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KM verbietet Umgang
#1
Hallo,
Ich erzähle kurz unsere Geschichte:

Mein Mann hat eine 5-jährige Tochter. Die Beziehung mit der KM scheiterte kurz nach der Geburt des Kindes. Er hatte von Anfang an die gemeinsame Sorge. KM hat dann alleinige Sorge eingeklagt aber nicht bekommen. Unterhalt zahlt er gem. Urteil.
Bisher war das Kind jeden Sonntag bei uns, seit 3 Wochen gibt sie ihm das Kind nicht mehr.
Grund gibt es keinen, außer dass sie immernoch nicht über die Beziehung hinweg ist...
JA versucht zu vermitteln hat aber keine Macht...

Was können wir tun? Umgangsrecht ist nicht gerichtlich geregelt... Wir wollen aber auch nicht wieder zum Anwalt und vor Gericht. Sie ist Hartz 4 Empfängerin und bekommt Prozesskostenhilfe und wir dürfen wieder Blechen... Das wollen wir nicht vorallem weil wir gerade ein Haus bauen und kein Geld übrig haben..

Können wir den Unterhalt kürzen?? Oder habt ihr eine Idee??
Problem ist dass das Kind noch bei der KM im Bett schläft und daher bei niemandem anderen über Nacht bleibt. Daher können wir sie auch nicht mal einfach vom KG abholen und übers WE behalten...

Vielen Dank für eure Tipps

Daniela
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#2
(19-11-2012, 01:39)KeineAhnung2012 schrieb: Können wir den Unterhalt kürzen??

Daniela

Hallo Daniela.

Erst mal herzlich willkommen hier im Forum und schön, dass Du Dich um das Wohl Deiner Stieftochter sorgst.

Unterhalt kürzen auf keinen Fall. Da kann sofort gepfändet werden.

Ihr müsst wohl oder übel den Weg übers Gericht wählen, wenn ihr Gerechtigkeit wollt, da bisher ja nicht einmal eine Umgangsregelung besteht.

Mit gerichtlich festgelegter Umgangsregelung kann bei entsprechender Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter ganz schnell Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.

Viel Glück und da müsst ihr Euch irgendwie durchbeissen.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
Hallo Daniela,
Erst mal willkommen im Forum.

Ihr braucht dazu keinen Anwalt. Einfach einen Umgangsantrag beim Familiengericht stellen.
Reinschreiben, wie Ihr Euch den Umgang vorstellt. Dabei bekommt Ihr kostenlose Hilfe von Mitarbeitern des Gerichts.

Danach gibt's einen Gerichtstermin und dann wird entschieden.

Kostet nur Gerichtskosten und die sind niedrig. Anwalt braucht ihr keinen, Deinem Mann steht ganz klar Umgang zu, dazu gibt es nur einen Paragraphen.

Wenn die Exe mit Anwalt aufkreuzt, dann hat sie keinen Vorteil.

Viel Glück!!
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#4
Und wie gering sind solche Gerichtskosten konkret? Das frage ich deshalb, weil im Formular "Antrag auf Regelung von Umgang" hier bei tfq in Klammern "Prozesskostenhilfeantrag" steht. Und so ein Antrag hat ja was mit Rückzahlung von Geld in Raten zu tun. Also Rückzahlung von Geld über einen längeren Zeitraum und für ein dem Gesetz nach einem zustehendes Recht. Eben Recht auf Umgang mit seinem Kind. Wieso aber muss der sein Recht Begehrende zahlen und nicht die sein Recht Behindernde?
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#5
Hi Daniela und Herzlich Willkommen im Forum.

Wenn die KM schonmal auf alleiniges Sorgerecht geklagt und verloren hat, habt ihr gute Karten auch für andere Prozesse "rund ums Kind".
An eurer Stelle würde ich vorgehen wie so in etwa auch in den TFAQ beschrieben:
Brief an die KM mit Fristsetzung und zwei bis drei Terminvorschlägen zum Umgang. Kopie davon ans Jugendamt.
Wenn die Frist verstreicht, nochmal das gleiche mit der Ankündigung eines gerichtlichen Antrags.
Danach: Ab zum Gericht.
Da die Tochter ja eh ein wenig ein "Mamakind" zu sein scheint, würde ich keine Zeit verstreichen lassen.

