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Was nun....
#1
Hallo liebes Forum, ich bin neu hier und habe nun bereits den ganzen Tag schon durch das Forum gestöbert, um herauszufinden, was es doch alles für Frauentypen gibt...

Ich versuche meine Leidensgeschichte so allgemein wie möglich zu halten, man weiß ja nie ob die Gegenseite mitliest:

Meine Ex hat nun also endgültig beschlossen den Kontakt abzubrechen und wie sie ist, mich in Ungewissheit zurückgelassen: Nach einem der letzten Streits habe ich über unendliches Fragen herausgefunden, dass die gute Frau einen SS-Test gemacht hat, der positiv war, gefolgt von 2 weiteren Tests beim FA (negativ), während dieser Zeit wurde das Verhältnis immer schlechter sodass ich grade der Aussage nach den letzten 2 Tests nicht mehr unbedingt Glauben schenken kann - wir haben uns seitdem nicht mehr gesehen. Desweiteren hat sie gewisse Andeutungen gemacht die in Richtung schwanger deuten (bis heute). Jedenfalls ist der Kontakt nun abgebrochen und ich mit der Ungewissheit geschlagen, bald als Zahlpapi fungieren zu dürfen. Nachfragen darf man auch nicht, da wird noch mit Anzeige wegen Stalking bzw. Belästigung per Sms gedroht. Fräulein ist H4-Empfängerin mit bisher 1 Kind.

Zu Beziehungszeiten hatten wir natürlich Gespräche, was wir tun "wenn es passiert". Natürlich wollte sie mir laut eigener Aussage mein Leben nicht versauen und wenn sie es doch austragen würde, so wollte sie mich nicht als Vater angeben (auch die erste Zeit nachdem Schluss war blieb sie auf dem Standpunkt - jetzt weiß ich es nicht).

Zu mir: Momentan noch Student (dual) mit Einkommen von ca. 500 € netto. Der ganze Scheiß fängt langsam an das Studium zu beeinflussen, es ist keine Konzentration mehr da, der Stress geht ja schon länger. Nur, je mehr ich über die verfahrene Lage und die Zukunft nachdenke, desto mehr füllt sich der Kopf mit dem Gedanken: Wozu überhaupt noch? Wie soll es weitergehen? Ich kenne meine Ex gut genug um zu wissen, dass sie trotz aller Aussagen sehr wohl darauf aus ist, noch ein bisschen Existenzschädigung zu betreiben, mit allem was dazugehört. Um das klarzustellen: KU würde ich schon zahlen und das Besuchsrecht zur Not einklagen, ist ja trotz allem mein Kind, wenn ich jetzt auch immer mehr denke, dass ich keine Kinder mehr haben will.

Aber was nun?

- Ich bin ja aufgrund meiner Erstausbildung (Studium) zahlungsunfähig, kann denn vom JA verlangt werden, auf meine 40h-Woche (laut Arbeitsvertrag in der Praxisphase) noch paar Stündchen draufzulegen, um über die magische Grenze von 1000 € zu kommen?

- Kann ich denn noch einen Master machen oder ist der Weg nun verbaut aufgrund erhöhter Erwerbsobliegenheit, müsste ich dann in diesem Zeitraum trotzdem zahlen?

- Wenn die KM noch den Gau provoziert, lässt sie mich erst in wenigen Jahren wenn ich mich sicher fühle als Vater eintragen - laut § 1613 Abs. 2 bin ich ja dann rückwirkend zu Unterhalt verpflichtet? Da fängt das Leben doch schön mit ein paar 1000 € Schulden an.

- Wie ist das denn mit BU? Wird das nach Abschluss des Studiums auch noch verlangt? Rückwirkend?

Das frisst mich langsam echt auf, die Motivation noch irgendwas für die Zukunft bzw. Karriere zu tun gehen langsam auch gegen 0, ist ein Teufelskreis. Die psychischen Folgen will ich gar nicht ausschließen - die lassen sich ja schon jetzt sehen und ich denke mal auch, herauslesen...

Ich hoffe irgendjemand kann mir die Fragen beantworten.
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#2
Du hast vorerst keinerlei Probleme.

Zitat aus dem Internet: Die Unterhaltspflicht der Eltern ruht, wenn diese eine Erstausbildung machen, in einem Urteil des OLG Braunschweig und des BGH wurde so entschieden. Für eine Erstausbildung ruht die Unterhaltspflicht, auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, denn die Erstausbildung gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen.

Weiterhin kann dir evtl. während eines Fortsetzungsstudiums ein Nebenjob aufs Auge gedrückt werden, aber darüber würde ich mir jetzt mal noch keine Gedanken machen.

