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Nebenjob beim Unterhaltspflichtigen überobligatorisch?
#1
Liebe Leidensgenossen,

meine Ex und ich streiten uns, ob das Gehalt meines Nebenjobs ( 300 - 400 € im Monat ) zum Kindesunterhalt angerechnet wird oder nicht.

Die Fakten sind:
Ich gehe ganztags Vollzeit arbeiten und bestreite nach meinem Einkommen den KU in Höhe der Stufe 2 nach DDT.
Nun meinte meine liebe Exe, dass mein Gehalt vom Nebenjob noch mit eigerechnet werden muss, da es ja zum Einkommen zählt.
Soweit gebe ich Ihr bedingt Recht.

Aber ist es nicht so, dass ich durch meine Vollzeitstelle den Mindestunterhalt bezahlen kann und mein Nebenerwerb dadurch "überobligatorisch" angesehen wird???

Folgendes hab ich dazu gefunden:
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.

Da mein Einkommen ausreicht um den Mindestunterhalt zu begleichen, ist mein Nebenjob doch "überobligatorisch".
Oder liege ich falsch?

Hat jemand ein Urteil oder Rechtsgrundlage zu diesem Thema,
auf das ich mich berufen kann?


Vielen Dank für eure konkreten Antworten.
masku
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#2
Die Leitlinien sagen was anderes:

"Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr."

Es gibt nur die Einschränkung, dass du nicht verpflichtet bist den Nebenjob weiterzumachen: "Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten."

Eine nur teilweise Anrechnung dürfte Richterfreiheit sein. Wobei die Einordnung nach Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle für eine Einrechnung der Einkünfte aus Nebenjob spricht, in den höheren Stufen eher dagegen.
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#3
(01-03-2012, 11:43)p schrieb: Eine nur teilweise Anrechnung dürfte Richterfreiheit sein.
Nennt sich auch "Billigkeit" (vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB.) Smile Siehe Punkt 7 der DüTab Richtlinien.

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#4
@masku
Ich würde ihn nicht einmal anrechnen lassen, wenn ich Mindestunterhalt nicht bezahlen könnte.

Ich würde auch beim Hauptarbeitgeber vermehrt "gelbe Urlaubscheine" abgeben und meine Krankheitskosten Einkommensmindernd geltend machen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
Hallo Dzombo,

da ich den Nebenjob meistens an 2-3 WE`s in einem Hotel mache,
ist es umgangstechnisch nicht ganz so einfach.

Umgang ist leider nur möglich, wenn ich im Hotel nicht gebraucht werde.

In wieweit ist denn der Umgang für den Nebenjob relevant,
bzw. ob dieser überobligatorisch anzusehen ist?
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#6
Da Du mehr als Mindesunterhalt zahlst, dürfte er überobligatorisch sein.

Außerdem müsste man ja erst ausrechnen, ob Du wirklich eine Stufe höher rutscht.

Auch eine Nebenjob hat einen gewissen Aufwand an Werbungskosten.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7
Ich käme dadurch definitiv eine Stufe höher :-(

Aber noch bin ich guter Dinge, dass der Job überobligatorisch
bewertet wird.

Danke
masku
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#8
Eine Stufe sind etwa 20 €

Warum machst Du Dir dann deswegen einen Kopf, wenn Du 400 € mehr verdienst?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#9
Das kann ich Dir sagen!
Weil ich für 2 Kinder unterhaltspflichtig bin ( 7 + 18, Schüler ) und beide Mütter,
wer hätte das gedacht, parasitenartige Kreaturen sind, die es sich zur Aufgabe gemacht haben
die sprudelnde Quelle genüsslich zu schröpfen.
Und ich bin keinesfalls bereit mich ausnutzen zu lassen.
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#10
(01-03-2012, 17:05)masku schrieb: Und ich bin keinesfalls bereit mich ausnutzen zu lassen.
Warum machst Du den Nebenjob dann überhaupt? Die paar Kröten würde ich sausen lassen und die Zeit lieber mit meinen Kindern verbringen wollen.
Ausserdem gäbe es auch noch die Möglichkeit das Taschengeld rot/gelb/schwarz/grün etwas aufzubessern. Angel
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#11
Liebes Forum,

kann ich bei dem Einkommen aus meinem Nebenjob eigentlich auch
"berufsbedingte Aufwendungen" ( 5% Regelung oder Kilometerpauschale)
in Abzug bringen?

Oder geht das nur beim Hauptjob?

Vielen Dank
masku
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#12
Ja, das kannst du. Natürlich nicht, wenn es als überobligatorisch aussen vor bleibt.
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#13
Hallo Forum,

nachdem ich meinen Nebenjob mit untenstehendem Hinweis beim Amt angegeben habe:

- ich bitte um Beachtung, dass meine Nebentätigkeit als überobligatorisch anzusehen ist,
da ich Vollzeit arbeite und mein Gehalt ausreicht um den Mindestunterhalt sicherzustellen.

