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Pfändnung ! Versuch ALLES zu bekommen.
#1
Anwalt der Exe winkt also mit dem Urteil nach § 170 StGB in dem der rückständige Unterhalt und das Verlangen zur Zahlung genauso tituliert ist, wie natürlich auch schon in vorliegenden Jugendamtsurkunden.

Nun versucht der Anwalt meinen Geschäftspartner zu erpressen, Er müsse ALLE Provisionsansprüche meinerseits nun pfänden. Mir bleibt 0 Euro. Basta.

Jetzt würde wohl Hartz IV winken, oder ?

Kann mir jemand was dazu sagen?

Der Anwalt des Geschäftspartners hat schon mitgeteilt, dass die Gegenseite das machen könne.

(Haben aber einen Weg gefunden das dieser Zustand nicht eintritt, nur das kann ich hier jetzt nicht schreiben und ist auch letztlich egal)

Kann der obige Fall tatsächlich so rechtmäßig sein?
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#2
Das ist das Problem als Einzelfirma und diese Rechtsform ist maximal ungünstig. Forderungen aus dem privaten Bereich können da eben bis zum geschäftlichen Bereich weggepfändet werden. Ich begreife generell nicht, warum da nicht kurzerhand eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet wird. Gesellschafter ist eben Mama, Opa oder der Steuerberater, aber niemals der Unterhaltspflichtige selbst. Die Gründungskosten belaufen sich bei ca. 200 €.
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#3
Wie winkt er denn?

Aber, klar mußt du jetzt möglicherweise sehr schnell entscheiden, nicht ob, sondern wann ein H4-Antrag zu stellen ist. Allerdings wäre exakte Situationsanalyse erforderlich.

Erstens brauchst du regelmäßig fließende Einnahmen für dich und den Umgang und zweitens, warum sollte man die Chance verpassen, einen gehörigen Teil der Forderungen auf den Staat umzuleiten?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
Sie stochern im Dunkeln : Neuer Eingang einer Vorpfändungsverfügung mit gleichem Wortlaut wie im alten Jahr, die erfolglos geblieben ist.

Nun aber folgende Frage, da ich nichts finden konnte : Die in der Vorpfändungsverfügung benannte Schuldsumme ist falsch. Es wird ein viel zu hoher Unterhaltsrückstand von dem Anwalt betitelt. Gleichzeitig weichen die Summen auch noch geringfügig ab, bezogen auf die Vorpfändungsverfügung aus 2011.

Was kann man gegen die falsch benannte Höhe als Rechtsmittel einlegen?
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#5
Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Begrenzung der Vollstreckbarkeit auf die korrekte Schuldsumme.
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#6
Meines Wissens liegen die Voraussetzungen einer VollstrAbwehrKlage vor, § 767 ZPO die nach h.M. nicht den Anspruch selbst entfallen läßt, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit hemmt.
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