Und zu guter letzt: KU und BU sind nicht rückwirkend forderbar, es sei denn die fordernde Seite ist aus "wichtigen" Gründen an der Forderung gehindert. Das heißt im Klartext: Wenn die KM als Vater "unbekannt" eintragen lässt, kann sie zwar theoretisch in ein paar Jahren daherkommen und dich offiziell doch noch als Vater angeben, das hat aber keine rückwirkenden Ansprüche zur Folge, denn sie war ja an der Geltendmachung von UH NICHT gehindert, sondern hat aus freien Stücken keinen Vater angegeben. Kein Richter dieser Welt würde ihr abnehmen "Ach ja, ich konnte mich an den Vater meines Kindes leider nicht erinnern, aber nach zehn Jahren ist mir dann plötzlich eingefallen, wer es sein könnte, deswegen will ich jetzt mein Geld". Siehe auch § 1613 BGB --> http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Achja: Der vermeintlichen KM würde ich so in etwa 4-6 Monaten einen Schrieb per Einschreiben schicken und nachfragen, was denn nun aus der eventuellen Schwangerschaft geworden ist, falls du ansonsten nicht zur Ruhe findest. Und dann einfach mal im fraglichen Geburtszeitraum das Gemeindeblatt/ die Standesamtmeldungen durchforsten.
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#3
(15-12-2012, 21:09)OpenEnd schrieb: Fräulein ist H4-Empfängerin mit bisher 1 Kind.

(15-12-2012, 21:09)OpenEnd schrieb: Zu mir: Momentan noch Student (dual) mit Einkommen von ca. 500 € netto. Der ganze Scheiß fängt langsam an das Studium zu beeinflussen, ....

Ich bin in der Gefahr, dass mich @p auf moderiert setzt. Big Grin

Die Frage sei mir trotzdem gestattet: Schonmal was von einer Lümmeltüte gehört?
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#4
Erst einmal danke für die Antworten, es ist ja schon mal erfreulich dass ich wenigstens die Ausbildung zur Melkmaschine machen darf. Allerdings:

(15-12-2012, 21:38)Jessy schrieb: Und zu guter letzt: KU und BU sind nicht rückwirkend forderbar, es sei denn die fordernde Seite ist aus "wichtigen" Gründen an der Forderung gehindert. Das heißt im Klartext: Wenn die KM als Vater "unbekannt" eintragen lässt, kann sie zwar theoretisch in ein paar Jahren daherkommen und dich offiziell doch noch als Vater angeben, das hat aber keine rückwirkenden Ansprüche zur Folge, denn sie war ja an der Geltendmachung von UH NICHT gehindert, sondern hat aus freien Stücken keinen Vater angegeben. Kein Richter dieser Welt würde ihr abnehmen "Ach ja, ich konnte mich an den Vater meines Kindes leider nicht erinnern, aber nach zehn Jahren ist mir dann plötzlich eingefallen, wer es sein könnte, deswegen will ich jetzt mein Geld". Siehe auch § 1613 BGB --> http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Hier widersprechen sich die Angaben im Internet doch sehr deutlich, auch hier im Forum (z.B. hier).

(15-12-2012, 21:44)blue schrieb: Ich bin in der Gefahr, dass mich @p auf moderiert setzt. Big Grin

Die Frage sei mir trotzdem gestattet: Schonmal was von einer Lümmeltüte gehört?

Ja, was wir auch in der ersten Zeit (um Vertrauen "aufzubauen") so gehalten haben Smile Dann auf Pille gewechselt und die Verantwortung abgegeben...
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#5
Machen kannst du jetzt im Moment sowieso nichts und wenn sie kein Kind bekommt, dann hat sich alles in Luft aufgelöst. Und auch wenn sie ein Kind bekommt heisst das noch nicht, dass du der Vater bist.

Dir geht es jetzt nur um das Wissen, ob sie schwanger ist. Auskunft darüber muss sie dir nicht geben, da würde ich auch keinen Brief schreiben. Frage Bekannte, Verwandte, Leute die sie gesehen haben könnten. Wenn sie nicht ohnehin fett ist, sieht man eine Schwangerschaft in den letzten Monaten schon von weitem.

