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Unterhaltsverhandlung naht...
#1
Hallo Zusammen,

meine erste Unterhaltsverhandlung vor dem Amtsgericht steht wohl bald an.
Durch den aktuellen Titel bleibt mir weniger als die Grundsicherung. Seit Mai dieses Jahres bin ich durch die Aufrechnung der Unterhaltspflichten ALGII Aufstocker geworden.

Exe möchte gerne, das ich mir noch einen Nebenjob suche, weil sie ja schon gar nichts mehr abbekommt und der Unterhalt nur für die Kinder ist.
Ich bin 40 Sdt. im Monat vollschichtig berufstätig, inkl. Anfahrzeiten bei 45 Std. Ich renne seit zwei Jahren wegen einer Depressionserkrankung zum Seelenklempner, damit ich meinen Antrieb nicht völlig verliere.

Mein heutiges Gespräch mit meinem Rechtsanwalt fand ich sehr ernüchternd. Die Gegenseite wollte noch ein paar Unterlagen haben, ob ich nicht noch ein paar Goldbarren im Keller hätte oder nebenbei ein paar Millionen z. B. mit Ebay Verhökerei erwirtschafte.

Das ich wegen der Unterhaltshöhe sozialhilferechtlich in den Leistungsbezug gekommen bin, möchte mein Rechtsanwalt nicht an die große Glocke hängen, da ich dann ja "erst recht" leistungsfähig wäre (jedenfalls könne die Gegenseite so argumentieren).

Mein Rechtsbeistand hält es für realistisch, das wir den Titel erfolgreich um ganze 30 Euro monatlich nach unten bringen können. Gut, ich will mich nicht beschweren, das sind auch 360 Euro im Jahr, eine ganze Monatsmiete für einen selbstbehaltgegeißelten Unterhaltspflichtigen und
der Streitwert hält sich auch in Grenzen.

Die weitere Erhöhung des Selbstbehaltes um die Umgangskosten will er allerdings lediglich "zur Diskussion" stellen und im Einigungsverfahren erreichen.

In diesem Fall geht nach meinem Verständnis bei erfolgreicher Einigung ein nicht unerheblicher Teil der "Ersparnis" bis zur nächsten Verhandlung zur Deckung der Einigungsgebühr drauf.

Außerdem gehe ich davon aus, das ich mir die "Segnungen" des SGB II verschließe, wenn ich einen Vergleich eingehe, der mich unter dem Strich gar nicht aus der Bedürftigkeit entlässt. Das wird mir die Sozialbehörde dann sicherlich vorwerfen.

Was wäre in dieser Situation ratsam? Wie soll ich mich bei der Verhandlung verhalten und worauf muß ich mich einstellen? Exe wird jedenfalls nicht einen Cent Boden vom bestehenden Titel weichen wollen.
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#2
@Sixteen Tons

Immer ein Urteil fordern. Nur so hast Du die Möglichkeit gegebenenfalls mit einem neuen Anwalt in die nächste Instanz und unter Umständen eine Vorlage für das Bundesverfassungsgericht zu bekommen.

Eine Erhöhung des notwendigen Selbstbehaltes würde ich an Deiner Stelle schon aufgrund meiner hohen Krankheitskosten beantragen.

Das sind insbesondere die Fahrtkosten zu den Ärzten, aber auch die Medikamente, für die Du Zuzahlung zu leisten hast.

Also, egal was Dein Anwalt sagt oder rät. Poche auf ein Urteil.

Mit einem Vergleich ist alles entschieden und Du bleibst auf den Kosten sitzen.

Wenn der Anwalt nicht mitzieht, schmeiss ihn noch während der Verhandlung raus. Ich meine das wirklich ernst.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
(10-07-2012, 22:35)Sixteen Tons schrieb: Das ich wegen der Unterhaltshöhe sozialhilferechtlich in den Leistungsbezug gekommen bin, möchte mein Rechtsanwalt nicht an die große Glocke hängen, da ich dann ja "erst recht" leistungsfähig wäre (jedenfalls könne die Gegenseite so argumentieren).

