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Verfahrenskostenhilfe (zuschuß )
#1
Hallo. Tut mir leid, wen ich ein Thema anschneide, das vielleicht schon irgendwo explizit erörtert wurde, habe aber über die Suchfunktion bei VKH
oder Verfahrenskosten nichts gefunden.

Also: Habe gestern ein Schreiben der gegnerischen Anwältin bekommen, die von mir einen Verfahrenskostenvorschuß von 968,- Euro erwartet.
Hab dann mal gegooogelt und dort gelesen, das dieser Vorschuß wohl eine Besonderheit im Familienrecht darstellt - habe aber keine Ahnung, was damit verbunden ist. Meine Exe hat mit eig. Einkommen, TU , KU und
KG ein Nettoeinkommen von über 2300 €. Egal was passiert, ich werde niemals die Anwältin meiner Exe bezahlen, die mir das Fell über die Ohren ziehen will -niemals. Eher zahle ich 1000 € Anwaltskosten, als dafür auch nur einen Cent zu berappen ....
Kann man mich aufklären, wie diese Geschichte zusammenhängt und wie ich am besten auf die Forderung reagieren sollte ? Vielen Dank im voraus.

Viele Grüße
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#2
Ja das gibt es tatsächlich gehört zu denen Perversionen des Familien"rechts"

Im Rahmen der ehelichen Solidarität hat der stärkere (du) dem schwächeren (sie) ggf. das Messer zu bezahlen, das sie benötigt um dir dir das Haut abzuziehen.
Da schimmert die alte Nazitradition durch, wo die Familie des Gehenkten, auch den Strick zu bezahlen hatte.

Ob das so ist, kann aber, afaik, nicht die Anwältin festlegen, sondern nur der Henker, äähh Richter.

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#3
(02-03-2012, 08:53)ArJa schrieb: Meine Exe hat mit eig. Einkommen, TU , KU und KG....
KU und KG gehören nicht zu ihrem Einkommen. Da es sich hier anscheinend um das Scheidungsverfahren handelt, wirst Du ihre Rechtsvertretung wohl zahlen müssen.
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#4
Hab gerade noch ein bißchen gegoogelt und beginne langsam das System zu begreifen. Man unterscheidet zwischen
VKZ ( Verfahrenkostenvorschuß - von mir ) und VKH ( Verfahrenskostenhilfe - vom Staat ). Meine Exe hatte im Nebensatz vor Monaten VKZ bei mir beantragen lassen, den mein Anwalt zunächst abgelehnt hatte mit Hinweis auf ihre Einkommenshöhe.

Vor 3 Tagen im Umgangsprozeß fragte die Exenanwältin den Richter : Und was ist mit Verfahrenskostenhilfe ?
Ich habe aber die Antwort nicht mitbekommen, das haben die Beiden offensichtlich unter sich gekungelt.

Nehmen wir einmal an, ich würde im ersten Unterhaltsprozeß in 3 Wochen zur Zahlung von VKZ verdonnert, würde
das nach meinen Recherchen bedeuten, das ich die Exenanwaltskosten " nur " vorzuschießen hätte und könnte dann versuchen, genau wie bei VKH 48 Monate lang die Kohle zurückzubekommen .... Ist meine Interpretation so richtig ? Oder ist die Kohle dann endgültig weg ?

Ich möchte meine Exe, die zur Zeit 30 Stunden wchtl. arbeitet, ab Sommer aufgrund des BGH Urteils nämlich zwingen, nach der Scheidung vollschichtig zu arbeiten, damit ich keinen nachgehenden Betreuungsunterhalt mehr
zahlen brauche .....
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#5
Hallo ArJa,

Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss sind zwei gänzlich verschiedene Dinge. Ich hab mich auch damit beschäftigen müssen und fand eine super Erläuterung auf einem Expertenportal: Hier mal der Link:

http://www.ischeidung.de/verfahrenskoste...-_163.html

Auf der gleichen Website gibt's auch ein Tool, wo gratis gecheckt werden kann, ob Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung bewilligt wird.

Viele Grüße
Roland
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#6
(08-04-2012, 21:06)Roland67 schrieb: Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss sind zwei gänzlich verschiedene Dinge.
So verschieden sind diese Rechtsinstitute gar nicht:
VerfKstnVorschuss erhält nur, wer bedürftig ist, also VKH-fähig ist.

Roland67 schrieb:http://www.ischeidung.de/verfahrenskoste...-_163.html
da wird's schön erklärt!

Die gesetzliche Grundlage ist § 1360a Abs. 4 BGB!
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