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Unterhalt nach dem Trennungsjahr ?
#1
Question 
Eine bescheidene Frage...ich lebe jetzt 1,5 Jahre von meiner Frau getrennt und die Scheidung läuft. Ich zahle aktuell nur noch Unterhalt für den Jungen. Den Ehegattenunterhalt habe ich nach dem Trennungsjahr eingestellt. Meine Ex ist nach meinem Auszug und der Trennung auf die Idee gekommen zu studieren obwohl sie eigentlich arbeiten könnte weil es für beide Kinder ein 10h Kitaplatz gibt. Jetzt verklagt mich die Ex auf Ehegattenunterhalt obwohl sie arbeiten könnte, was sie aber nicht will; ihre Rechtsanwältin argumentiert das es ihr nicht zumutbar wäre, nach dem Studium noch arbeiten zu gehen weil sie ja studieren muss.
Was meint ihr; muss ich weiter Ehegattenunterhalt zahlen ?
Hat jemand Erfahrung damit?
Über Eure Meinungen und Erfahrungen würde ich mich sehr freuen.

Unser Sohn ist vier Jahre alt und es besteht eine Ganztagsbetreuung (06-18). Die Stieftochter ist 7 und auch da besteht eine Ganztagsbetreuung. Mit dem Studium befindet die Ex nicht in einer Erstausbildung, vorher hat die Ex bei der Zeitung gearbeitet (sie hat bei der Zeitung gelernt und hat dort ein Volontariat, was lt. meiner Rechtsanwältin als 1. Ausbildung gilt gemacht,und jetzt studiert sie Soziale Arbeit....also hat das Eine nichts mit dem Anderen zu tuen !
In dem Beruf bei der Zeitung hat sie vor unserer Ehe schon gearbeitet, aber das ist ja schon länger her weil 2005 die Stieftochter zur Welt kam. Verheiratet sind wir seit Mai 2008.

Mein Verdienst liegt aktuell bei 1750 € netto und ich zahle für den Jungen 241 € Kindesunterhalt

Die Ex bekommt so weit ich weiß so um die 350 € Unterhalt für die Stieftochter von ihrem ersten Ex
Die Ex könnte ja ohne Probleme Wohngeld beantragen und Harz 4 !

Die Ex hat mir am 29.06.2011 schriftlich bestätigt das sie sich umgehend um eine Arbeit bemühen wird um am Unterhalt mitzuwirken. Da war nicht von einem Studium die Rede !!!
Wir vom Väteraufbruch für Kinder haben die Ex im Juli 2011 schriftlich per Post darauf hingewiesen, dass nach 1 Jahr nur noch der Unterhalt für das Kind bezahlt wird. Meine Rechtsanwältin hat in mehreren Schreiben die Ex drauf hingewiesen das ich ab Juli 2012 keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen werde und das sie sich selbstverantwortlich dann um ihren Unterhalt zu bemühen hat. Die Rechtsanwältin meiner Ex schreibt das eine Arbeit für ihre Clientin nicht zumutbar wäre weil sie ja studiert und sie sich um beide Kinder zu bemühen hat. Das war die Antwort ihrer Rechtsanwältin. Das ist doch ein Witz; die Ex ist kerngesund und könnte auch irgendeine andere Halbtagsstelle annehmen wie viele Millionen andere Frauen in ihrer Situation auch. Aber sie studiert ja und kann deshalb nicht arbeiten


Danke für Eure Zeit !

--
Mr.Cool
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#2
Hallo Mr.Cool

(01-10-2012, 00:36)Mr.Cool schrieb: Was meint ihr; muss ich weiter Ehegattenunterhalt zahlen ?
Hat jemand Erfahrung damit?

Nein, keine bisherige Erfahrung.
Grundsätzlich ist sowohl mit Trennungsunterhalt als auch nachehelichem Unterhalt zu rechnen. Allerdings lässt mich die verschwurbelte Forderung der Anwältin ratlos zurück. Sie fordert Trennungsunterhalt wg. der Betreuung der Kinder und zusätzlich nochmal wg. Ausbildung, vermutlich weil der Anspruch wg. Betreuung allein auf zu wackeligen Beinen steht.
So gilt es also diese nicht vereinbarte und auch zu Ehezeiten nicht gelebte berufliche Neuorientierung, auf deine Kosten, abzuwehren.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
(01-10-2012, 00:36)Mr.Cool schrieb: Die Ex bekommt so weit ich weiß so um die 350 € Unterhalt für die Stieftochter von ihrem ersten Ex
Die Ex könnte ja ohne Probleme Wohngeld beantragen und Harz 4 !
Die Frage ist, wovon sie z.Zt. lebt. Wenn sie bereits Sozialleistungen erhält, dann wird das Gericht als erstes bestimmen müssen, wer die Aktivlegitimation inne hat.

In meinem Fall damals hatte die ARGE diese auf die bereits klagende Exe übertragen.