Das ist doch genau das Ding, worüber hier in den letzten Monaten mehrfach dirskutiert wurde.

Ich glaube, es war @sorglos, der darüber einen umfangreichen Thread hier hat, wo die Arge ihn zum Rechtsbruch aufforderte.
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#4
hallo Sixteen Tons,

leistungsfähig und zu Unterhaltszahlungen verpflichtet bist Du Minderjährigen ggü grundsätzlich nur, wenn Du mit Deinem Einkommen

1. über dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegst

oder

2. darunter bleibst, weil Du schuldhaft das deinerseits Erforderliche nicht getan hast, um entsprechendes Einkommen zu erzielen. Denn dann droht eine fiktive Festsetzung und es bauen sich Schulden auf, wenn Du die Unterhaltsforderung nicht bedienst.

Eine Vollzeitbeschäftigung entbindet Dich nicht, dich um eine besser bezahlte Tätigkeit zu bemühen.

Krankheit dagegen könnte schon ein Grund sein, der einer fiktiven Festsetzung entgegensteht.
Psychische Erkrankungen können auch ursächlich sein, dass du nicht in Lage bist, überhaupt Bewerbungen zu schreiben, weil Dich diese Situation überfordert.

Wenn Du wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung bist, würde ich es an deiner Stelle darauf anlegen und mir von meinem Arzt bestätigen lassen, dass ich über meine berufliche Tätigkeit hinaus zu Nichts mehr in der Lage bin und dass überdies zu befürchten ist, dass du aufgrund der psychologischen Belastung auch noch den Beruf aufgeben musst ...


Mit anderen Worten:
Entweder Du bist krank und kommst so aus der Nummer raus, oder Du wirst krank gemacht und bleibst bis dahin in der Pflicht.
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#5
Schaffst du das bei 40 Stunden, der Fahrtzeit, Arztbesuchen und dem Stress Umgang wahrzunehmen? Du sollst noch einen Nebenjob womoglich am Wochenende machen? Wie soll man denn da Umgang wahrnehmen? Sagen die etwa:" Titel bedienen. Wenn sie keinen Umgang wahrnehmen können halt Pech gehabt."?

Würde mich mal interessieren wieviele Mütter Amoklaufen würden oder krank werden wenn sie so skrupellos und automatisch in die Zahleselrolle gedrückt werden würden. Eigentlich erstaunt es mich das nicht wesentlich mehr völlig austicken.
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#6
Ich verstehe das Problem nicht so richtig.
Solange du mehr verdienst, als du Unterhalt bezahlst, bekommst du doch jeden € den du mehr zahlen vom Jobcenter zurück und umgekehrt.
Das ändert für dich doch gar nichts.
Und genau das würde ich im Prozess ganz deutlich am Fahnenmast hoch ziehen.
"Herr Richter, Sie können mich mal. Alles, was Sie mir aus den Tauschen saugen, geht zu Lasten der Staatskasse. Urteilen Sie nach Belieben!"
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#7
Absurdistan schrieb:Eigentlich erstaunt es mich das nicht wesentlich mehr völlig austicken.
mich auch!

Ich kenne jemanden, den hat man mit noch dreisteren Vorwürfen zu fiktivem Unterhalt verurteilt.

Der schaltet nun, nachdem er seine Pfändungsfreigrenze heraufsetzen lassen hat, unterhaltsrechtlich auf stur.
Zwar bemüht er sich redlich um ein höheres Einkommen. Aber wie sehr er sich dabei auch anstrengt - er schafft es einfach nicht, seine Pfändungsfreigrenze zu erreichen .....

Trotzdem zahlt er -großmütig wie ist er- regelmäßig fiktiv den Kindesunterhalt.

