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?? Kostenbeteiligung an der Ganztagsbetreuung ?
#1
Moin zusammen.

Ich hatte letzte Woche den 1. Scheidungstermin. Das ich angesichts der Geldgier meiner Exe nicht geschieden werden würde , war mir von vornherein klar. Zahle jetzt seit 18 Mon. durchgehend TU....

Offensichtlich hat meine Exe jetzt eine neue Spielwiese entdeckt. Unsere grundschulpflichtige Tochter geht an 3 Tagen nachmittags in die offene Ganztagsbetreuung, weil Exe und ich dann arbeiten.

Nun - 18 Monate nach Trennung und nur noch wenige Monate bis zur Scheidung - hat Exe angeblich entdeckt, dass ich von den 150 € Betreuungskosten ( davon 50 € durch KU gedecktes Essensgeld ) 50 % ( also Hälfte von 100 € = 50 € mtl. ) als Kosten für die Ganztagsbetreuung zu übernehmen hätte.

Und weil sie erst jetzt darauf gekommen ist, möchte sie das Geld rückwirkend ab Juli 2011.... ( Wenn das so wäre, würde ich als erstes an Exes Stelle meine Rattin feuern, die mich nicht darauf hingewiesen hat... )

KU zahle ich 350 € mtl. ohne irgendwelche Rück- oder Außenstände ...

Wie beurteilt Ihr die Angelegenheit rechtlich ?
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#2
rückwirkend no chance würde ich sagen
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#3
Ich steige da nicht ganz durch. Deine Exe ist berufstätig, und Du zahlst Trennungsunterhalt? Wofür?

Wenn Exe wegen Berufstätigkeit keine Kinderbetreuung leisten kann, dann nimm dein Kind zu Dir, eventuell macht ihr Wechselmodell.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#4
Hallo. Zur Verdeutlichung : Exe arbeitet seit 6 Jahren( direkt nach Erziehungsurlaub ) 30 Std. wchtl. als Schaltermäuschen bei einer Sparkasse.
Weil ihr - im Verhältnis zum ehemaligen Familiengesamteinkommen - exorbitanter Lebenstil ihr in der Trennungsphase lt. Richter einen der Ehe vergleichbaren Lebenstandard ermöglichen soll, bin ich vor Jahresfrist durch das FAmG verdonnert worden, mtl. ca. 400 € zusätzlich zu ihren Einkommen ( Gehalt, KG, KU ) bis zur Scheidung zu zahlen. Exe kommt so mit allem drum und dran auf ca. 2500 € netto im Monat ... Aushaltbar, oder ? Angry

Da ihr Lebensstil aber mehr erfordert ( Schuhe, Schmuck, Taschen, Klamotten ) ist sie trotzdem notorisch klamm und versucht wo sie nur kann an Kohle über mich heranzukommen. Cool

Daher will sie jetzt von mir zusätzlich die 50 € Betreuungsgeld für den offenen Ganztag...

Zu Recht ? Und ab wann ? Huh

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#5
Dank dem idiotischen BGH-Urteil sind solche Kosten (ohne Essensgeld) im Gegensatz zu früher seit einigen Jahren tatsächlich meistens Mehrbedarf und somit von beiden Eltern anteilig ihren Einkommensverhältnissen zu tragen. Die Eltern müssen dazu ihre Einkommen nachweisen und die konkreten Kosten für die Betreuung müssen nachgewiesen werden.

Wie alt ist die Tochter? Für ältere Kinder kann die Notwendigkeit einer Zusatzbetreuung bestritten werden.

Beim Trennungsunterhalt kann man nicht beliebig verzögern, um den weiter zu kassieren. Dort ist eher was zu erreichen. Was macht die Ex, lebt sie in neuer Partnerschaft? Wieso arbeitet sie nicht Vollzeit?
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#6
@ p.

Tochter ist 9 und ist tatsächlich auf Nachmittagsbetreuung angewiesen - Exe lebt nicht in neuer Partnerschaft..
( ich arbeite Vollzeit und Exe tatsächlich an 3 Nachmittagen die Woche ); bei der Verhandlung letzte Woche habe ich ihr einen Kompromiß angeboten : Scheidung sofort, kein Zugewinnausgleich und ich zahle Ihr nachgehenden BU in Höhe jetzigen TU bis längstens 1.7.13..

Hat sie abgelehnt, obwohl sie bei ihrem Einkommen( in was für einem Land leben wir eigentlich ?? ) VKH auf Raten bekommt, die sie bald auf Euro und Cent zurückzahlen darf. Wie blöd muss man sein, um vielleicht 1000 € TU zu generieren, um dann 2000 € RA- und Gerichtsgebühren zu bezahlen ?? Sei es drum..
Sie wird jetzt rauszuzögern versuchen , was rauszuzögern geht.. gerade beim Zugewinnausgleich ( den sie nicht bekommen wird ... ) . Und eine Abtrennung des Verfahrens ist frühestens ab Sommer möglich ...

Auf die Idee, nach Ablauf des Trennungsjahrs TU einzuschränken ist mein Anwalt auch bereits gekommen und hat diesbezüglich Gegenklage eingereicht ...

Selbst wenn ich jetzt zahlen darf ( muß )- ... in der Sozialhilfe gilt :
Gelebt ist gelebt ... und deswegen wird da rückwirkend nix gezahlt und das beabsichtige ich auch nicht - wenn Exe und ihre Rättin so blöd sind,
das nicht zu beantragen .. Pech gehabt - oder.. ?

Zur Frage warum sie nicht Vollzeit arbeitet, hat sie dem Richter eine Bescheinigung ihrer Sparkasse vorgelegt, dass dort wo sie arbeitet erst ab Sommer eine Vollzeitstelle für sie frei wird - ich organisiere im Augenblick die internen Stellenausschreibungen ihres Arbeitgebers um sie auf Vollzeitvakanzen in anderen Geschäftsstellen zu verweisen -
da wird wie man sieht mit Haken und Ösen gekämpft - zudem steht am 18.12. noch der Umgangsprozeß vor dem OLG an ... irgendwann hat man keinen Bock mehr auf diesen Mist.

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#7
(12-11-2012, 15:02)ArJa schrieb: Auf die Idee, nach Ablauf des Trennungsjahrs TU einzuschränken ist mein Anwalt auch bereits gekommen und hat diesbezüglich Gegenklage eingereicht ...

Das war richtig. Der Gegebenheiten fordern das heraus. Nur ein Kind, gut betreut, Ex kann vom eigenen Einkommen leben. Es gibt keinen Grund, die ehelichen Verhältnisse länger wie das Trennungsjahr als Grundlage für Unterhalt zu sehen.

(12-11-2012, 15:02)ArJa schrieb: zudem steht am 18.12. noch der Umgangsprozeß vor dem OLG an ... irgendwann hat man keinen Bock mehr auf diesen Mist.

Dann wünsche ich dir, dass was dabei rauskommt, das kein Mist ist :-)
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#8
(12-11-2012, 14:41)p schrieb: Dank dem idiotischen BGH-Urteil sind solche Kosten (ohne Essensgeld) im Gegensatz zu früher seit einigen Jahren tatsächlich meistens Mehrbedarf und somit von beiden Eltern anteilig ihren Einkommensverhältnissen zu tragen.

Mir ist kein BGH-Urteil bekannt, das in einer Nachmittagsbetreuung Mehrbedarf sieht.

Mehrbedarf kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Betreuungs aus pädagogischen Gesichtspunkten dem Kindeswohl förderlich ist.
Das ist bspw. bei einer Kita der Fall, nicht jedoch in der genannten Betreuung eines Schülers.

Bei der genannten Nachmittgsbetreuung geht es nicht um die Förderung des Kindes, sondern nur darum, dass anstelle der Mutter, während deren Arbeitszeit, das Kind betreut wird.
Daher fällt diese Betreuung und natürlich auch die Kosten, in den Verantwortungsbereich der Mutter.

Zur Verdeutlichung:
Wenn der Umgangsvater während des Umgangswochenendes bspw. einen Nachtdienst hat und für diese Zeit einen Kindersitter benötigt, kann er die Mutter auch nicht an den Kosten für diesen beteiligen, da er während dieser Zeit für die Betreuung verantwortlich ist.
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#9
Genau so ist es.
In dem bewussten Urteil wurde ganz konkret auf den pädagogischen Nutzen abgehoben.
Wenn das Kind in die Schule geht ist der pädagogische Bedarf aber gedeckt.
Die reine Verwahrung um Betreuungslücken zu schließen ist von dem Urteil nicht gedeckt.
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#10
BGH Az XII ZR 65/07 28.11.2008 wird aber so ausgelegt. Darin steht "Kindergartenbeträge beziehungsweise vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten."

Hortkosten u.ä. werden als notwendig angesehen, wenn der betreuende Elternteil arbeitet, was hier der Fall ist. Pädagogisch wertvoll ist er nicht, aber es ist eine notwendige Betreuung und damit mehrbedarfsfähig. Kannst du die Notwendigkeit angesichts ihrer Arbeitszeiten bestreiten?

Der BGH hat zwei Tricks miteinander verbunden, er hat nämlich der Entscheidung in einem Urteil ein paar Monate davon bereits den Weg gebahnt. Er hat einfach Geld umdeklariert und im Gegensatz zu seiner eigenen früheren Rechtssprechung Betreuungskosten analog zu §§ 27, 28 SBG XII als nicht im laufenden Unterhalt enthalten betrachtet. Damit können Betreuungskosten nie vom Tabellenunterhalt gedeckt werden, als einzige Gegenbegründung müssen beide Punkte erfüllt sein: Keine pädagogische und keine berufliche Notwendigkeit.
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#11
Ich sehe gute Möglichkeiten, den Wahn zu steigern:

Gelegentlich wird darauf hingewiesen, daß der KU die Umgangszeiten berücksichtige, daß er eine Entlastung des bET und die Kosten des uET während des Umgangs beinhalte.

Mit anderen Worten: Findet wenig oder gar kein Umgang statt, dann müßte der KU um diese Kosteneinsparungen beim uET bzw. um die Mehrkosten beim bET angehoben werden. Bis zu 30% Steigerung sind da sicher drin.

Warum das Ganze nicht weiter auf die Spitze treiben, sodaß der Wahn jeden deutlich anspringt.
Tongue
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#12
Man sollte aber nicht vergessen, dass der Kindesvater erst zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet werden kann, wenn sein angemessener Selbstbehalt (Bis 31.12.2012 1150 €) nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen, seiner Steuern und berufsbedingten und Vorsorgeaufwendungen gewahrt ist.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#13
(12-11-2012, 17:35)p schrieb: Hortkosten u.ä. werden als notwendig angesehen, wenn der betreuende Elternteil arbeitet, was hier der Fall ist.
Ja aber Betreuung aus beruflichen Gründen ist Bedarf der Mutter und nicht des Kindes.
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#14
(12-11-2012, 18:04)Skipper schrieb: Gelegentlich wird darauf hingewiesen, daß der KU die Umgangszeiten berücksichtige, daß er eine Entlastung des bET und die Kosten des uET während des Umgangs beinhalte.
Ja wird es oft.
Ist aber schlicht gelogen.
Es kann auch nie jemand sagen, in welcher Form und Höhe das geschieht.
Außerdem müsste dann dieser Betrag vom EU befreit sein. Ist er aber nicht. Und mit steigender Anzahl der Kinder anwachsen tut er auch nicht.

Es ist also nichts als Beschwichtigungspropaganda.
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#15
(12-11-2012, 15:02)ArJa schrieb: Hat sie abgelehnt, obwohl sie bei ihrem Einkommen( in was für einem Land leben wir eigentlich ?? ) VKH auf Raten bekommt, die sie bald auf Euro und Cent zurückzahlen darf. Wie blöd muss man sein, um vielleicht 1000 € TU zu generieren, um dann 2000 € RA- und Gerichtsgebühren zu bezahlen ?? Sei es drum..

tja, die [Unterschreitung des Mindestniveaus] können nicht rechnen und haben keinerlei Verständnis, was möglich ist und was nicht, trotz bekanntem Einkommen beiderseits.

Die Meine ging auch nicht auf ein Abfindungsangebot ein, jetzt geht das ganze irgendwann wieder vor Gericht, Anwaltskosten für beide und - falls es Gerechtigkeit gibt auf dieser Welt - gibt es dann deutlich weniger für sie...

Ich rege mich darüber nicht mehr auf, ob das Geld nun an Exe geht oder an den Anwalt ist mir schnurz.

Nur an ihrer Stelle würde ich mir in den Allerwertesten beissen..
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#16
(12-11-2012, 18:09)beppo schrieb: Ja aber Betreuung aus beruflichen Gründen ist Bedarf der Mutter und nicht des Kindes.

Der Teil der Juristen, der die Ansicht vertritt, Schulhort & Co wäre kein Mehrbedarf, vertritt dafür die Ansicht, die Kosten würden dann jedenfalls Abzugsposten beim unterhaltsrelevanten Elternteil des betreuenden Elternteils sein. Damit erhöhen sie den Exenunterhalt. Gewonnen ist nichts dabei.

Die Ständige Fachkonferenz des Deutschen Fachinstituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (FamRZ 2011, 1356) hat empfohlen, einen Mehrbedarf des Kindes anzunehmen, wenn es sich um kindgerechte Einrichtungen handelt. Eine Ganztagesbetreuung an der Schule wäre das, wenn dort nicht nur verwahrt wird, sondern z.B. auch Hausaufgaben machen betreut und kontrolliert wird oder Angebote für die Kinder existieren - z.B. basteln, Sport.

Diverse Juristen sehen ihn immer als Mehrbedarf, der hier zum Beispiel: "Eltern, deren Kinder einen Kindergarten oder einen Schulhort besuchen, können jetzt zusätzlich zu dem regulären Tabellenunterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch eine Beteiligung an den Kindergarten- bzw. Hortkosten verlangen. Dies gilt auch, wenn der Verpflichtete aufgrund von hohen Einkünften ohnehin schon überdurchschnittlich hohen Kindesunterhalt zahlt."

Und dann gibts da noch den Fall, dass beide Eltern die Anmeldung unterschrieben haben: "In der Literatur seien die Hortkosten – jedenfalls überwiegend – zu den unterhaltsrechtlichen Mehrkosten gerechnet worden (Reinken, FamFR 2010, 25; Schürmann, FamRZ 2011, 1625, 1626). Zwar könne im Einzelfall von den Eltern mit der Anmeldung des Kindes im Hort ein anderer Zweck verfolgt worden sein, etwa dem Betreuenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dies sei aber nicht der Regelfall. Haben Eltern – wie im vorliegenden Fall – vor ihrer Trennung ihre Kinder in einer Privatschule angemeldet und gleichzeitig mit dem zur Schule gehörenden Schulhort einen Hortvertrag abgeschlossen, spreche dies eindeutig dafür, dass sie sich von pädagogischen Gründen haben leiten lassen."

Vielleicht läuft es wieder auf den Tagesblutdruck des Richters hinaus, der das nach Gusto so oder so entscheiden wird wenn es vor Gericht geht.
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#17
(12-11-2012, 19:42)p schrieb: Der Teil der Juristen, der die Ansicht vertritt, Schulhort & Co wäre kein Mehrbedarf, vertritt dafür die Ansicht, die Kosten würden dann jedenfalls Abzugsposten beim unterhaltsrelevanten Elternteil des betreuenden Elternteils sein. Damit erhöhen sie den Exenunterhalt. Gewonnen ist nichts dabei.
Ja aber auf diese Weise ist aus meiner Sicht auch nichts dagegen einzuwenden.
Dann ist es quasi berufsbedingter Aufwand.
Zumindest solange das dann nur von eigenem Einkommen absetzbar wäre und nicht den Mütterbedarf generell erhöhen würde.

Ok und dass der KU dann eigentlich auch auf beide verteilt werden müsste, ist natürlich auch noch offen.
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#18
Moin zusammen.

Vielen Dank für die Einschätzungen. So wie ich das sehe und "mein" Richter(lein) kenne, werde ich wohl berappen müssen. Gut, es geht noch um die verbleibenden 7 Monate bis zum Schulwechsel, ergo also um ca. 350 € - auch Geld, aber verkraftbar.

Falls ich jedoch die vergangenen 17 Monate an meine Exe rückwirkend Betreuungskosten löhnen müßte, wäre das eine andere - ärgerlichere -
Nummer.

Wie sieht da Eure Einschätzung aus ?

Schönen Tag ..
Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#19
(13-11-2012, 08:48)ArJa schrieb: Wie sieht da Eure Einschätzung aus ?

Steht schon da: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...7#pid90987
Erst ab Rechtshängigkeit der Forderung.
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