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Aushändigung originaler Urkunden / JA-Unterhaltstitel
#1
Ich habe eine wichtige Frage !

Wenn die Exe mir die ORIGINAL-TITEL aushändigt (warum sie das tut, ist jetzt hier nicht wichtig), kann sie dann WIRKLICH nicht mehr vollstrecken ?

Oder gehört zwingend die gerichtliche Aufhebung der Titel dazu? Was wäre, wenn sie sich beglaubigte Kopien anfertigen läßt?

Also nochmal : Ich bekäme von der Ex die Oiginale. Ist danach eine Vollstreckung noch möglich oder nicht?

Müsste ich DRINGEND wissen! Danke!
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#2
Darum heißt sie ja auch "die vollstreckbare Ausfertigung". Big Grin Wenn Du die in Deinen Händen hast, kann sie nicht mehr vollstrecken lassen.
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#3
Vollstreckt werden kann nur aus der sogenannten "vollstreckbaren Ausfertigung". Das ist das vom Notar oder Gericht ausgehändigte Original. Ein Gerichtsvollzieher darf meines Wissens nur nach Vorlage des Originals vollstrecken, eine beglaubigte oder gar einfache Abschrift reicht nicht aus.
Ergo: Ohne Original keine (legale) Vollstreckung.

Ich würde mir allerdings sicherheitshalber einen Wisch von der KM schreiben lassen, dass sie die Originale freiwillig aus dem und dem Grund rausgerückt hat und dementsprechend keine Ansprüche aus der Urkunde mehr erhebt. Sonst heißt es am Ende vielleicht noch, du hättest sie geklaut, oder sie hat sie dir geliehen weil du sie irgendwo vorlegen musst oder was weiß ich.
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#4
Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Aber ein Anspruch, dass daraus nicht mehr vollstreckt werden kann. Wie es in der faq heisst: Wenn man den Titel nicht ausgehändigt bekommt, kann "nach §129 und §371 BGB in öffentlich beglaubigter Form ein Verzicht verlangt werden: "Hiermit verzichte ich sowohl materiell-rechtlich als auch vollstreckungsrechtlich auf den Unterhalt/Unterhaltsteil in Höhe von XX EUR pro Monat aus dem Unterhaltstitel (Aktenzeichen, Datum) gegenüber dem Pflichtigen NAME vollständig und unwiderruflich. Unterschrift Gläubigerin, Name Gläubigerin, Adresse Gläubigerin"."
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#5
Beißt sich das - im Falle von Kindesunterhalt - nicht damit, dass auf UH für die Zukunft nicht "verzichtet" werden kann?
Halte ich in diesem Fall daher für eine fragwürdige Formulierung und würde vorschlagen, wortgetreu nach folgendem zu verfahren (in diesem Sinne besteht übrigens durchaus ein Anspruch auf Herausgabe - sollte daher vielleicht auch in den FAQ geändert werden):

§ 371 BGB
Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
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#6
Das passt schon, weil es in der faq unter der Überschrift "Wie kann ich die Vollstreckung aus alten Titeln verhindern?" steht. Hier wird nicht für die Zukunft auf etwas verzichtet, sondern ein alter, ungültiger Titel ausgelöscht. Ergänzen kann man aber die konkrete Rechtsgrundlage.
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#7
(17-09-2012, 14:07)Nappo schrieb: Ich habe eine wichtige Frage !

Wenn die Exe mir die ORIGINAL-TITEL aushändigt (warum sie das tut, ist jetzt hier nicht wichtig), kann sie dann WIRKLICH nicht mehr vollstrecken ?
ohne Titel kann sie nicht vollstrecken.
Ich weiß nicht, um welche "Schweinereien" es geht.
Den Titel kriegt sie unter Umständen genauso schnell wieder, wie sie ihn Dir ausgehändigt hat. Deshalb auf keinen Fall den Titel vernichten.
Du musst durch 'Vorzeigen' jederzeit beweisen können, dass er Dir erfüllungshalber oder wegen Verzichts (wirksam und rechtmäßig, solange keine öffentlichen Leistungen davon betroffen sind) ausgehändigt wurde.

Im Zweifel wird das Vollstreckungsgericht bei Dir anfragen, ob der Titel Dir vorliegt. Nämlich dann, wenn die KM eine Zweitausfertigung mit der Begründung beantragt, der Titel sei ihr abhanden gekommen ...
(oder Du hättest ihn bei einem Besuch unbefugt 'mitgehen' lassen - alles schon erlebt!).
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#8
(18-09-2012, 00:44)Ibykus schrieb: Den Titel kriegt sie unter Umständen genauso schnell wieder, wie sie ihn Dir ausgehändigt hat. Deshalb auf keinen Fall den Titel vernichten.
Du musst durch 'Vorzeigen' jederzeit beweisen können, dass er Dir erfüllungshalber oder wegen Verzichts (wirksam und rechtmäßig, solange keine öffentlichen Leistungen davon betroffen sind) ausgehändigt wurde.

Im Zweifel wird das Vollstreckungsgericht bei Dir anfragen, ob der Titel Dir vorliegt. Nämlich dann, wenn die KM eine Zweitausfertigung mit der Begründung beantragt, der Titel sei ihr abhanden gekommen ...
(oder Du hättest ihn bei einem Besuch unbefugt 'mitgehen' lassen - alles schon erlebt!).
Oder Drittausfertigung.Angry Ich kann das von @Ibykus gesagte nur absolut bestätigen!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#9
Hier geht es wirklich um Schweinereien ;-) . wen wundert es bei diesem Recht.
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