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Lohnpfändung und danach Kontopfändung: doppelte Pfändung?
#1
Kann so etwas vermeiden? Im Pfändungsbeschluss ist beides genehmigt.

Was kann man dagegen tun? Bei mir wird die Gehaltsüberweisung, auch nach der Lohnpfändung, immer noch über der Pfändungsfreigrenze für das P-Konto liegen.

Darf der AG mein Gehalt auf das Konto Dritter überweisen?
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#2
Wenn die Lohnpfändung zur Befriedigung der Forderung nicht ausreicht aber auf dem Konto noch was zu holen ist, kann er das holen.
Und danach kann er immer noch zu dir nach Hause kommen und deinen Jaguar pfänden.
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#3
(29-04-2011, 14:01)FreiHerr schrieb: Darf der AG mein Gehalt auf das Konto Dritter überweisen?
Was meinst Du mit "Dritter"? Bei einer Gehaltspfändung ist der AG sogar verpflichtet, das Geld direkt zum Berechtigen oder des Vertreters des Gäubigers zu überweisen.

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#4
@FreiHerr...

Welche Pfändungsfreigrenze besteht denn für dich?
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#5
Eine "Doppelpfändung" desselben Geldflußes durch denselben Gläubiger ist rechtsmißbräuchlich und wird wohl von jedem Anwalt, der seine Zulassung behalten möchte, nicht durchgeführt oder zügig zurückgenommen werden. Notfalls kann hiergegen schnell gehandelt werden durch entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht. Die Vorlage des PfÜb, eines Kontoauszuges und der Gehaltsabrechnung wird dort wohl zur Glaubhaftmachung der rechtsmißbräuchlichen Doppelpfändung ausreichen.

Natürlich kann aber der auf dem Konto eingehende pfändungsfreie Teil des Gehaltes durch einen anderen Gläubiger gepfändet werden, soweit er dann die relevante Pfändungsgrenzen immer noch überschreitet.

(29-04-2011, 14:01)FreiHerr schrieb: Darf der AG mein Gehalt auf das Konto Dritter überweisen?
Nein - als in Anspruch genommener Drittschuldner darf er bereits deine Verfügung über den Zahlungsweg ab Pfändung nicht mehr annehmen/berücksichtigen.

Außerdem wäre das eh nicht ratsam, da dann bei dem Dritten dein Auszahlungsanspruch gegen diesen Dritten gepfändet werden würde. Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
(29-04-2011, 16:56)sorglos schrieb: Nein - als in Anspruch genommener Drittschuldner darf er bereits deine Verfügung über den Zahlungsweg ab Pfändung nicht mehr annehmen/berücksichtigen.
Ist schon erstaunlich, was Du alles aus dem Post von @FreiHerr rauslesen kannst! Mir zumindetest ist bisher nicht klar, ob es sich um eine Doppelpfändung handelt.
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#7
Na, die Untiefen des Vollstreckungsrechtes sind ein weites Feld ;-) Und aus dem was FreiHerr schrieb erschien mir klar, dass er sich mit der "Gehaltsüberweisung nach Abschöpfung durch Pfändung" beschäftigt.

Noch handelt es sich um keine Doppelpfändung - sondern um Freiherr´s Angst vor einer solchen, weil bereits (wie standardisiert üblich) nach Antrag genehmigt. In so einem PfÜb (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) kann die Pfändung an verschiedenen Orten z.B beim AG, bei Bank A, bei Bank B, der Rückzahlungsanspruch von Wohngenossenschaftsanteilen, der Auszahlungsansrpuch von Forderungen jeder Art bei Hinz&Kunz, das Mobiliar, das Bankschließfach, die Rente, sogar dein Kreditauszahlungsanspruch = z.B. Dispo usw. usf. bis hin zu "Taschenpfändung zu jeder Tages- und Nachtzeit" genehmigt werden.

Allerdings wird ein normaler Anwalt erst dann eine Kontopfändung (durch zusätzliche Zustellung des PfÜb durch einen Gerichtsvollzieher bei der Bank) veranlassen, wenn er mit der Gehaltspfändung nicht erfolgreich war. Da ein PfÜb drei Jahre wirkt, kann er leicht erkennen in welchen Raten durch z.B. die Gehaltspfändung seine Forderung erfüllt sein wird. Findet er das annehmbar, wird er nicht noch an anderen Orten losgehen. Andernfalls schon.
Vorallem erfordert jede Pfändung aber, dass eine Zustellung des PfÜb durch den GV erfolgt und das kostet Zeit. Solange der PfÜb also mit dem GV beim Arbeitgeber "unterwegs" ist, kann er nicht gleichzeitig bei der Bank vorliegen. Ein PfÜb wird meist nur einmal ausgestellt, nur bei sehr großen Forderungen werden mehrere PfÜbs für spezifische Orte und Forderungen ausgefertigt, was jeweils extra Kosten verursacht, die der Gläubiger häufig vorstrecken muss.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#8
Da sind wir wieder auf einer Linie. Smile Wer allerdings bei drohender Lohnpfändung noch was auf dem Konto hat, der ist selbst schuld. Tongue

(29-04-2011, 17:26)sorglos schrieb: Ein PfÜb wird meist nur einmal ausgestellt, nur bei sehr großen Forderungen werden mehrere PfÜbs für spezifische Orte und Forderungen ausgefertigt, was jeweils extra Kosten verursacht, die der Gläubiger häufig vorstrecken muss.
Meines Wissens nach wird "ein" PfÜbs ausgestellt, womit der Gläubiger hinrennen darf, wo er will, bis die Schuld beglichen ist. Wenn, wie hier evtl. falsch verstanden wurde, doppelt gepfändet wurde, kann der Schuldner was gegen machen.

Der Gläubiger ist doch dafür verantwortlich, dass nicht "über" der Schuld gepfändet wird, oder?
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#9
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Besser wären gute Antworten...
Bei einem Netto von 3K und KU von einem Kind solltest Du eher keine Antworten mehr erhalten. Angry

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#10
@FreiHerr...

Kleine Korrektur

Der pfändungsfreie Sockelbetrag beträgt 985,15€.

Der Sockelfreibetrag erhöht sich bei Kindergeldbezug, bzw. wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

Erhöhte Freibeträge bei Kindergeldbezug

•184€ - 1 Kind •368€ - 2 Kinder •558€ - 3 Kinder •773€ - 4 Kinder •988€ - 5 Kinder

Erhöhte Freibeträge bei Unterhaltsverpflichtungen

•370,76€ - 1 Unterhaltsverpflichtung •577,32€ - 2 Unterhaltsverpflichtungen •783,88€ - 3 Unterhaltsverpflichtungen •990,94€ - 4 Unterhaltsverpflichtungen •1197€ - 5 Unterhaltsverpflichtungen

Macht somit 985,15€ + 370,76€ = 1355,91€ und nicht 1200€. Die Lücke wäre somit erstmal nur 600€, was natürlich auch noch zuviel ist.


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#11
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Nochmals, damit die ganzen Wenigverdiener es besser verstehen Wink :
Auf die Gefahr hin, dass mich @Vorsichtiger wieder sperren sollte....

Was soll das? Du glaubst doch nicht wirklich, dass hier nur Wenigverdiener anwesend sind. Deine Arroganz kotzt mich an!
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#12
(29-04-2011, 18:34)blue schrieb:
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Besser wären gute Antworten...
Bei einem Netto von 3K und KU von einem Kind solltest Du eher keine Antworten mehr erhalten. Angry

Es geht um fette TU-Schulden. Dafür wird gepfändet.
KU zahle ich (noch) ohne Pfändungen

Sei nicht böse Idea
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#13
(29-04-2011, 19:27)FreiHerr schrieb: Es geht um fette TU-Schulden. Dafür wird gepfändet.
KU zahle ich (noch) ohne Pfändungen

Sei nicht böse Idea

Meine Rede seit 1860! Wenn es mit diesem EU/BU/TU endlich mal aufhören würde, wäre die Geburtenrate endlich europaweit angeglichen. Wink
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#14
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Ich meinte den Restgehalt. Darf der AG den nach der Lohnpfändung auf ein Konto überweisen, welches nicht dem Arbeitnehmer gehört (z.B. das Konto meines Vaters)? Damit wäre zumindest die zweite Kontopfändung nicht möglich Tongue
Solche Dummheit wird dann hoffentlich gleich bestraft - wie wird man eigentlich selbsternannter Mehralsverdiener, wenn man nicht lesen kann?