In Zukunft solltest du selbst für sichere Verhütung sorgen. Beziehungen sollte man mit ALG 2 Damen generell unterlassen. Für die ist ein Kind noch wie für Andere ein Gewinnfaktor, der Wert von gelebter Vaterschaft gleich Null.
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#6
(15-12-2012, 21:52)OpenEnd schrieb:
(15-12-2012, 21:38)Jessy schrieb: Und zu guter letzt: KU und BU sind nicht rückwirkend forderbar, es sei denn die fordernde Seite ist aus "wichtigen" Gründen an der Forderung gehindert. Das heißt im Klartext: Wenn die KM als Vater "unbekannt" eintragen lässt, kann sie zwar theoretisch in ein paar Jahren daherkommen und dich offiziell doch noch als Vater angeben, das hat aber keine rückwirkenden Ansprüche zur Folge, denn sie war ja an der Geltendmachung von UH NICHT gehindert, sondern hat aus freien Stücken keinen Vater angegeben. Kein Richter dieser Welt würde ihr abnehmen "Ach ja, ich konnte mich an den Vater meines Kindes leider nicht erinnern, aber nach zehn Jahren ist mir dann plötzlich eingefallen, wer es sein könnte, deswegen will ich jetzt mein Geld". Siehe auch § 1613 BGB --> http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html

Hier widersprechen sich die Angaben im Internet doch sehr deutlich, auch hier im Forum (z.B. hier).

Dann verlass dich nicht auf Angaben aus dem I-Net, sondern auf den Gesetzestext und dieser sagt, dass die KM nur rückwirkend UH fordern kann, wenn sie vorher an der Forderung a) aus rechtlichen Gründen oder b) aus tatsächlichen Gründen, die der UH-Pflichtige zu vertreten hat, gehindert war.

Und schon allein deshalb würde ich den Brief schreiben, denn dann kann sie hinterher eben NICHT behaupten, sie hätte dich nicht erreicht, nicht gedacht dass du der Vater sein könntest, etc...

Falls im Übrigen nun wieder diese unsägliche Argumentation anfängt von wegen der Berechtigte sei ja das Kind und nicht die Mutter:
1. Sofern UH-Ansprüche bestanden haben, sind die ja für die zurückliegende Zeit bereits gedeckt worden (z.B. von der KM, von der UVK, vom Amt). Insofern fand eine Anspruchsüberleitung bereits statt, und damit ist der potentiell Fordernde eben nicht mehr das Kind, sondern derjenige, der den UH nun rückwirkend geltend macht.
2. Als rechtliche Vertretung fungiert die sorgeberechtigte Mutter. Diese ist nicht an der Geltendmachung gehindert, damit ist auch das - ihrer Verfügungsgewalt unterworfene - Kind nicht an der Geltendmachung gehindert. Im Gegenteil - macht die Mutter wider besseren Wissens Ansprüche nicht geltend, macht sie sich selbst schuldig, da sie auf Unterhalt für das Kind gar nicht verzichten DARF. Sehr giftig ist da mitunter die UVK, welche dann von der KM die Beträge zurückfordert, da im Antrag falsche Angaben gemacht wurden...
Wer auf eine anderslautende trottelige Amtsgerichtsentscheidung reinfällt, ist selbst schuld.
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#7
"Eine Einschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit besteht jedoch nicht für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen (etwa vor Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung) an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war (Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Bamberger/Roth, § 1613 BGB, Rn. 30).

Das unterhaltsberechtigte Kind kann von seinem Vater danach die vor rechtskräftiger Feststellung (§ 1600d Abs 4 BGB) der Vaterschaft fällig gewordenen Unterhaltsbeträge fordern. Eine Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Aber: Nach § 1613 Abs. 3 BGB kann der Unterhaltsberechtigte Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Ratenzahlungen können die unbillige Härte verhindern. Der Erlass kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die eigene Lebensführung des Unterhaltspflichtigen durch die Aufbringung der Rückstände auf Dauer in Frage gestellt und dem Dritten oder dem Kind der Verlust der Rückstände eher zumutbar ist (Beck'scher Online-Kommentar, Hrsg: Bamberger/Roth, § 1613 BGB, Rn. 33). Dies wäre zu prüfen. "


Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesun...09541.html

Besonders stutzig macht mich die "rechtliche Verhinderung", wo nichts explizit vom Verschulden der Mutter steht, sondern lediglich, dass die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde...
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#8
Hallo,

ich gib dir mal sofort einen guten Rat von Frau zu Mann, den du dir bitte dick und fett hinter Ohr schreibst !!!!

Egal wie toll du diese Frau findest...lass dich bitte nicht noch einmal auf sie ein !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Nicht das sie doch noch versucht von dir schwanger zu werden. Ich hoffe, dass sie nicht schwanger ist bei 2 SS Test beim Arzt. Und ich würd aufjedenfall sollte sie doch schwanger sein direkt nach der Geburt einen Vaterschaftstest machen. Denn wer sagt dir das die Liebe nicht jetzt rumpoppt und dir ein Kind anhängen will. Mit einem Studium bist du aufjedenfall ein zahlungskräftiger Herr.

