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Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage
#1
Um meinen querulatorischen Züge zu bestätigen, habe ich die nächste Klage, wieder vor dem Sozialgericht eingereicht.

Zur Vorgeschichte.

Zurzeit bin ich als Taxifahrer angestellt, in dieser Eigenschaft aber bereits seit 06.12.2010 krank geschrieben.

Vom 27.Juli 2011 bis 21. September 2011 war ich deswegen auf Reha in einer psychosomatischen Klinik.

Der Befundbericht der Rehaklinik brachte das Ergebnis, dass ich als Taxifahrer maximal noch unter drei Stunden erwerbstätig sein kann in anderen Berufen, vielleicht aber noch in Vollzeit als Schulbusfahrer oder Verkäufer.

Die Rentenversicherung hat mir daraufhin im Oktober 2010 einen Bescheid geschickt, ich solle weiter Taxi fahren.

Das weitere erklärt sich nun in der Klageschrift meines Anwaltes.

Besonders sensible und persönliche Daten habe wurden durch xxxxx ersetzt. Name und Ort des Klägers sind frei erfunden.

Zitatanfang

Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg

Vorab per Fax: xxxxxxx

Landsberg, den 18.01.2012

AZ: xxxxx
xxxxxx

Klage:

In Sachen

Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
-Kläger-
Prozessbevollmächtigte: Becker & Partner, Rechtsanwaltskanzlei, Sandauer Str. 253, 86899 Landsberg

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, Wallenbergstr. 13, 10713 Berlin, Bearbeitungskennzeichen xxxxxxxxx

-Beklagte-

wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

gestatte ich mir anzuzeigen, dass ich die rechtsanwaltlichen Interessen vertrete. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage zum Sozialgericht Augsburg und beantrage wie folgt:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte

Begründung:

Gegenstand und Grundlage der vorliegenden Auseinandersetzung ist das Begehren des Klägers gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 10 SGB VI

I.

1.Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.10.2011 wurden dem Kläger die beantragten Leistungen nicht bewilligt.

Beweis: Bescheid vom 18.10.2011, beizuziehen über die Leistungsakte der Beklagten.

Gegen den Bescheid vom 18.10.2011 richtete sich sodann der vom Kläger persönlich geführte Widerspruch.

Beweis: Widerspruch vom 21.10.2011 als Anlage K 1

Zur Begründung führte der Kläger in Person aus, dass er seit dem 21.05.2011 einen GdB von 40 habe und sich aufgrund der Langeweile und insbesondere der körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage sehe, eine Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben.

Beweis: Wie vor

Dieser Widerspruch wurde verbeschieden mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.12.2011.

Danach würden die Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht vorliegen.

Es sei so, dass nach sozialmedizinischer Einschätzung der Beruf des Taxifahrers unter regelmäßiger ambulanter Richtlinienpsychotherapie weiter ausgeübt werden könne.

Insoweit seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich.

2. Diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird entgegengetreten.

Mitnichten kann der Kläger in Person den Beruf des Taxifahrers unter regelmäßiger ambulanten Richtlinienpsychotherapie weiter ausüben.

Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Sehr wohl sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI liegen vor.

Beweis:

Wie vor

II.

In rechtlicher Hinsicht ist auf folgendes hinzuweisen.

Gemäß § 10 Abs 1 haben Versicherte einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder anderer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 SGB VI in Person des Versicherten vorliegen.

Die ist nach hiesigem Dafürhalten der Fall.

Auf den obigen Sachvortrag nebst Beweisangeboten wird Bezug genommen.

Aus genannten Gründen bitte ich antragsgemäß zu entscheiden.

Marcus Becker

Rechtsanwalt

Zitatende







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#2
Meine Klagen scheinen Erfolg zu haben.

Jetzt will sich auch die Agentur für Arbeit mit mir befassen.

Leider bin ich momentan weder im Bereich des SGB III, noch des SGB II.

Abgesehen davon brauche ich aufgrund meiner Behinderung erst eine Zusage der Agentur für Arbeit auf Übernahme der Taxikosten für Hin- und Rückweg.

Wenn die Agentur für Arbeit das zusagt, dann rede ich auch mal mit dem Sachbearbeiter dort. Vielleicht sagt er mir die Übernahme meiner Weiterbildungskosten zum Mediator zu.