Und ob Du für sie zahlen mußt, bestimmt ganz alleine ertmal das Amtsgericht. Das ist reines Glückspiel. Erst ab OLG kannst Du mit einem einigermaßen plausiblen Urteil rechnen. Die Kosten hast Du auf jeden Fall schonmal am Hals. Denn Du wirst Dir auch einen Anwalt nehmen müssen.
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#4
@Mr.Cool
Nach der Scheidung gibts dann auch höchstens noch Betreuungsunterhalt.

Wie lange seid Ihr verheiratet gewesen - weniger als 5 Jahre ? Wenn es kurz war, sie Kinder aus einer anderen Ehe mitgebracht hat, also andere lebensprägende Partnerschaften geführt hat, und sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung hat, bist Du wohl kaum verpflichtet, ihre Ausbildungswünsche (oder auch Freizeitgestaltung) zu finanzieren - selbst ist die Frau.
https://t.me/GenderFukc
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#5
Wir haben im Mai 2008 geheiratet und im Juni 2011 haben wir uns getrennt. Ein Kind hat sie mit in die Ehe gebracht und 1 ist im Juni 2008 zur Welt gekommen
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#6
Das hat meine Rechtsanwältin geschrieben:

Es können Fehler drin sein, welche beim Einscannen nicht richtig erkannt wurden......ich habe diese soweit ausgebessert

Unterhalt Trennung,
zeigen wir an, dass wir den Antragsgegner vertreten und beantragt,
. den Antrag auf einstweilige Anordnung Trennungsunterhalt sowie den Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe vom 5.9.2012 abzuweisen.
Weiterhin beantragen wir,
dem Antragsgegner unter Beiordnung der Unterzeichnerin
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Begründung:
Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Dementsprechend ist auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels
Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Richtig ist, dass die Beteiligten seit Mai 2008 miteinander verheiratet sind und seit spätestens
Juni 2011 getrennt voneinander leben.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nun, nach mindestens 15 Monaten Trennung
nicht mehr. Die Antragstellerin macht auch nicht deutlich, und worauf sich ihr
Unterhaltsanspruch stützen soll. Ein solcher besteht schon dem Grunde nach nicht.


Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB besteht nicht mehr, da die
Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 2 BGB darauf verwiesen werden kann, ihren Unterhalt
durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Dies kann sowohl nach ihren persönlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Ehegatten erwartet werden.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Jahr lang Trennungsunterhalt bezahlt, obgleich
die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin sogar vorher eingesetzt haben dürfte. Dies war ihr
auch bewusst. Bereits Ende Juni 2011 haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen,
in der die Antragstellerin sich verpflichtete, sich tungehend um eine eigene Arbeitsstelle zu
bemühen.
Beweis: Vereinbarung vom 29.6.2011, Anlage Ag 1.
Die Ehe der Beteiligten dauerte bis zur Trennung drei Jahre. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass bereits im Jahr 2008 die Beteiligten im Rahmen der Familienhilfe
Unterstützung erhielten, da die Beziehung von Beginn an von Konflikten geprägt war. Schon
im Mai 2009 äußerte die Antragstellerin den schriftlichen Wunsch, dass der Antragsgegner
die gemeinsame Wohnung verlässt. i
Beweis: Erklärung vom 24.5.2009, Anlage Ag 2.
Die Dauer der Ehe ist daher hier als kurz zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Ehegatten stellten sich immer so dar, dass auf Dauer beide erwerbstätig sein
würden, um den Lebensunterhalt für die Familie sicherzustellen. Die Betreuung der beiden
Kinder der Antragstellerin ist durch zwei 10 h—Plätze in einer Kindertagesstätte gesichert.
Wie die Antragstellerin selbst mitteilt, hat sie im Herbst 2011 das Studium an der Hochschule
für angewandte Wissenschaften in Hamburg aufgenommen. Dies geschah also mehrere
Monate nach der Trennung der Beteiligten, als der Antragstellerin klar sein musste, dass sie
für ihren Unterhalt allein aufzukommen hat.
§ 1361 BGB regelt nicht näher, ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen
kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Nur
ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen kann ein Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt auch während des Getrennt lebens in Betracht kommen, wenn es sich
nach den Kriterien des §§ 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 BGB begründen lässt oder wenn
ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575
BGB eine Ausbildung aufnimmt, um eine mit der bisherigen Ausbildung vergleichbare
berufliche Qualifikation zu erreichen, die bessere Aussichten am Arbeitsmarkt bietet oder um
Ehe bedingte Nachteile aufzuholen bzw. zu vermeiden. Entscheidend ist danach regelmäßig,
ob die Aufnahme einer Ausbildung für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
erforderlich ist oder ob auch eine unqualiflzierte Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen
entspricht.