Du glaubst doch bestimmt nicht daran, dass sie dich nicht als Vater eintragen wird. Dann kennst du solche Frauen echt nicht. Denn das sagen solche solang sie nicht schwanger sind und zack sind sie schwanger dann ändert sich die Welt um 360 Grad.

Ich frag mich auch immer wieder was ein gut ausgebildeter Mann mit einer Hartz4-Empfängerin will?

Ich bin eine Frau dessen Mann auch durch so eine Hartz4 Frau ruiniert wurde. (und hier im Forum gibt es nocht viele ) Und ich kann dir sagen, dass es jeden Tag eine Hammer herausforderung ist zu kämpfen. Zuschauen wie man was regelt, wie man über die Runden kommt.

In Zukunft solltest du die Lümmeltüte besser benutzen Smile

Liebe Grüße, Nicole
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#9
Gleicher Fall, gleiche Meinung: Kann eigentlich nicht vor einem OLG Bestand haben. Das Kind mag zwecks fehlender Vaterschaftsfeststellung gehindert gewesen sein, die Mutter war es nicht, soweit der KV nicht wirklich erst so spät ermittelt werden konnte (hatte ich schon in den Zusatzpunkten 1 und 2 erläutert). Hierzu kommt noch, dass dem Kind der Verlust der Rückstände vermutlich eher zumutbar wäre als das Abtragen eines unwissentlich angehäuften Schuldenberges, da das Kind vermutlich zwischenzeitlich andere Leistungen erhalten hat (ALG II, UV, etc.) und der Bedarf damit gedeckt war. Zwar ginge hier die Streiterei mit dem jeweiligen Amt weiter, die haben aber so ziemlich alle eine Klausel ala "Wenn unrichtige Angaben gemacht werden, muss der Empfänger die Leistung zurückerstatten" in ihren Anträgen. Eventuell könnte man hier zwar weiter argumentieren, dass dann das Kind dem Amt das Geld, und du dem Kind das Geld doch wieder zurückzahlen musst, aber hier spielt meines Erachtens dann stark der Faktor KM mit rein, die ja WISSENTLICH wesentliche Informationen vorenthalten hat (was im übrigen mit Bußgeld geahndet werden kann).

Nichstdestotrotz bleibt das Ergebnis für deinen Fall das Selbe: Finde heraus, ob eine Schwangerschaft besteht und eine Geburt stattfindet, und kläre die Vaterschaft dann gleich im Anschluss, das erspart unliebsame Überraschungen in ein paar Jahren.
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#10
(15-12-2012, 23:49)OpenEnd schrieb: Besonders stutzig macht mich die "rechtliche Verhinderung", wo nichts explizit vom Verschulden der Mutter steht, sondern lediglich, dass die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde...

Lass dich zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf juristische Details ein, dir fehlen noch die näheren Kenntnisse um damit umzugehen. Der Anwalt macht Werbung für sich, aber der Fall ist nicht über die Story zu beurteilen, die dort erzählt wird. Dazu fehlen die wesentlichen Informationen. Nur am Rande im letzten Beitrag kommt zum Beispiel raus, dass er in der Schweiz lebt. Wenn er einfach gegangen ist, dann war er wahrscheinlich nicht einfach aufzufinden.

Selbstverständlich kann die Dame im Sinne der Juristerei gehindert gewesen sein, Vaterschaft und damit Unterhalt geltend zu machen. Ich will jetzt keine langen weiteren Szenarien dieses Zustandes ausmalen, aber dein Szenario ist ganz klar: Sie ist nicht mit einem Dritten verheiratet, sie kennt dich, du bist für sie erreichbar, du bist ein Vaterschaftskandidat, sie wird weiterhin Sozialleistungen wollen und ist somit auch zur Mithilfe verpflichtet, die Vaterschaft feststellen zu lassen.

Wenn, wenn, wenn: Sie überhaupt schwanger ist und du der Vater bist.
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#11
Danke für die Antworten... Dann mal das Ungewisse abwarten.
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#12
(15-12-2012, 21:52)OpenEnd schrieb: Ja, was wir auch in der ersten Zeit (um Vertrauen "aufzubauen") so gehalten haben Smile Dann auf Pille gewechselt und die Verantwortung abgegeben...

Alles richtig gemacht!

[Bild: 12837692ow.jpg]

Big Grin
Angst und Geld hatte ich noch nie.
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