Ansonsten steht mir ja ein Anwalt zur Seite.

lg

Camper

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#3
... ist zwar interessant. Aber so richtig mit deiner Familiensituation oder Vaterschaft haben diese Vorgänge ja nichts zu tun. Eher so "normaler Sozialrechtskram". Oder?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
(02-02-2012, 13:33)sorglos schrieb: ... ist zwar interessant. Aber so richtig mit deiner Familiensituation oder Vaterschaft haben diese Vorgänge ja nichts zu tun. Eher so "normaler Sozialrechtskram". Oder?

1.) Habe ich beim Admin gefragt, ob ich es einstellen darf. Er hat zugesagt. Als ich nachgefragt habe wo. Hat er gesagt "hier."

2.) Hat das sehr wohl auch mit Vaterschaft zu tun. Ich war ja schon Schwerbehindert, als Exilein noch nicht mal geboren war. Und der § 1610 BGB zielt nicht nur auf die Lebensverhältnisse des Bedürftigen, sondern auch auch die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ab.

So zumindest steht es mit Verweis auf Palandt/Gschwendner in der Entscheidung des OLG. in meinem Verfahren.

lg

Camper

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#5
So, in meinen beiden Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg tut sich endlich etwas.

Nun wird endlich eine Gutachten in Auftrag gegeben, dass sowohl den Grad meiner Behinderung (GdB), als auch den Grad meiner Erwerbsfähigkeit (GdE) zusammen fasst.

Bisher war es immer So, dass Gutachten für den Grad der Behinderung nichts aussagten über den Grad meiner Erwerbsfähigkeit und umgekehrt.

Nun hoffe ich doch, dass das Ganze a bisserl flotter von statten geht.

lg

Camper
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#6
Nun hat die Deutsche Rentenversicherung/Bund die letzten und aktuellsten Befundberichte zugeschickt bekommen mit der Aufforderung durch das Sozialgericht zur Stellungnahme.

Es werden wohl wieder 6 Wochen ins Land gehen, bevor es darüber etwas Neues zu berichten gibt.
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#7
Naja, wir wissen doch wie schneckenturborasant die Rentenversicherung ist. Wir können ja mal ein Liedchen im Chor darüber aufnehmen. Vielleicht wird es ein Hit Wink

Wie kommst Du auf Verkäufer? Je nachdem wo es Dich zwickt wird das nicht in Frage kommen.

Auf jeden Fall viel Glück und einen schnellen Sachbearbeiter.

LG Freaky
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#8
(15-05-2012, 20:45)Freaky schrieb: Wie kommst Du auf Verkäufer? Je nachdem wo es Dich zwickt wird das nicht

Ich will ja gar kein Verkäufer werden. Das hat die psychosomatische Klinik festgestellt, dass ich das machen könnte.

Die Rentenversicherung ist davon aber schon wieder abgerückt. Momentan sind Taxifahrer unter 6 Stunden und Bürokaufmann über 6 Stunden aktuell.

Dagegen läuft natürlich auch schon ein Widerspruch. Das ist aber noch nicht spruchreif.

Ich halte mich für einen guten Mediator im realen Leben und diese Tätigkeit möchte ich zwischen drei und unter 6 Stunden täglich ausüben.

Bei einem Einkommen zwischen 60 € und 200 € pro Mediationsstunde reicht auch die geringe Anzahl an Stunden zum Leben und nicht nur zum Überleben.

Was fehlt ist die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sprich die Übernahme der Weiterbildungskosten zum Mediator.

Ansonsten bringe ich die rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen dafür mit.

lg

Camper
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#9
Hier findet der Gutachter, wenn ich 2 x 7 Stunden Taxi fahren kann, dann kann ich auch 5 x 7 Stunden und damit Vollzeit Taxi fahren.

Daher sind auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig.

Auch diese Klage wird nicht zurück genommen, sondern aufrecht erhalten.
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#10
Hier stellt nun das Gericht mir zumindest anheim, einen eigenen Gutachter zu benennen, der bestätigen oder dementieren soll, dass ich öfter wie 2 x in der Woche Taxi in der Lage bin, Taxi zu fahren, oder ob das aus gesundheitlichen Gründen einfach nicht möglich ist.

Nach § 109 SGG.

Muss mal schauen, was meine Rechtschutzversicherung dazu sagt.

lg

Robert
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#11
Mein Anwalt hat nun den Antrag nach § 109 SGG gestellt und beantragt, die Anhörung und ergänzende Begutachtung durch einen, von ihm benannten Gutachter.