Unterhalt zahle ich nach Stufe 2, also mehr als den Mindestunterhalt.

Nun kam folgende Antwort vom Amt:
Um zu prüfen, ob Ihr Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist, teilen Sie uns bitte mit, mit wie viel Stunden Sie wöchentlich bzw. monatlich in Ihrem Hauptberuf beschäftigt sind.

Kann der Nebenjob als nicht überobligatorisch angesehen werden, wenn ich eine wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschreite?
Ich stelle den Unterhalt nach Stufe 2 mit meinem Gehalt sicher.
Muss dann der Nebenjob nicht zwangsläufig als überobligatorisch angesehen werden?
Bin etwas überfragt im Moment und hoffe Ihr könnt mich aufklären.

Vielen Dank
masku
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#14
Hallo Masku

selbst wenn Du nur 6 Stunden täglich arbeiten könntest, würdest Du die Stundenzahl schon nicht Unterschreiten.

Ab 6 Stunden, also 30 Stunden wöchtentlich arbeitet man Vollzeit in der Sozialgesetzgebung.

Wenn Nun das Jugenamt meint, sie müssten Deinen Nebenjob anrechnen, weil Du weniger als 40 Stunden wöchentlich beim ersten Arbeitgeber beschäftigt bist, dann mach das Jugendamt darauf aufmerksam, dass Dir auch nichts passieren könnte, wenn Du Deine wöchentliche Arbeitszeit auf jene 30 Stunden reduzierst.

Das Jugendamt soll also erst mal ausrechnen, ob Du mit einer 30-Stunden-Woche noch auf den Unterhalt, den Du bezahlst kämst.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#15
(19-03-2012, 11:40)masku schrieb: Kann der Nebenjob als nicht überobligatorisch angesehen werden, wenn ich eine wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschreite?

Aus der Anfrage spricht die Unsicherheit des Jugendamts. Aber sie ist positiv zu werten. Anrechnen oder nicht anrechnen könnte ein Richter nach Belieben. Ein Vollzeit-Hauptjob wird dann wohl nach Jugendamtslesart keine oder nur teilweise Anrechnung nach sich ziehen, wenn du jedoch auch im Hauptjob nur Vollzeit arbeitest werden sie das Nebenjobeinkommen voll dazuzählen. Das lese ich aus dieser Anfrage heraus. Das Jugendamt vermischt da aber verschiedene Sachverhalte und zwar du deinem Vorteil. Sie bringen da Elemente der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Mangelfall hinein, wo ein Vollzeitjob Pflicht ist und sogar ein Nebenjob, wenn der Hauptberuf kein Vollzeitjob ist. Daraus folgert aber nicht, dass ein Nebenjob überobligatorisch ist, wenn es kein Mangelfall ist.

Positiv ist das, weil du ja einen Vollzeit-Hauptjob hast, oder? Vielleicht lassen sie dann den Nebenjob als überobligatorisch gelten. Das könnte ein Richter nämlich ohne weiteres ablehnen. Schön, wenn das Jugendamt freiwillig überobligatorische Arbeit anerkennen würde.
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#16
Hallo p,

ja, ich arbeite Vollzeit. Von Montag bis Freitag.
Soll ich den Vorschlag von Camper1955 nutzen?

Was schlägst Du vor, was ich denen schreiben kann/soll?
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#17
(19-03-2012, 12:24)masku schrieb: Hallo p,

ja, ich arbeite Vollzeit. Von Montag bis Freitag.
Soll ich den Vorschlag von Camper1955 nutzen?

Was schlägst Du vor, was ich denen schreiben kann/soll?

Das Sozialrecht ist in der Regel die unterste Schwelle der Inanspruchnahme.

Das muss man den Ämtern, Behörden und Richtern nur mal verklickern.

Und sozialrechtlich arbeitest Du bereits mit 6 Stunden Vollzeit. Egal ob Du gesund oder behindert/schwerbehindert bist.

lg

Robert

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#18
Camper,

6 Std = Vollzeit?

Wo steht das?
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#19
Das würde mich auch mal interessieren.
Konnte bei Tante Gugel nichts darüber finden.

Vielleicht kann uns jemand helfen?
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#20
Das es überobligatorisches Einkommen beim Unterhaltpflichtigen gibt wäre mir neu. Das gibt keine der unterhaltsrechtlichen Leitlinien her.

Das Einkommen aus dem Nebenjob erhöht das zur Verfügung stehende unterhaltsrechtliche Einkommen.
Selbstverständlich können auch für den Nebenjob die üblichen berufsbedingten Aufwendungen geltend gemacht werden, also Fahrtkosten etc.

Selbst wenn man 400,-€ voll anrechnet bedeutet das lediglich 1 Stufe höher in der DDT also, je nach Alter des Kindes und Einkommen im Hauptberuf, einen Betrag von 16 bis max. 34,-€ monatlich.

