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Wichtige Frage wegen BGH / losgelöst vom Thread "§ 170"
#1
Ich benötige eine wichtige Information !

Am 15.06.2011 wurde ich ja nach § 170 StGB verurteilt. Wegen eines angeblich ausgeprochenen Rechtsmittelverzichts konnte ich nicht in Berufung gehen. Nun droht Knast ( 3 Monate ).

Obwohl die Beschwerdeführung wegen des angeblichen Rechtsmittelverzichts seitens des LG als auch des OLG Koblenz abgelehnt wurde und dies einige Monate her ist, wollte ich fragen :

Kann ich imkmernoch beim BGH Klage erheben und die Aufhebung des Urteils verlangen unter zuhilfenahme der im FAQ benannten Voraussetzungen für eine Verurteilung, oder ist das verfristet?
Es geht mir um die Verfristung!

Wenn es nicht verfristet ist, würde ich nun vor dem BGH klagen. Habe das auch schon vorbereitet.
Weiß ja nicht, ob mir dabei jemand hilft, wenn ich meine Klage mal vorher vorzeigen würde.
Aber ich brauche es ja nur zu versenden, wenn es auch tatsächlich noch bearbeitet würde
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#2
(19-08-2012, 13:14)Nappo schrieb: Aber ich brauche es ja nur zu versenden, wenn es auch tatsächlich noch bearbeitet würde
eine solche Argumentation ist für mich nicht nachvollziehbar.

Die Revision kann unzulässig sein. Dann wird sie zurück- abgewiesen oder verworfen.

Ich sag immer und hab's in eigenen Angelegenheiten oft so gemacht: Versuch macht klug!
Wo eine rechtliche Möglichkeit besteht -auch wenn sie unklar oder umstritten ist- nehme ich sie wahr.

In Deinem Fall wird die Revision daran scheitern, weil sie vvh nicht zugelassen war, weil keine Revisionsgründe vorlagen.
Von Fristen ganz zu schweigen.

Aber wenn Du sie schon nur noch aus der Schublade zu ziehen brauchst, dann Briefmarke drauf und weg damit.

Und immer alles ins Netz stellen.

Denn:
Wir müssen unsere Angelegenheiten publizieren, damit man auf uns aufmerksam wird.

Dagegen:
Demos sind manchmal ganz nützliche Events und dem einen oder anderen machen sie auch Spaß, wenn ihnen wegen des persönlichen Engagements löblich auf die Schulter klopft wird. Aber indem wir das Fähnchen des VAfK in den Wind halten, erreichen wir nicht unsere Ziele sondern unterstützen eine falsche Vereinspolitik.
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#3
Beim BGH besteht mW Anwaltspflicht, dort zugelassene Anwälte sind teuer und werden vermutlich nur auf Vorkasse tätig.
.
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#4
Ibykus schrieb:Aber wenn Du sie schon nur noch aus der Schublade zu ziehen brauchst, dann Briefmarke drauf und weg damit.
Nur für die Begründung benötigst Du einen Verteidiger oder RA.

Aber selbst die kannst Du vornehmen:
§ 345 II StPO

Bei Dir ist die Zulässigkeit -nicht die Begründetheit- der Revision fraglich.

Das Revisionsgericht prüft -wie übrigens alle juristischen- oder Verwaltungsinstanzen VOR der Begründetheit immer die Zulässigkeit des eingereichten Antrags/ Klage.
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#5
§ 345

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.


Dann hat sich das erledigt. Wenn es unter 1 so steht, dann brauche ich es auch nicht zu versenden, Ibikus. Darüber erübrigt sich jede Diskussion. Aber Danke für den Tip. So habe ich es dann wenigstens heraus gefunden.

Punkt 2 des 345 II ZPO erübrigt sich dann selbstredend ebenfalls.
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#6
ja, das ist wohl so in Deinem Fall.

Andererseits ist das Recht manchmal sehr kompliziert und voller Ausnahmen, die zu kennen meistens den Fachjuristen vorbehalten bleiben.....

Du kannst gut formulieren, wenn ich mich recht erinnere.
Schreib dem BGH, dass durch die unglückliche Fehlleistung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen verwehrt wurde und soweit sich das juristisch nicht korrigieren läßt, du zu Unrecht verurteilt wurdest.

Denn es ist ja nicht nur wahrheitswidrig der Rechtsmittelverzicht behauptet worden:
Das Gericht hatte diesen Rechtsmittelverzicht nicht einmal protokolliert.
Du warst unverteidigt und man hätte in einem Protokoll festhalten müssen, dass Du über die Folgen Deines Verzichts belehrt worden warst ....

Sie müssen weinen, wenn sie Deinen Antrag lesen und nach Ausnahmen suchen, die eine Revision ermöglichen.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sie lachen anstatt zu weinen.
Denn bei Dir wurde wirklich lange "geschlafen" .....

Das Recht hat viele Funktionen.
Es ist aber leider kein Wecker.
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