Mehr noch: bei sich bietender Gelegenheit bedankt er sich hin und wieder, dass man es ihm nachgelassen hat, seine Unterhaltsschuld fiktiv zu begleichen, was ihm nämlich finanziell nicht so schwer fällt.
Dann ist er auch schon mal großzügig und legt ein fiktives Scheinchen obendrauf Big Grin
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#8
Moin.
Schließe mich beppo an!

Merkwürdig, wie sich Pflichtige immer wieder nach sonderbaren Richtlinien drangsalieren lassen, statt die Kinder ordentlich materiell zu versorgen und Bedarf und Einkommen nach SGB zu regeln.
Ein Einkommen >KU sollte zu realisieren sein, wenn man nicht gerade eine kleine Fußballmannschaft in die Welt gesetzt hat.Smile
.
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#9
Danke für die rege Beteiligung.

@Camper: Da haben wir ja ähnliche Ansichten. Mit dem Rausschmeissen sollte ich aber bis nach der Verhandlung warten, sonst bin ich ja während der Verhandlung nicht mehr antragsberechtigt.

Das mit den Krankheitskosten hält sich noch im Rahmen. Fahrtkosten habe ich keine und die Medikamente vertragen sich nicht mit meiner beruflichen Tätigkeit. Ich kompensiere das größtenteils mit Sport, den kann man gratis betreiben.

Das Kernproblem sehe ich aber trotzalldem eher bei meinem
Rechtsbeistand. Er war bei meinem Termin gestern offensichtlich auch nur ansatzweise vorbereitet. Das heißt, ich bin wohl auf mich allein gestellt und werde den Ansatz verfolgen, den @Beppo hier angebracht hat.

Derzeit leiste ich immer noch mehr als den Mindestunterhalt.

@Ibykus: Einen besser bezahlten Beruf werde ich bei meinem
Ausbildungsstand wohl kaum bekommen. Ich bin Quereinsteiger in der Softwarebranche und das war schon ein Quantensprung von einem Kaufmannsgehilfen. Ich muß mich ja heute schon darum kämpfen, meinen Job überhaupt zu behalten. Mein Arbeitgeber kennt meine private Situation und macht sich schon Gedanken und ich muß mich dem Eindruck entgegenstellen, daß ein Mitarbeiter mit so einer finanziellen Belastung demotiviert und unproduktiv ist.

Aber ich denke, einen "Jagdschein" wie in 2. von dir beschrieben, könnte ich von meinem Arzt bekommen.

@Skipper: Die Korrespondenz mit der SGB II Behörde füllt bei mir schon ganze Aktenordner. Die verhagelt mir langsam aber sicher den letzten verbliebenen Rest an Lebensfreude. Bedürftig zu sein, ist kein Zuckerschlecken.

@Absurdistan: Das OLG Brandenburg hat vor nicht langer Zeit einen Vater mit folgender Botschaft nach Hause geschickt: "Sie haben kein Geld für den Umgang? Dann gibt es eben keinen! Das Geld reicht nicht mehr für Sie selber? Den fehlenden "Rest" können Sie sich vom Sozialamt holen." (Aus einem anderem Unterhaltsforum).
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#10
Ich meine Eher den Zeitfaktor ob du es schaffst mit Umgang. Ich arbeite 30 Stunden die Woche, zahle Mindestunterhalt. Nur mit den 30 Stunden ist es mir möglich meine Tochter einmal die Woche mit Übernachtung zu sehen das ich so einen Tag weniger arbeite. Gegen die 30 Stunden hatte die Beistandschaft nix. SGBII Aufstockung müsste auch mit 30 Stunden klappen.
Ich mache Überstunden (bestimme selbst wann und wie viel) die ich mir natürlich nicht auszahlen lasse. Da kommen dann nochmal ein paar extra freie Tage hinzu.
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#11
Ich sehe es so:

Kinder leben bei Mutter und Vater. Dort wie hier müssen sie betreut werden, in welchem Zeit-Verhältnis auch immer, wie auch immer das genannt wird (Umgang). Für Mütter UND für Väter sind Familie und Job schlecht vereinbar.