Eventuell steigt man jedoch gar nicht in der Einkommensstufe. Das ist abhängig vom Einzelfall.

@camper
Was haben denn irgendwelche Zeiten aus dem Sozialrecht mit dem Familienrecht zu tun?
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#21
Hallo,

habe bei 2 JA die Neuberechnung laufen.

JA 1 hat den Nebenjob als überobligatorisch angesehen und nicht berücksichtigt, weil ich argumentiert habe:
Was der einen Partei gebilligt wird, darf der anderen nicht verwehrt bleiben.

Bei JA 2 bin ich noch am kämpfen.
Die wollen jetzt meine wöchentliche Arbeitszeit wissen.
Wieso und weshalb versuche ich noch zu ermitteln.
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#22
(20-03-2012, 13:30)masku schrieb: Wieso und weshalb versuche ich noch zu ermitteln.
Was willst Du denn da selbst ermitteln? Wie das Gericht in Deinem Fall drauf wäre? @p schrieb in Beitrag #17:
"Vielleicht lassen sie dann den Nebenjob als überobligatorisch gelten. Das könnte ein Richter nämlich ohne weiteres ablehnen."

Vor dem Familiengericht und auf offener See....Smile
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#23
(20-03-2012, 12:43)Eifelaner schrieb: @camper
Was haben denn irgendwelche Zeiten aus dem Sozialrecht mit dem Familienrecht zu tun?

Ganz einfach. Weil da Sozialrecht normalerweise die Grenze der Inanspruchnahme ist.

So zumindest würde ich argumentieren. Mit 6 Stunden arbeitstäglich arbeite ich schon Vollzeit. Ich habe keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente mehr.

Ich kann von einem Jobcenter auch nicht angehalten werden, mir einen Nebenjob zu suchen, weil ein Nebenjob immer auch mit Ausgaben verbunden ist.

Wenn ich aus 30 Stunden in der Woche 1500 € Brutto erwirtschafte und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet bin, kann das Jobcenter nur verlangen, dass ich titulierten Unterhalt senke, nicht dass ich mehr arbeite.

Es gibt nun mal nur 3 Stufen

1. Stufe heisst er kann nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten. Im Sozialrecht ist man dann voll erwerbsgemindert.

2. Stufe heisst er kann von 3 - unter 6 Stunden arbeiten. Damit hat man Anspruch teilweise Erwerbsminderungsrente.

3. Stufe heisst. Er kann 6 Stunden und länger, vielleicht auch nur in bestimmten Berufen arbeiten. Dann hat man keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Bei mir ist es so, dass die Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente bezahlt.

Begründung:

Taxi fahren geht nur noch unter 6 Stunden, aber meinen Ausbildungsberuf als Bürokaufmann kann ich noch 6 Stunden und länger machen. Und die gesteigerte Erwerbspflicht steht lediglich in den UHL, nicht in den Gesetzen.

Einen Nebenjob kann ich also jederzeit beenden, auch wenn ich ansonsten nur 30 Stunden arbeite. Denn mit 30 Stunden in der Woche arbeite ich Vollzeit. Und mehr darf auch die Familienrechtssprechung nicht verlangen, wenn es um gesteigerte Erwerbspflicht geht.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#24
@camper

Das ist ja alles schön und gut, aber was hat das mit der Situation von @masku zu tun?

@ masku hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von über 1500,-€ und möchte sich etwas dazuverdienen.
Die Frage ist, ob der zusätzliche Verdienst bei der Kindesunterhaltsberechnung angerechnet wird oder nicht.

Mir ist jedenfalls kein Urteil bekannt, dass Teile des Einkommens beim Pflichtigen unberücksichtigt lässt.

Gruß
Eifelaner
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#25
Hallo an alle,

das habe ich dazu gefunden:

Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch", d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet. Anders ist es aber dann, wenn Unterhalt für minderjährige Kinder geschuldet wird und das Einkommen aus der Vollzeittätigkeit nicht ausreicht, wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder (unterste Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. In diesem Fall wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit mitgerechnet, um zumindest den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.

Und darauf berufe ich mich, da ich:
a) Vollzeit arbeite
b) den Mindestunterhalt leisten kann

Einer Mutter von einem unter 3jährigen Kind wird eine Nebentätigkeit als überobligatorisch angerechnet, da diese nicht verpflichtet ist zu arbeiten.
Ich bin auch nicht verpflichtet nebenher zu arbeiten, aber ich tue es nunmal.
Auch habe ich so gegenüber den Ämtern argumentiert und zumindest bei einem einen Erfolg verbucht. Bin mir fast sicher das das zweite Amt es auch so sieht.
"Was dem einen gebilligt wird, darf dem anderen nicht verwehrt bleiben"

Gruß
masku
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