In seinem Schreiben betont der Anwalt auch, dass für Taxifahrer eine Beförderungspflicht besteht (§ 13 BOKraft), der ich aufgrund meiner erstgutachterlich bestätigten Klaustrophobie nicht nachkommen kann, wenn ich mehr als 2 Fahrgäste aufnehmen muss.

Von da her sieht er eine Leistungsfähigkeit unter drei Stunden, wie die Reha-Klinik ja, allerdings in anderem Zusammenhang, festgestellt hat.
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#12
Hallo zusammen

Auch hier geht es nur weiter. Das Gericht hat sich an den von meinem Anwalt beantragten Gutachter gewandt und will zunächst einmal einen "Kostenvoranschlag" einholen.

Der Gutachter hat dann bei Erstellung des Gutachtens folgende Beweisfragen zu beantworten:
Zitat:1. Gesundheitsstörungen:

Welche Gesundheitsstörungen liegen beim Kläger vor.

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit

Ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als Taxifahrer durch diese Gesundheitsstörungen
a) erheblich gefährdet oder
b) bereits gemindert?

Geben sie an welche qualitativen und quantitativen Einschränkungen bestehen.

3. Ausschlussgründe

Ist eine ambulante Heilbehandlung, insbesondere eine haus- oder fachärztliche Behandlung, ausreichend? Ist eine Krankenhausbehandlung erforderlich?

4. Erfolgsaussichten

Diese Frage ist zu beantworten, wenn Frage 2 (Einschränkung der Erwerbsfähigkeit) bejaht und Frage 3 (Ausschlussgründe) verneint wurde

Kann durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulungsmaßnahmen, Berufsfindungsmaßnahmen, Belastungserprobungen, Vorbereitungskurse für schulische Grundlagen, Mobilitätsbeihilfe, technische Arbeitshilfen)

- bei verminderter Erwerbsfähigkeit diese voraussichtlich längerfristig wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden

- bzw. bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längerfristig eine drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden?

Können sie Hinweise geben, welche Leistungen eventuell geeignet wären?

Diese Untersuchung wird dann vorläufig in Abtrennung zum gesamten Verfahren auf Prozesskostenhilfebasis statt finden müssen, da es eine Untersuchung nach § 109 SGG ist.

Das setzt eine Vorschussleistung für das ärztliche Gutachten voraus, während das Erstgutachten ja die Rechtschutzversicherung getragen hätte, wenn der neue Gutachter nicht zumindest eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit als Taxifahrer erkennt.

Erkennt er das, dann trägt sowieso der Freistaat Bayern die Kosten.

lg

Robert
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#13
An der Fragestellung ist meines Erachtens nichts auszusetzen.

Ist grundätzlich der Wunsch eines Gutachters, dass das Gericht die Fragestellung bestmöglich stellt.

Ich hätte mir gewünscht, dass sie zur damaligen Zeit, als es um den Mißbrauchsvorwurf gegen mich ging, ebenfalls so fundiert ausgesehen hätte.
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#14
(27-01-2013, 21:41)blue schrieb: An der Fragestellung ist meines Erachtens nichts auszusetzen.

Das sehe ich auch so.

Hier werden Fragen gestellt, die dem Gutachter die objektive Einschätzung der Situation ermöglichen, ohne dass er befürchten muss, nie wieder einen Gutachterauftrag von Seiten eines Gerichtes im Fall einer anderen Meinung als der Erstgutachter zu erhalten.

Schön wäre es allerdings gewesen, wenn bereits der Erstgutachter dieselbe Fragestellung bekommen hätte. Vermutlich wäre sein Gutachten dann noch mehr zu meinen Gunsten ausgefallen.

Hier musste aber erst der Weg über eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Sozialministerium genommen werden, das unter anderem auch die Richtergehälter der sozialen Gerichtsbarkeit trägt, bevor es zu dieser Fragestellung beim Zweitgutachter kam.

Zuerst hat der Richter ja beschieden, dass er so urteilen will, wie es im Erstgutachten steht, obwohl die Fragen dort nicht so komplex gestellt wurden.

lg

Robert
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#15
Ein kurzes Update.

Der Gutachter hat eine Begutachtung bezüglich Rente abgelehnt. Es ist ein rein psychisches Problem, dass ich habe. Daher nutzt es wenig, wenn er ein Gutachten macht, da er kein Psychiater ist, und der Erstgutachter ja alle Probleme aus neurologischer Sicht richtig bewertet hat.

Nun darf mein Anwalt einen Psychiater suchen, der ein (ergänzendes) Gutachten macht.

lg

Robert
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#16
Update

Mein Anwalt hat auf meinen Wunsch Ärzte der psychosomatischen Klinik vorgeschlagen, wo ich von Juni bis September 2011 auf Reha war.

Ich bin gespannt, ob das Sozialgericht und/oder die Rentenversicherung die Begutachtung durch diese Ärzte wegen eventuellem Gefälligkeitsgutachten verweigern, oder ob sie durchgehen lassen, dass hier ein Gutachten entstehen könnte, dass weder der Rentenversicherung, noch dem Sozialgericht passt.

lg

Robert
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#17
Auch hier mal ein kleines Update

Am 22.05.2013 ging nun endlich der sozialgerichtliche Auftrag an den Zweitgutachter raus.

Dieses Kosten für das Zweitgutachten werden (vorläufig) von meiner Rechtschutzversicherung übernommen. Erst als der Betrag beim Sozialgericht eingegangen war, hat das Sozialgericht den Gutachterauftrag erteilt.

Das Zweitgutachten kostet in diesem Fall 1600,00 €, sofern nicht weitere aussergewöhnliche Kosten entstehen.

lg

Robert
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#18
(25-05-2013, 05:41)Camper1955 schrieb: Das Zweitgutachten kostet in diesem Fall 1600,00 €, sofern nicht weitere aussergewöhnliche Kosten entstehen.
Geht es immer noch um die Frage, ob du 10,-€ für ein Taxi ausgeben darfst?

Bin ich froh, dass ich keine Steuern mehr bezahle! Smile
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#19
Ne, in diesem Fall geht es darum, ob ich als Taxifahrer Vollzeit, also 6 Stunden und mehr, Teilzeit, also 3 - unter 6 Stunden, oder gar nicht mehr bzw. unter 3 Stunden täglich, oder unter 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann

Begutachtet der Zweitgutachter wie der Erstgutachter, dann darf ich mir wieder einen Vollzeitjob als Taxifahrer suchen.

Erkennt er eine teilweise Erwerbsminderung als Taxifahrer (unter 30 Stunden wöchentlich) , oder eine volle Erwerbsminderung als Taxifahrer (unter 15 Stunden wöchentlich), dann muss er dem Gericht benennen, was getan werden kann, damit ich wieder in Vollzeiut beschäftigt werden kann. Umschulung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, längerer Klinikaufenthalt usw. All diese Kosten darf dann die Rentenversicherung tragen und rückwirkend ab Antrag bekomme ich - zumindest vorläufig - volle, oder teilweise Erwerbsminderungsrente.

Bei mir geht das noch, weil ich vor 1961 geboren bin. Da wird noch auf den zuletzt ausgeübten Beruf geschaut.

Jahrgänge die nach 1961 geboren sind bekommen volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente nur, wenn sie überhaupt nur noch unter 15 bzw. 30 Wochenstunden arbeiten können. Egal in welchem Beruf. Da mutet man einem Dachdecker auch zu, als Pförtner zu arbeiten, wenn er seinen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben kann.

lg

Robert
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#20
Hier mal die Beweisfragen, die das Gericht vom Zweitgutachter beantwortet haben will.
Zitat:1. Gesundheitsstörungen

Welche wesentlichen Gesundheitsstörungen liegen beim Kläger vor?

2. Einschränkung der Erwerbsfähigkeit

Ist die Erbwerbsfähigkeit des Klägers als Taxifahrer durch diese Gesundheitsstörungen

a) erheblich gefährdet oder
b) bereits gemindert?

Geben sie an, welche qualitativen und quantitativen Einschränkungen bestehen.

3. Ausschlussgründe

Ist eine ambulante Heilbehandlung, insbesondere eine haus- oder fachärztliche Behandlung ausreichend? Ist eine Krankenhausbehandlung erforderlich?

4. Erfolgsaussichten

Diese Frage ist nur zu beantworten, wenn Frage 2 (Einschränkung der Erwerbsfähigkeit) bejaht und Frage 3 (Ausschlussgründe) verneint wurde.

Kann durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulungsmaßnahmen, Berufsfindungsmaßnahmen, Belastungserprobungen, Vorbereitungskurse für schulische Grundlagen, Mobilitätshilfen, Arbeitshilfen)

- bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese längerfristig voraussichtlich wesentlich gebessert, wieder hergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden.

- bzw. bei erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längerfristig eine drohende Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden?

Können Sie Hinweise geben, welche Leistungen eventuell geeignet wären?

lg

Robert
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