Was im übrigen die Übernachtung angeht: Habt ihr das denn schon (mehrfach) versucht? Da gibt es mit Geduld und Einfallsreichtum schon Möglichkeiten, diese Einstellung relativ schnell zu überwinden.

Was die Kosten des Prozesses angeht:
Unser Antrag auf Umgangsregelung hat je Kind ca. 120 € gekostet.
Dazu kommen nochmal die Prozesskosten, die sich meines Wissens nach einem Streitwert von 3.000 € berechnen und damit bei ungefähr 300 €. Ohne Anwalt also durchaus erschwinglich.
Anwalt ist in Umgangsdingen meines Erachtens auch absolut überflüssig.

In jedem Fall beantragt man bei einem Umgangsregelungantrag gleich mit, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin zur Last gelegt werden. Steht so auch in den FAQ, wenn ich mich nicht irre.
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#6
Der Streitwert beträgt in einem solchen Fall 3000€, lt. einem Prozesskostenrechner wären das dann 267€ (wobei das auch abweichen kann)
Den Streitwert müsst ihr natürlich nicht bezahlen, wenn ihr "verliert", sondern nur den gegnerischen Anwalt (falls die Exe sich einen nimmt) und dessen Kosten liegen dann über 500€.
Falls ihr euch einen eigenen Anwalt nehmt, wird dessen Rechnung auch über 500€ liegen. Es lohnt sich also, ohne Anwalt hinzugehen.

Den Weg über's Jugendamt würde ich mir sparen, sondern das JA parallel mit einbeziehen: Also Antrag bei Gericht, dann gleichzeitig beim Jugendamt vorsprechen und die Situation erläutern. #
Das Gericht wird nämlich vom JA eine Stellungnahme anfordern und dann hat das JA 2 Standpunkte gehört.

In eurem Fall bestand über Jahre guter Kontakt zum Kind und da wird es die Ex sehr schwer haben, irgendwas zu finden, was jetzt dagegen sprechen könnte.
Bei Antrag formulieren am besten eine Vorlage nehmen und entsprechend anpassen. Nicht zu extreme Forderungen stellen, im realistischen Rahmen bleiben. Irgendwelche Kommentare zu Mutti interessieren keine Sau beim Gericht.
Wichtig: Sanktionen mit aufnehmen und darauf bestehen, dass die auch im Urteil (oder Vergleich) mit drin sind. Sanktionen: Zwangsgeld

Es gibt bei diesem Verfahren kein "Schuldspruch" o.ä. es wird versucht eine Einigung herzustellen. Es kann sein, dass ihr trotz Erfolg einen Teil der Prozesskosten übernehmen müsst.
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#7
Mein letztes Umgangsverfahren -gibt ja ´nen Fred darüber- hatte einen Gegenstandswert von 1.500 €, meine Kosten waren 9,75 €, da ich ohne Anwalt angetreten war.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#8
Bei meinem Umgangsverfahren ohne Anwalt waren die Kosten so niedrig, dass ich mich noch nicht mal daran erinnern kann.

Normalerweise trägt jede Seite Ihre Kosten.
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#9
Vielen Dank schonmal für die Antworten...
Wir wollen einfach kein Geld mehr für die KM ausgeben. Da die beiden ein eheähnliches Verhältnis hatten musste er auch Unterhalt für die KM bezahlen. Wir hatten die ersten 3 Jahre Kosten von 40.000 Euro... Also alles in allem, aber das muss ein normaler Mensch erstmal aufbringen können...
Den Dauerauftrag für den Unterhalt haben wir jetzt gelassen aber die Hälfte der Kindergartenkosten die wir freiwillig übernehmen werden wir auf das Sparbuch der Kleinen einzahlen.
Meine Mama sagte immer: wer nicht hören will muss fühlen, vielleicht kapiert sie es wenn sie weniger Geld bekommt!!!

Ich denke ich setze heute mal einen Brief auf mit den nächsten 3 Terminen und sollte sie den ersten nicht einhalten gehen wir gleich aufs Gericht. So wie ihr schreibt sind die Kosten ja überschaubar...

