlich zum Kontakt jedoch nur zur Kindesmutter (Initative kam von mir), bis heute hält dieser Kontakt an, überweigend über Facebook.

Vom Kind selber höre ich allerdings nichts. Ich schreibe meine Tocher des öfteren an, will es aber auch nicht übertreiben und nichts erzwingen.
Aussage der Mutter "XXX hat kein Interesse, sie würde mein Vorhaben aber unterstützen", leider merke ich nichts davon.

Nun ja, meine Bemühungen den Kontakt herzustellen belaufen sich also auf Facebook.
Ich hatte schon dran gedacht sie an der Schule zu besuchen etc. aber nach all den Jahren denke ich, dass es nicht gut ankommen würde und zudem fehlt mir auch der [Unterschreitung des Mindestniveaus] in der Hose für solch eine Aktion.

Ich hoffe darauf, dass meine Tochter in 2-3 Jahre auf mich zukommen wird und wissen möchte, wer ich eigentlich bin etc.
Zitieren
#5
(09-01-2013, 16:22)Austriake schrieb: @ Rockwurst

Wenn Du ohnehin einen neuen Titel beim Notar machen lassen willst, dann schrein halt einen Betrag nach Stufe 6 der DDT rein.
Wenn das Jugendamts-Tusse klagen will, dann macht sie es sowieso.

Austriake

Der bestehende Titel ist auf die Stufe 7 ausgerichtet und bis zum 18. LJ gültig. Daher denke ich kaum, dass es einen Zweck hätte die Stufe 6 anzugeben?
Zitieren
#6
(09-01-2013, 16:22)Austriake schrieb: Wenn Du ohnehin einen neuen Titel beim Notar machen lassen willst, dann schrein halt einen Betrag nach Stufe 6 der DDT rein.
Einen neuen Titel mit Runterstufung beim Notar zu machen, macht keinen Sinn, da Du den alten niemals zurückbekommen wirst. Ein niedrigerer Titel geht nur einvernehmlich oder per Abänderungsklage.
Zitieren
#7
(09-01-2013, 17:13)blue schrieb:
(09-01-2013, 16:22)Austriake schrieb: Wenn Du ohnehin einen neuen Titel beim Notar machen lassen willst, dann schrein halt einen Betrag nach Stufe 6 der DDT rein.
Einen neuen Titel mit Runterstufung beim Notar zu machen, macht keinen Sinn, da Du den alten niemals zurückbekommen wirst. Ein niedrigerer Titel geht nur einvernehmlich oder per Abänderungsklage.

Das war auch mein Gedanke.
Zitieren
#8
Frage:

Angenommen meine Tochter beginnt eine Ausbildung, so kann ich die Hälfte ihres Einkommens abzüglich 90€ (bzw. Einkommen-90€ durch 2)von meinem Unterhalt abziehen.
Nun hat sie aber den Titel auf Stufe 7 bis zum 18. LJ.

Muss ich eine Änderung einklagen, sofern eine Reduzierung nicht freiwillig geschieht?
Bei der Klage werden die Erfolgsaussichten wahrschenlich gut aussehen. Wer bezahlt in dem Fall die Kosten? Ich, JA, KM?
Kann ich die die jeweilige Person ab Beginn der Ausbildung in Verzug setzten, um zuviel bezahlte Unterhaltsleistungen zurückzubekommen?

Das wars nun auch erstmal.Blush
Zitieren
#9
(09-01-2013, 17:59)Rockwurst schrieb: Muss ich eine Änderung einklagen, sofern eine Reduzierung nicht freiwillig geschieht?

Ja. Die Kosten kann der Richter nach Belieben aufteilen.
Zitieren
#10
(09-01-2013, 17:59)Rockwurst schrieb: in Verzug setzten, um zuviel bezahlte Unterhaltsleistungen zurückzubekommen?

Nein.
Den strittigen Betrag müsstest du bei Gericht hinterlegen.
Das Geld wird dann nach Beschluss wieder freigegeben und an den entsprechenden Berechtigten ausgezahlt.

Gezahlter Unterhalt gilt grundsätzlich als verbraucht. Das Geld ist in den allermeisten Fällen weg und kann nur ausnahmsweise zurückgefordert werden, selbst wenn kein Anspruch bestand.
Zitieren
#11
Ich habe heite meine neue Arbeisverdienstbescheinigung meines AG bekommen.
Führe ich nun die Berechnung zum bereinigten Nettoeinkommen durch, so rutsche ich tatsächlich von Stufe 7 in Stufe 6.

Der Streitwert vom 13. LJ bis zum 18 LJ würde sich auf 2.040€
Hier den Klageweg zu bestreiten wäre doch mitsicherheit aussichtslos und überzogen?
Zumal hier in der Rechung auch meine 305€ Studiengebühren enthalten sind (Weiterbildung) welche nicht zwingend annerkant werden müssen.!?!

bin ich froh wenn das alles vorbei ist...Undecided
Zitieren
#12
(10-01-2013, 06:44)Eifelaner schrieb:
(09-01-2013, 17:59)Rockwurst schrieb: in Verzug setzten, um zuviel bezahlte Unterhaltsleistungen zurückzubekommen?

Nein.
Den strittigen Betrag müsstest du bei Gericht hinterlegen.
Das Geld wird dann nach Beschluss wieder freigegeben und an den entsprechenden Berechtigten ausgezahlt.

Gezahlter Unterhalt gilt grundsätzlich als verbraucht. Das Geld ist in den allermeisten Fällen weg und kann nur ausnahmsweise zurückgefordert werden, selbst wenn kein Anspruch bestand.

Grade in den FAQ's gefunden:

•Das Vermögen des Kindes ist so gross, dass sein Einkommen daraus (z.B. Zinsen) für die Unterhaltsberechnung relevant wird. Grosse Schenkungen, Erbe etc. können somit die Unterhaltshöhe bis auf Null senken. Eigenes regelmässiges Einkommen (zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung) des Kindes mindert ebenfalls den Unterhalt. Minderung = (Nettoeinkommen - 90 EUR) dividiert durch 2. Verschweigt das Kind sein Einkommen und erfährt der Pflichtige vom Einkommen des Kindes, kann er Rückforderungsansprüche nach §812 BGB wegen zu viel gezahlten Unterhalts geltend machen. In diesem Fall kann sich das Kind nicht auf Entreicherung nach §818 Abs. 3 BGB berufen, da der Mangel des rechtlichen Grunds nach §819 BGB bekannt war.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste