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Muss ich die Gerichtskosten der Ex tragen bei Scheidung?
#1
Hallo zusammen,
mein Anwalt hat mich eben tel. informiert, dass das Gericht beantragt hätte, dass ich die entstehenden Kosten der bevorstehenden Scheidung meiner Ex zu tragen hätte, und diese bitteschön in 100€/Monat Raten abbezahlen soll. Ich bin (logischerweise) Mangelfall und runtergerechnet bis 1050€. Er versucht dagegen anzugehen, weil ich a) verständlicherweise keine Lust dazu habe und b) auch tatsächlich kein Geld wegen Schulden und hohen Umgangskosten, Ex wohnte 100Km weg.
Die Argumentation ist folgende: Gericht denkt, ich würde 2050€ netto verdienen (unbereinigt) und hätte somit nach Abzug von KU und TU noch etwa 1500 zur Verfügung und könnte somit auch für die Kosten der gegenseite aufkommen Dodgy
Wie sind da die Erfolgsaussichten? Werden da die üblichen Abzüge auf einmal NICHT mehr anerkannt (berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge usw.)?
Meines Wissens muss Exe doch bis zu 4 Jahre danach noch die Kosten abzahlen, wieso wird das nicht versucht in dem Fall?
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#2
Und warum zahlt sie ihren Anteil nicht einfach selber? Was spricht dagegen?
Wie ist die Argumentation in dem Punkt?

Ich hab meine Hälfte auch selbst berappt und es doch tatsächlich übrlebt.
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#3
Sie sagt sie hat kein Geld, auf dem Papier mag das stimmen. Sie wohnt jedoch bei ihrem recht leistungsstarken Freund (über 2000 Netto) und inkl. Ku/Tu und Kindergeld usw hat sie erstmal 800€, Wohnung bezahlt logischerweise der Freund. Die Tage fängt sie auch noch einen neuen Job an, sie hat also wesentlich mehr Luft wie ich.
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#4
Wenn die Exe nichts verdient und Du leistungsfaehig bist, dann kann Dir das durchaus passieren.
Bei mir musste ich auch ploetzlich durch Gerichtsbeschluss die Anwaltskosten meiner Exe fur ein voellig unnoetiges Verfahren tragen.
Konnte da nicht mal Rechtsmittel einlegen.
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#5
Frage : Was verstehe ich unter dem Begriff Scheidungskosten ? Meinst Du die Scheidungskosten ( RA Gebühren, Gerichtsgebühren ...) insgesamt oder den Verfahrenskostenvorschuss ( Vkv) für die gegnerische Rattin ?

Wenn es sich um den Vkv handeln sollte ( was ich vermute ) ist zunächst mal erheblich, ob Deine Exe ihrerseits Verfahrenskostenhilfe (Vkh ) - ehemals Prozeßkostenhilfe ( meintest Du wohl mit den 4 Jahren Rückzahungsfrist ) -erhält. Sollte Sie keine Hilfe erhalten oder aufgrund der Höhe Ihrer Einkünfte dem Grunde nach keinen Anspruch haben, ist sie eigenleistungsfähig und damit auch kein Fall für den Verfahrenskostenvorschuß. Solltest Du Vkv tatsächlich zahlen müssen, stellst Du Deiner Exe damit de facto ein Darlehen zur Verfügung, d.h. Du kannst den Vkv von Deiner Exe zurückfordern...

Sollte sie mit VKH durchkommen, liegt es an Dir dem Gericht zu beweisen, dass Du nicht leistungsfähig bist und ich würde zunächst mal Deine gesamten Kosten in Abzug bringen... was das Gericht dann anerkennt, wird man sehen. Ich würde zunächst erstmal auf keinen Fall die Forderungen der gegnerischen Rattin befriedigen, sondern sie mit dem Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit Deinerseits ablehnen. Zumindest ist das bei mir so gelaufen und letztendlich habe ich keinen Cent Vkv bezahlt, obwohl die gegnerische Anwältin mir 1500 Ocken in Rechnung gestellt hatte.

Ob das Einkommen des Partners Einfluß hat, kann ich nicht sagen. Wenn sie allerdings während der Trennungszeit eine Lebensgemeinschaft
mit dem Mann eingegangen ist, kann das für sie negative Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt haben, sofern Du TU zahlst ... Dein Anwalt wird Dich beraten ..
Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#6
(08-11-2012, 13:49)L3NNOX schrieb: Hallo zusammen,
mein Anwalt hat mich eben tel. informiert, dass das Gericht beantragt hätte, dass ich die entstehenden Kosten der bevorstehenden Scheidung meiner Ex zu tragen hätte, und diese bitteschön in 100€/Monat Raten abbezahlen soll.

Hast du VKH bewilligt bekommen?

Dann schau dir mal mit deinem Rechtsanwalt den §31 Abs. 3 im
Gerichtskostengesetz an:

"Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden...usw., etc., pp."

Das gilt auf jeden Fall bei Urteil oder Gerichtsbeschluß. Der § tangiert die hier angeführte Zweitschuldnerregelung.
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#7
Ich hab jetzt das Originaldokument bekommen:

"Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug VERFAHRENSKOSTENHILFE bewilligt (§113...)"

Ich soll Raten á 100€ zahlen. Mein RA legt dagegen jetzt Beschwerde ein.

Meine Ex hat KEIN eigenes Einkommen bis jetzt, fängt aber in 14 Tagen eine Halbtagsstelle an. Sie bekam bisher VKH, ich jedoch nicht.

Wie sind da jetzt meine Chancen dass ich ZUSÄTZLICH zum TU und KU noch ihre VKH bezahlen muss?
Würde dann ja quasi ignoriert werden, dass ich dann unterhalb dem Selbstbehalt landen würde?
Stimmt ihre Aussage, dass diese VKH bis zu 4 Jahre nachgefordert werden kann sobald sie über 1500€ verdient? Letzteres scheint mit Schwachsinn zu sein, dann würde sich ja jede Ex schadfrei halten indem sie möglichst unter 1500€ verdient?!
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#8
(09-11-2012, 23:25)L3NNOX schrieb: Wie sind da jetzt meine Chancen dass ich ZUSÄTZLICH zum TU und KU noch ihre VKH bezahlen muss?

98%, würde ich sagen. Die ermittelte Rate lässt sich anhand von §115 ZPO überprüfen.

(09-11-2012, 23:25)L3NNOX schrieb: Würde dann ja quasi ignoriert werden, dass ich dann unterhalb dem Selbstbehalt landen würde?

Natürlich. Denn die Zweitschuldnerregelung hat nichts mit dem
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu tun. Das ist eine andere
Baustelle. Da gibt es Post von der Landesjustizkasse. Evtl. kann man
mit der auch noch eine andere Rate vereinbaren. Jedenfalls solltest du
deine nächste mögliche Steuererstattung vielleicht besser
nicht erst groß verplanen.

(09-11-2012, 23:25)L3NNOX schrieb: Stimmt ihre Aussage, dass diese VKH bis zu 4 Jahre nachgefordert werden kann sobald sie über 1500€ verdient? Letzteres scheint mit Schwachsinn zu sein, dann würde sich ja jede Ex schadfrei halten indem sie möglichst unter 1500€ verdient?!

Es stimmt, das alle 4 Jahre die Einkommenshöhe geprüft wird, damit der Kostenschuldner die VKH bezahlen kann. Das geschieht so lange, bis es
die Rechtspflege vergisst oder der Schuldner zahlt. Meine Mutter haben sie 20 Jahre lang 5x damit genervt, sie hat dann gezahlt.
Ich habe das mit 1,5 K jetzt nicht geprüft, die Berechnung für die
Zahlung erfolgt aus §115 ZPO.

Für die VKH haftet ihr gesamtschuldnerisch lt. §32 GKG, außer bei Kostenteilung, da geht es nach Kopfnote. Du kannst also mit dem Beschluß des Gerichtes einen Titel gegen die Ex erwirken und dann aus dem Einkommen ihrer neuen Erwerbstätigkeit pfänden.
Da gelten nur die Pfändungsfreigrenzen und da geht es ab 1030 Euro netto mit 0,78 Euro los (1 Person ohne UH-Verpflichtung).

Wenn Sie einen 400 Euro Job haben wird, kann man sich den Titel dann an die Wand hängen.

Ich sehe aber nur so die einzige Möglichkeit für Regress. Das wird aber möglicherweise einen viel schlimmeren Krieg nach sich ziehen.
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#9
(10-11-2012, 00:45)Sixteen Tons schrieb: Da gelten nur die Pfändungsfreigrenzen und da geht es ab 1030 Euro netto mit 0,78 Euro los (1 Person ohne UH-Verpflichtung).
Bei einer Pfändung in Girokonten wird der o. g. Freibetrag nur berücksichtigt, wenn ein sog. P-Konto vorliegt. Dieses kann der Schuldner bei seiner Bank auch noch beantragen, wenn bereits eine Pfändung auf dem Konto liegt.

Nachteilig für den Schuldner ist, dass die Kreditlinie gestrichen wird, und dass die Kontoführungsgebühren für ein P-Konto i. d. R. höher sind, als für ein "normales" Konto.

Es darf nur ein P-Konto eingerichtet werden.

Ohne P-Konto kann sogar in den Disporahmen hineingepfändet werden.

Bei Pfändung in Sachwerte, (Unter-) Mieteinnahmen, Bargeld gibt es keinen pfändungsfreien Betrag.
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#10
(10-11-2012, 00:45)Sixteen Tons schrieb: Du kannst also mit dem Beschluß des Gerichtes einen Titel gegen die Ex erwirken und dann aus dem Einkommen ihrer neuen Erwerbstätigkeit pfänden.

Wie geht das genau? Hat da jemand Erfahrungen?

(10-11-2012, 00:45)Sixteen Tons schrieb: Ich sehe aber nur so die einzige Möglichkeit für Regress. Das wird aber möglicherweise einen viel schlimmeren Krieg nach sich ziehen.

Gleiches Recht für alle, sie hat ja auch einen Titel gegen mich.
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#11
Der Kostenfestsetzungsbeschluß aus dem Verfahren wäre so ein Titel.
Er sollte eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten.
Ansonsten eine Kostenfestsetzung gem. §104 ZPO vom Gericht einfordern. Ist ja nur ein Dreizeiler.
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