Es ist nicht einzusehen, warum nur Müttern Betreuungs- und Jobteil- Freizeit zugestanden werden, warum nur die mütterliche Familie unter Schutz stehen sollte.

Erwerbsarbeit sollte soweit reduziert werden, daß Mann sich gut um die Kinder kümmern, gesetzlicher KU gezahlt werden kann UND das Jobcenter nicht allzu große Schwierigkeiten macht.
Denn jede Reduzierung der Arbeitszeit erhöht die Aufstockung und umgekehrt.
.
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#12
(11-07-2012, 10:14)Absurdistan schrieb: Ich meine Eher den Zeitfaktor ob du es schaffst mit Umgang.

Danach fragt niemand, ob und wie ich das schaffe. Die Kinder sind
alle 2 Wochenenden bei mir + hälftige Ferien. Dann noch jeden Freitag nachmittag, an dem kein ganzes Umgangswochenende ist, ein Besuch (2-3 Stunden) für die kleineren Kinder, die laut JA häufigeren Kontakt als alle 14 Tage haben sollen. Das nehme ich wahr, sofern keine beruflichen Belange entgegenstehen.
Und selbst dann gibt es von der KM noch ein grosses Hallo, wenn anstehende Dienstreisen das wohlverdiente Wochenende von KM verhageln. Ich habe 30 Tage Urlaub im Jahr, wovon 25 für den Umgang eingerechnet sind. "Erholen" kann man sich in der Zeit nicht, wenn man alleine 5 kleine Kinder betreut.
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#13
(10-07-2012, 22:35)Sixteen Tons schrieb: Das ich wegen der Unterhaltshöhe sozialhilferechtlich in den Leistungsbezug gekommen bin, möchte mein Rechtsanwalt nicht an die große Glocke hängen, da ich dann ja "erst recht" leistungsfähig wäre (jedenfalls könne die Gegenseite so argumentieren).
Der Anwalt hat dumme familienrechtliche Scheuklappen und offensichtlich wenig Erfahrung mit der sozialrechtlichen Schiene. Da du vollschichtig arbeitest, gelten besonders die Argumente aus den derzeit hier diskutierten BVerfG-Urteilen zum fiktiven Unterhalt. Aus den sozialrechtlichen Bezügen eine Leistungsfähigkeit herzuleiten ist abstrus bzw. gerade dann kannst du volle Breitseite sagen: "Was Sie mir hier nehmen, hole ich dort mehr. ;-)"

(10-07-2012, 22:35)Sixteen Tons schrieb: Die weitere Erhöhung des Selbstbehaltes um die Umgangskosten will er allerdings lediglich "zur Diskussion" stellen und im Einigungsverfahren erreichen.
Das ist dumm und schädlich für dich. Sage ihm ganz klar: Mein Selbstbehalt = sozialrechtliches Existenzminimum aus Regelsatz, Wohnkosten, anteil. Kinderregelsätzen, Umgangsfahrtkosten, Freibeträgen. Halte diese Aufstellung mit konkreten Zahlen parat.

(10-07-2012, 22:35)Sixteen Tons schrieb: Außerdem gehe ich davon aus, das ich mir die "Segnungen" des SGB II verschließe, wenn ich einen Vergleich eingehe, der mich unter dem Strich gar nicht aus der Bedürftigkeit entlässt. Das wird mir die Sozialbehörde dann sicherlich vorwerfen.
Mit dieser Annnahme schaffst du dir selbst ein Kopfmonster, das dich belastet. Es ist wirklich genau umgekehrt:
In der Verhandlung wird deine "gesetzliche Unterhaltspflicht" definiert. Es ist unerheblich ob durch Beschluss oder Vergleich. Die Sozialbehörde ist verpflichtet das Ergebnis anzuerkennen und in dieser Höhe KU abzusetzen. Die Sozialbehörde ist berechtigt die Absetzung auf den dort entstandenen Betrag zu begrenzen.

(10-07-2012, 22:35)Sixteen Tons schrieb: Exe wird jedenfalls nicht einen Cent Boden vom bestehenden Titel weichen wollen.
Das "Wünsch-dir-was" deiner Exe wird nicht so eine große Rolle spielen, wie du befürchtest. Das Gericht wird sich mehr mir den Beschränkungen deiner Leistungsfähigkeit befassen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#14
Sixteen Tons schrieb:@Ibykus:
- Einen besser bezahlten Beruf werde ich bei meinem Ausbildungsstand wohl kaum bekommen.
- Ich bin Quereinsteiger in der Softwarebranche und das war schon ein Quantensprung von einem Kaufmannsgehilfen.
- Ich muß mich ja heute schon darum kämpfen, meinen Job überhaupt zu behalten.
- Mein Arbeitgeber kennt meine private Situation und macht sich schon Gedanken und ich muß mich dem Eindruck entgegenstellen, daß ein Mitarbeiter mit so einer finanziellen Belastung demotiviert und unproduktiv ist.
mit diesen Argumenten wirst Du spätestens beim OLG scheitern. Sie bewahren Dich nicht vor einer fiktiven Unterhaltsfestsetzung.

Sixteen Tons schrieb:Aber ich denke, einen "Jagdschein" wie in 2. von dir beschrieben, könnte ich von meinem Arzt bekommen.
das wäre eine Möglichkeit, die dir weiterhelfen könnte (könnte!).

Allerdings verstehe ich nach meinem derzeitigen Wissenstand auch nicht, warum es nicht möglich sein sollte, bei der Einkommensberechnung den von Dir tatsächlich bezahlten Unterhalt zu berücksichtigen, um dann nach SGB II aufzustocken?
Die Voraussetzungen liegen doch nach den hier vielfach besprochenen Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit vor - und zwar unabhängig davon, ob dir Einkünfte fiktiv zugerechnet werden oder nicht?!

Sixteen Tons schrieb:@Skipper: Die Korrespondenz mit der SGB II Behörde füllt bei mir schon ganze Aktenordner. Die verhagelt mir langsam aber sicher den letzten verbliebenen Rest an Lebensfreude. Bedürftig zu sein, ist kein Zuckerschlecken.
Die Lebensfreude kommt zurück, wenn Du Dich erst einmal durchgesetzt hast.

Außerdem: man korrespondiert mit dieser Stelle auch nicht lange, sondern
- stellt einen Antrag,
- legt gegen die Zurückweisung Widerspruch ein und
- klagt gegen den Widerspruchsbescheid
Basta!

In eiligen Fällen wird gleich nach Erhalt des negativen 1.-Bescheides das einstweilige Rechtschutzverfahren beim Sozialgericht anhängig gemacht um dann zielorientiert zum Landessozialgericht zu marschieren.

So habe ich relativ schnell meine Angelegenheit zu meiner Zufriedenheit erledigen können.

Du darfst Dir nicht selber zu viele WENNS und ABER, KÖNNTE SEIN und MÖGLICHERWEISE in den Weg legen.

Zielorientiert denken und handeln!
BANGEMACHEN gilt nicht!
.
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#15
(11-07-2012, 14:38)Ibykus schrieb: mit diesen Argumenten wirst Du spätestens beim OLG scheitern. Sie bewahren Dich nicht vor einer fiktiven Unterhaltsfestsetzung.

Na, das sind ja prima Aussichten. Dann kann man sich ja wirklich nur noch mit den daraus folgenden Sozialleistungstransfers trösten.

Ich hoffe nur, mein Gemüt macht die Drangsalierei noch eine Weile um der Kinder wegen mit.
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#16
(11-07-2012, 15:37)Sixteen Tons schrieb: Ich hoffe nur, mein Gemüt macht die Drangsalierei noch eine Weile um der Kinder wegen mit.

Deine körperliche und geistige Gesundheit ist jenseits aller Unterhaltsfragen das Wichtigste überhaupt. Zieh da eher früher wie später die Bremse, sonst zieht sie deine zusammenbrechende Gesundheit für dich.
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#17
(10-07-2012, 22:35)Sixteen Tons schrieb: Exe möchte gerne, das ich mir noch einen Nebenjob suche, weil sie ja schon gar nichts mehr abbekommt und der Unterhalt nur für die Kinder ist.

Was Frauen wollen und bekommen, das sind 2 Paar Schuhe. Schau mal in deinen Arbeitsvertrag rein, wenn der 0815 ist, steht da drinnen, dass du keine Nebentätigkeit ohne Einverständnis deines Arbeitgebers nachgehen darfst und der erlaubt das ganz einfach nicht und damit ist das Thema vom Tisch.
"Solange ich eine Frau hab die putzt und kocht und regelmäßig ein bisschen Action im Schlafzimmer, brauch ich nicht zu heiraten. Ich kann auch so wem die Hälfte meiner Sachen geben."
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#18
(12-07-2012, 02:11)Armer Tropf schrieb: .... und damit ist das Thema vom Tisch.
er ist verpflichtet sich einen Job zu suchen, der es ihm ermöglicht, Unterhalt zu zahlen.

Wenn ihm die Aufnahme eines Nebenjobs -weswegen auch immer- nicht möglich ist, dann muss er sich eine andere hauptberufliche Tätigkeit suchen.

Erbringt er unentschuldigt keine Nachweise darüber, dass er sich ordentlich darum bemüht hat, werden Einkünfte fiktiv angerechnet und er wird zu Unterhalt verurteilt.
Zahlt er nicht, wird gepfändet.
Und wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er ihm angebotene Jobs abgelehnt hat, droht zudem ein strafrechtliches Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung.

So ist das in diesem unserem Lande!
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#19
Umso lauter würde ich die Trommel schlagen, dass jegliche Erhöhung des Unterhalts einzig zu Lasten der Staatskasse über das SGB II geht.
Auch wenn der Sechzentonner sich natürlich stets intensiv um eine Verbesserung seiner Einkünfte bemüht.
Und das darf das Richterlein auch gerne in sein Protokoll schreiben, wenn er glaubt, er würde seinem Brötchengeber mit einem strengen Urteil einen Gefallen tun.
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#20
wäre auch mal interessant warum so die Staatskasse den titulierten Unterhalt zahlt, die UVK aber nur 133.
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#21
(12-07-2012, 09:41)Absurdistan schrieb: wäre auch mal interessant warum so die Staatskasse den titulierten Unterhalt zahlt, die UVK aber nur 133.

DAS werde ich mit dem Richter ganz bestimmt nicht diskutieren!
Über diese Systemimmanenz darf man sich derzeit als Zahlesel ja noch glücklich schätzen. Das wird m. E. nicht ewig währen.

Btw.: Das JC hat gestern meinen Umzug in eine grössere Wohnung bewilligt.
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#22
Das würde ich auch nicht mit nem Richter diskutieren. Ist eh sinnlos.
Ich rege mich halt auf über die Doppelmoral, wenn mir von der Beistandschaft erzählt wird was von armen Muttis die mit Mindestunterhalt klarkommen müssen und andererseits sie nur viel weniger zahlen.
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#23
(12-07-2012, 10:01)Sixteen Tons schrieb:
(12-07-2012, 09:41)Absurdistan schrieb: wäre auch mal interessant warum so die Staatskasse den titulierten Unterhalt zahlt, die UVK aber nur 133.

DAS werde ich mit dem Richter ganz bestimmt nicht diskutieren!
Über diese Systemimmanenz darf man sich derzeit als Zahlesel ja noch glücklich schätzen. Das wird m. E. nicht ewig währen.
Wenn du diesen Umstand gut findest, hältst du Klappe und freust dich über das viele Geld für die Kinder.

Wenn dir an einem niedrigen Titel gelegen ist, lässt du den Richter am besten wissen, dass du es gut findest, dass deine Kinder auf diese Weise mehr Geld vom Staat bekommen! Smile
Da es ihm ja auch nur um das Kindeswohl geht, wird er das sicher zu würdigen wissen. Smile
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#24
(12-07-2012, 11:21)beppo schrieb: Da es ihm ja auch nur um das Kindeswohl geht, wird er das sicher zu würdigen wissen. Smile
denen ist das piepegal, glaubt mir das!

Die Justiz wendet die Gesetze, solange sie in dieser Form bestehen, gegen uns Väter an. Die Einen freuen sich, andere schalten ihr Gewissen ab und beruhigen sich damit, dass der Gesetzgeber es so gewollt hat.

Und solange betroffene Väter nicht wenigstens brennende Fackeln statt Schuhe vor dem Reichstag "ablegen", wird sich daran auch nichts ändern.
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#25
(12-07-2012, 08:11)beppo schrieb: Umso lauter würde ich die Trommel schlagen, dass jegliche Erhöhung des Unterhalts einzig zu Lasten der Staatskasse über das SGB II geht.
Auch wenn der Sechzentonner sich natürlich stets intensiv um eine Verbesserung seiner Einkünfte bemüht.
Und das darf das Richterlein auch gerne in sein Protokoll schreiben, wenn er glaubt, er würde seinem Brötchengeber mit einem strengen Urteil einen Gefallen tun.

Hierzu habe ich ein sehr interessantes Urteil des OLG Düsseldorf gefunden. Allerdings war da die KM in der Unterhaltspflicht und verdiente nur so um die 800 Euro im Monat und bezog ergänzende Sozialleistungen (und lebte mit ihrem neuen LG zusammen) :

Zitat:Der Senat folgt der Auffassung, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts führt. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 9 des sog. Fortentwicklungsgesetzes vom 20.07.2006 eingeführt worden und soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass nur für den eigenen Lebensunterhalt einsatzfähiges Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wird. Zu dem einsatzfähigen - "bereiten" - Einkommen gehört danach nicht der für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegte Betrag, und zwar "wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit". Der Hinweis auf die jederzeit mögliche Pfändung zeigt, dass der Gesetzgeber von einem bereits vorhandenen und nicht einem erst noch zu schaffenden Unterhaltstitel ausging, weil nur unter dieser Voraussetzung eine Pfändung zu jeder Zeit möglich ist. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II hat allerdings nichts daran geändert, dass die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB zu beurteilen ist, der die "gesetzliche Unterhaltsverpflichtung" für den Bereich des Verwandtenunterhalts begrenzt. Diese Grenzen werden durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert. Andernfalls würde mittelbar eine zusätzliche Einstandspflicht des Leistungsträgers für Angehörige des Hilfebedürftigen begründet, obwohl diese Angehörigen nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen leben und nicht zu dessen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 SGB II gehören. Nach Auffassung des Senats war eine derartige Folge mit der Gesetzesänderung nicht beabsichtigt.

OLG Düsseldorf v. 09.06.2010 - 8 UF 46/10

Quelle Block Beck

Demnach wäre m. E. die Ausweitung der Unterhaltsleistungen unter
Berücksichtigung von Zuflüssen aus dem SGB II vom Gesetzgeber auch nicht gewollt, da sonst weitere künstliche "Bedarfsgemeinschaften" produziert werden. Das ist doch eine klare Ansage, das die Querfinanzierung von Unterhalt durch das Sozialrecht bei der Unterhaltsberechnung in der Familienrechtsprechung nicht zulässig ist. Bei so ein Deal vor Gericht wie in dem Beitrag von IPAD stellt sich mir schon die Frage, ob das nicht schon vorsätzlicher Rechtsbruch ist. Allerdings war hier der U-Pflichtige eine Frau. Einen Vater hätte man wahrscheinlich mit Einkommensfiktion ganz woanders hingestellt Sad
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