Na dann hoffen wir mal dass wir sie diesem Sonntag holen dürfen. Mein Mann ist verständlicherweise auch schon ziemlich schlecht drauf...

VG Daniela
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#10
Bei solchen Sachen würde ich nicht zögern irgendwelche "freiwilligen" Zuwendungen umleiten o.ä. sondern ohne Vorwarnung zuschlagen. Ein Brief vom Gericht bewirkt da oft mehr als irgendwelche Fristsetzungen oder ähnliches.

Es geht um den Kontakt Kind - Vater und da ist Eile gebote. Das andere Geplänkel kostet nur Zeit.
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#11
(19-11-2012, 01:39)KeineAhnung2012 schrieb: Problem ist dass das Kind noch bei der KM im Bett schläft und daher bei niemandem anderen über Nacht bleibt. Daher können wir sie auch nicht mal einfach vom KG abholen und übers WE behalten..
Mit 5 Jahren ist es an der Zeit das zu ändern.
ZB. mit dem Kind so lange spielen bis es vor Müdigkeit umkippt...vor dem Fernseher einschlafen... auf dem Schoß einschlafen...

Bei mir hat das funktioniert obwohl KM vor Gericht behauptete das Kind könne nur bei ihr schlafen. Auch meine Tochter sagte mir dass sie nur bei Mama schlafen kann, aber das hatte sie schnell vergessen.
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#12
Wir haben das mit dem übernachten versucht. Das einschlafen ist nicht das Problem sondern dass sie nachts aufwacht und wenn Mama nicht da ist, dann ist Terror!!!
Die KM lässt es auch gar nicht auf weitere versuche ankommen...
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#13
(19-11-2012, 20:48)KeineAhnung2012 schrieb: Die KM lässt es auch gar nicht auf weitere versuche ankommen...
Mit welcher Begründung?

Wenn etwas nicht richtig funktioniert so versucht man doch immer energischer dass es funktioniert.
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#14
(19-11-2012, 12:58)KeineAhnung2012 schrieb: Den Dauerauftrag für den Unterhalt haben wir jetzt gelassen aber die Hälfte der Kindergartenkosten die wir freiwillig übernehmen werden wir auf das Sparbuch der Kleinen einzahlen.

Das kann schiefgehen, denn der BGH hat Kindergartengebühren zu Mehrbedarf erklärt. Womöglich hab ihr nun Anlass zu erneuter Unterhaltsklage gegeben.

Die bisherige Strategie ist ohnehin falsch. Der Mensch liebt Belohnungen und hasst Bestrafung. Gelegentlich einen Bonus mit freiwilligen Leistungen bringt mehr wie der Wegfall freiwilliger Leistungen nach einem Fehlverhalten. Freiwillig etwas zu zahlen hat den Nachteil, dass es von der Empfängerin nach kurzer Zeit für selbstverständlich gehalten wird. Fallen sie weg, provoziert man nur noch weitere Gegenreaktionen.

Ein Kind, das nicht beim Vater schläft hat zu wenig Kontakt mit ihm. Wenn der Vater nun schon vor Gericht geht, sollte er eine weitreichendere Regelung beantragen wie bisher. Am Wichtigsten ist der Hinweis auf die fälligen Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Regelung.
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#15
Könnte es nicht funktionieren wenn man ihr zunächst finanziell entgegen kommt, maximalen Umgang "herauskitzelt" und wenn dieser "festgezurrt" ist, ihr alle "freiwilligen" Zuwendungen streicht?
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#16
Wie oft habt ihr die Übernachtungen versucht? Wie oft wacht sie auf? Wo schläft sie? Wie lange schläft sie im Schnitt? Habt ihr Rituale zum Einschlafen? Was heißt "Terror"? Alles Punkte, bei denen man lösungsorientiert ansetzen könnte.
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#17
Also wir werden die KM nicht noch mehr finanziell unterstützen. Das Kind bekommt von uns gerne materiell gesehen alles was es braucht aber auch eben nur das Kind!
Das Geld vom Kindergarten stecken ja nicht wir ein sondern es läuft auf das Sparbuch des Kindes.

Wir haben die Übernachtung einmal versucht und Terror bedeutet eben dass sie sich so aufführt und reinsteigert dass sie fast hyperventiliert und danach ganz verstört jedes mal gesagt hat: ich will nicht mehr zu Papa wenn ich dort schlafen muss.
Laut KM wacht sie jede Nacht 2-3 mal auf und sie sagt das Kind will nicht also muss es nicht. Ganz einfach...
Da haben wir nicht viel Chance!!
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#18
Auf der "Das Kind will nicht, also muss es nicht"-Basis kann aber sehr schnell der ganze Umgang flöten gehen, aber das nur am Rande. Natürlich muss man sich so eine Negativ-Übernachtung nicht antun, wenn es sowieso schon schwierig ist. Besser das Kind verbringt bei euch eine ruhige und erfüllte Zeit. Ob es allerdings im Sinne des Kindes ist, sich dermaßen penetrant an die KM zu hängen, steht auf einem anderen Blatt - aber das wird die KM vermutlich im Laufe der Jahre noch selbst herausfinden.
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#19
Tja, wieder ein Beispiel, wie"Liebende" Mütter ihre Kinder dressieren.

Es k@tzt mich echt an..

Bei mir war es auch so, das Kind würde weder essen noch schlafen bei mir...
Pustekuchen, das Kind hat sich dafür dann nicht mehr interessiert, als es dann bei mir war.

Beantragt einen ordentlichen Umgang und besteht auf Übernachtungen.
Wenn Papa ein ordentliches Programm mit viel frischer Luft macht, dann schläft die Kleine eh durch...

Viel Glück!
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#20
Danke euch für die Antworten. Wir werden jetzt definitiv den Antrag auf Umgangsrecht beim Gericht stellen. Hab heut dort angerufen und man sagte mir wir müssen einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.
Habt ihr da einen Vordruck für mich?

Danke

LG Daniela
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#21
(21-11-2012, 16:17)KeineAhnung2012 schrieb: Habt ihr da einen Vordruck für mich?

Im Downloadbereich findest Du gleich ganz oben einen Musterantrag.

http://www.trennungsfaq.com/downloads.html#gericht
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#22
Super danke. Hab ich gar nicht gesehen...

Ich werde das Schreiben die Tage mal erstellen, vielleicht könntet ihr dann mal drüber lesen... Wichtig wäre uns dass er die kleine sehen kann wann er möchte und nicht nur alle zwei Wochen... Also dass man einen Passus einfügen kann dass er die kleine vom KG holen kann und abends nach Hause bringt wenn es seine Arbeit zulässt...
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#23
(21-11-2012, 17:26)KeineAhnung2012 schrieb: Wichtig wäre uns dass er die kleine sehen kann wann er möchte und nicht nur alle zwei Wochen
So etwas bekommt ihr nicht in eine gerichtliche Regelung.
Schon gar nicht, wenn diese eine Androhung von Ordnungsmitteln nach §89 FamFG enthalten soll denn so etwas ist nicht vollstreckbar.
Und wenn sie nicht vollstreckbar ist, ist sie auch nichts wert.

Es müssten also konkrete Zeiten und Intervalle verbindlich aufgenommen werden.
Wobei es generell schwierig ist, mehr als den Standardumgang zu bekommen.
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#24
So ich hab das jetzt mal geschrieben. Was sagt ihr dazu?


Zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der
Parteien, XXX, geb. XXX, wird beantragt, wie folgt zu beschließen:


1. Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ist die
Antragsgegnerin verpflichtet, das Kind XXX, geb. am XXX, jedes zweite
Wochenende (abhängig von der Arbeitssituation des Antragsstellers freitags
nach dem Kindergarten bis montags zum Kindergartenbeginn oder samstags ab
09:00 Uhr bis montags zum Kindergartenbeginn) an den Antragsteller
herauszugeben.

2. Des Weiteren ist der Antragssteller jederzeit befugt das Kind
eigenmächtig vom Kindergarten abzuholen und das Kind bis 19 Uhr wieder bei
der Antragsgegnerin abzuliefern. Der Antragssteller verpflichtet sich dies
der Antragsgegnerin frühzeitig mitzuteilen und damit keine wichtigen
Termine (z.B. Arztbesuche) der Antragsgegnerin zu behindern. Diese Regelung
trifft dann zu, wenn dies Antragssteller aus beruflichen Gründen möglich
ist. Dieser Umgang darf durch die Antragsgegnerin nicht erschwert werden.

3. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall des
Kindes auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller
über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang rechtzeitig zu informieren
sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches
Attest zu belegen. Andere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer
Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit
Einverständnis des Antragstellers in Betracht.

4. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter Ziff. 1
und 2. durch die Antragsgegnerin ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. §
33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht. Der Antragsteller hat
das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und
Nachholtermine zu bestimmen.

5. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet den Antragssteller über sämtliche
Arztbesuche und Gespräche mit Lehrern / Erziehern unverzüglich zu
informieren. Des Weiteren ist die Antragsstellerin verpflichtet dem
Antragsgegner mitzuteilen wenn das Kind den Kindergarten nicht besucht und
aus welchem Grund dies geschieht.

6. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen
Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil
vor dem Kind herabwürdigen könnten. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung
gegen diese Regelungen ist den Parteien Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe
von jeweils 500,- Euro angedroht.

7. Dem Antragsteller steht in den Schulferienzeiten des Kindes (gem. der
Ferienregelung des Landes Bayern) folgendes Umgangsrecht zu:

In den Weihnachts-, Oster-, und Herbstferien jeweils die erste oder zweite
Hälfte der Ferienzeit, in den Sommerferien die ersten oder letzten drei
Wochen. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der
Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro
angedroht.
Die Zeiten richten sich nach der Arbeitssituation des Antragsstellers.

Zusätzlich zu den genannten Ferienzeiten steht dem Antragssteller das
Umgangsrecht an folgenden Tagen zu:
- Vatertag
- Geburtstag des Antragsstellers

Der Antragssteller ist außerdem berechtigt an sämtlichen Veranstaltungen
die das Kind betreffen teilzunehmen (z.B. Sankt Martins Umzug,
Elternabend). Die Antragsgegnerin ist verpflichtet diese Termine dem
Antragssteller unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.

8. Der Antragsteller ist zur Vermeidung einer kindesschädigenden
Vater-Kind-Entfremdung außerhalb den Umgangszeiten dazu berechtigt, das
Kind telefonisch zu kontaktieren und ein Telefongespräch von jeweils
maximal einer halben Stunde Dauer mit seinem Kind zu führen. Die
Antragsgegnerin verpflichtet sich diese telefonischen Kontakte nicht zu
erschweren oder zu unterbinden. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen
diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe
von jeweils 500,- Euro angedroht.

9. Die Kosten des Verfahrens sind, in Bezug auf den durch die
Antragsgegnerin unnötig verursachten Umgangsboykott, vollumfänglich der
Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.




Gründe:

Der Antragsteller ist nicht ehelicher Vater des oben benannten gemeinsamen
Kindes der Parteien. Seit dem XX.XX.XXXX leben die Parteien räumlich und
sozial getrennt. Es besteht die gemeinsame Sorge. (vgl. beglaubigte Urkunde
des Jugendamtes Mindelheim vom XX.XX.XXXX, Anlage 1).

In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin wiederholt das Umgangsrecht
des Antragstellers gemäss § 1684 BGB ohne Angabe von triftigen Gründen
eigenmächtig vereitelt/erschwert. Zum Schutze der Umgangsrechte des Kindes
und des Antragstellers und um nachhaltige Schäden für das Kind durch eine
massive Vaterentfremdung zu vermeiden, ist deshalb eine zuverlässige und
durchsetzbare Regelung des Umgangs - wie beantragt - erforderlich.
Außergerichtliche Einigungsversuche sind gescheitert.
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#25
Insgesamt sind da sehr viele "Wenns" drin. Kann eventuell ein Problem werden, allerdings ist es auch nicht verkehrt, jetzt erstmal "größere Forderungen" zu stellen, denn einen Teil davon werdet ihr eh nicht durchkriegen. Bei den Punkten 2. und 5. sehe ich keine großen Chancen auf Durchsetzung.

Eines noch: Den § 33 FamFG gibt es inzwischen nicht mehr, wurde scheinbar durch § 89 ersetzt (da hat die Anwältin unserer KM höhnisch drauf rumgeritten).
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