Die Antragstellerin kann problemlos eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, denn sie
verfügt bereits über eine qualifizierte Ausbildung. Nach dem Abitur nahm die Antragstellerin
1995 das Studium der Philosophie, Psychologie und Literaturwissenschaft an der Universität
Augsburg auf. Parallel hierzu war sie als Journalistin tätig, absolvierte in diesem Bereich
verschiedene Praktika und war als freie Mitarbeiterin bei verschiedenen Lokalzeitungen tätig.
Sie entschied sich dann endgültig für diesen Bereich, beendete das Studium 1997 und
absolvierte ihre journalistische Ausbildung durch ein Redaktionsvolontariat bei der
XXX von 1997-1999. Direkt im Anschluss an ihre Ausbildung erhielt die
Antragstellerin eine Stelle als verantwortliche lmpressumsredakteurin bei der Wochenzeitung
XXX. Hier war sie als Verlagsredakteurin mehrere Jahre tätig.
Dass die Antragstellerin mit 36 Jahren ein neues Studium aufgenommen hat, mag eine für sie
sinnvolle und ihrem Wunsch entsprechende Entscheidung sein. Eine auch von dem
Antragsgegner getragene Entscheidung war es nicht. Dieser war zu keinem Zeitpunkt damit
einverstanden, dass die Antragstellerin ein Studium beginnt. Er war vielmehr stets der
Ansicht, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie auch die Antragstellerin eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte.
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung war zur Ausübung einer angemessenen
Erwerbstätigkeit für die Antragstellerin nicht erforderlich. Eine Tätigkeit als Journalistin wäre
nach der Ausbildung und den Fähigkeiten der Antragstellerin, ihrem Lebensalter und nach
den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist; steht ihr selbstverständlich frei,
jederzeit eine andere berufliche Tätigkeit anzustreben. Dies ist jedoch nicht von dem
Antragsgegner zu finanzieren.
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Ein
substantiierter Vortrag hierzu liegt auch gar nicht vor.
Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin nach der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2
BGB gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zeitliche Beginn der
Erwerbsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist hier zu
berücksichtigen, dass die Eheleute eine von Beginn an problematische Ehe geführt haben und
die Trennung nach bereits drei Jahren erfolgte. Als die Antragstellerin das Studium aufnahm,
lag die Trennung bereits mehrere Monate zurück. Die Beteiligten waren bereits im Juni 2011
darüber einig, dass die Antragstellerin sich um eine eigene Arbeitsstelle bemühen würde.
Hätte die Antragstellerin sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, hätte sie diese rechtzeitig
aufnehmen und ihrem Unterhaltsbedarf damit selbst decken können. Auf das Studium kann
sich die Antragstellerin hierbei nicht berufen.
Das Praktikum wurde im Übrigen von Mai bis Juli 2011 absolviert, es fiel genau in die Zeit
der endgültigen Trennung der Beteiligten, die allerdings auch Monate zuvor stets im Raum
schwebte.
Nach alledem ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Selbstverantwortung nicht gegeben.


Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht mehr.
Zu den obigen Ausführungen verweisen wir auf die Entscheidung des BGH vom 29.1 1.2000,
XII ZR 212/98.
Nachdem im Übrigen die Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst wird, besteht schon
nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da die
beiden Kinder 10 Stunden am Tag in der Kindertagesstätte betreut sind, so dass ein
Vollzeitstudium und somit auch anstelle dessen eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist, Der
Antragsgegner hat von der Antragstellerin auch durch die zunächst erfolgte Zahlung des
Trennungsunterhaltes keinen abrupten Wechsel in die Erwerbstätigkeit verlangt. Die
Antragstellerin hatte genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen.
Nach alledem ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt abzuweisen. Worauf die für den Erlass
der einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit gestützt wird, ist nicht vorgetragen.
Wie richtig dargelegt, bezahlt der Antragsgegner seit Juli 2012 keinen Trennungsunterhalt
mehr.
Im Hinblick auf das Schreiben des Gerichts vom 7,9.2012 übersenden wir in der Anlageldie
aktuelle Bescheinigung über das Krankengeld des Antragsgegners als
Anlage Ag J.
Der Antragsgegner wird möglicherweise in naher Zukunft seine Erwerbstätigkeit wieder
aufnehmen können. Durch den Steuerklassenwechsel wird er dann ein geringeres Einkommen
haben als jetzt durch das Krankengeld,
Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beziehen wir uns auf
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Antragsgegner
als Antragsteller im Scheidungsverfahren übersandt hat sowie auf die aktuelle Bescheinigung
über das Krankengeld. Wir bitten freundlich um entsprechenden Hinweis, sollte das Gericht
die Übersendung einer neuen Erklärung für notwendig erachten.
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#7
Ein bischen lang für meinen Geschmack, der nicht massgeblich ist. Ansonsten steht doch alles drin. Deine Anwältin hat sogar auf eine BGH Entscheidung verwiesen - was will man mehr.
https://t.me/GenderFukc
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#8
Die Strategie der Anwältin ist, viele Eisen heiss zu halten. Nicht alles ist schlüssig, z.B. ist es keine kurze Ehe, denn nicht nur die Ehedauer von über drei Jahre ist relevant, sondern auch die frühe Geburt des gemeinsamen Kindes, voreheliche Zeiten gemeinsamer Lebensführung und mit einer Schwangerschaft begleitet heben die Hürde für eine kurze Ehe.

Ob es Sinn hat auf Dinge einzugehen, die gar nicht Gegenstand der Anträge sind (z.B. Ausbildungsunterhalt), darüber kann man auch diskutieren. Ansonsten sehe ich keine Probleme mit Eurem Antrag. Jetzt kommts auf den Richter an.
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