(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Macht sich der AG strafbar, wenn er mein Konto an den Gläubiger verrät, welches nur er und ich kennen und wo der Restgehalt hingeflossen ist?
Nee, der kriegt nen Lutscher dafür.Cool Vielleicht verstehst du es so:
-> Gepfändet ist der Auszahlunganspruch, nicht der Zahlungsweg.
-> Ein Gehalt das an der Quelle abgeschöpft ist, kann nicht im selben Monat nochmal vom selben Gläubiger abgeschöpft werden.

(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Besser wären gute Antworten...
Ach ja - was können die Antworten für den Fragenden? Idea
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#15
(29-04-2011, 21:39)sorglos schrieb:
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Ich meinte den Restgehalt. Darf der AG den nach der Lohnpfändung auf ein Konto überweisen, welches nicht dem Arbeitnehmer gehört (z.B. das Konto meines Vaters)? Damit wäre zumindest die zweite Kontopfändung nicht möglich Tongue
Solche Dummheit wird dann hoffentlich gleich bestraft

WIE und WARUM? Bitte um begründete Antwort Wink

(29-04-2011, 21:39)sorglos schrieb:
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Macht sich der AG strafbar, wenn er mein Konto an den Gläubiger verrät, welches nur er und ich kennen und wo der Restgehalt hingeflossen ist?
Nee, der kriegt nen Lutscher dafür.Cool Vielleicht verstehst du es so:
-> Gepfändet ist der Auszahlunganspruch, nicht der Zahlungsweg.
-> Ein Gehalt das an der Quelle abgeschöpft ist, kann nicht im selben Monat nochmal vom selben Gläubiger abgeschöpft werden.

Doch! Die Bank ist verpflichtet alles abzuführen, was über die PFG liegt!

Noch einmal: Besser wären gute Antworten...

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#16
(29-04-2011, 21:49)Entsorg-t-er schrieb: Kann er nicht diese PFG beim amtsgericht berechnen lassen? Also dass er schriftlich bekommt, dass er nicht nur MindestPFG hat, sondern noch Unterhaltsberechtigte hat und somit höhre PFG? damit kann man dann bei Bank die PFG eintargen lassen? Habe ich mal wo gelesen...

Ja, kann man. Aber in meinem Fall habe ich sehr wenige Gründe für die Anhebung und die Lücke wird nur unwesentlich kleiner.

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#17
Ich wiederhole mich ...
(29-04-2011, 16:56)sorglos schrieb: Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.

Im übrigen: Du wirst doch nicht behaupten wollen, dass ihm PfÜb explizit für die Kontopfändung eine andere Pfändungsgrenze nach ZPO festgelegt wurde, als für die Lohnpfändung ??

Falls du jedoch ein solches unvorstellbares Unikum besitzen würdest, wäre es ein leichtes den PfÜb insgesamt außer Kraft zu setzen. Dann gehe direkt zu Vollstreckungsgericht.

(29-04-2011, 21:43)FreiHerr schrieb: Die Bank ist verpflichtet alles abzuführen, was über die PFG liegt!
Na und? Wenn der AG bereits alles abgeführt hat, was über der PFG des PfÜbs liegt, dann kann bei der Bank nichts mehr ankommen, was über der PFG liegt. Capito?

Wo wurde der PfÜb überhaupt zugestellt? Beim AG oder Bank oder bei beiden? Oder liegen bei der Bank noch andere PfÜbs von anderen Gläubigern?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#18
(29-04-2011, 22:04)sorglos schrieb: Ich wiederhole mich ...
(29-04-2011, 16:56)sorglos schrieb: Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.

Im übrigen: Du wirst doch nicht behaupten wollen, dass ihm PfÜb explizit für die Kontopfändung eine andere Pfändungsgrenze nach ZPO festgelegt wurde, als für die Lohnpfändung ??

JA!!!

Habe ich doch schon oben mit Zahlen anschaulich bewisen Angry

(29-04-2011, 16:56)sorglos schrieb: Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.

Sorry, aber das ist totaler Blödsinn. Hoch 10.

seit wann sind die Konten der Dritten pfändbar???

Weisst Du was eine Pfändung ist? Wenn Du nichts zu sagen hast, dann lehne Dich zurück und lies. Entdecke die Möglichkeiten.

Sorry, aber bei solchen "Aussagen" kann ich mich nicht zurückhalten Angry
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#19
(29-04-2011, 22:08)FreiHerr schrieb: Sorry, aber bei solchen "Aussagen" kann ich mich nicht zurückhalten Angry
Warum ist denn überhaupt bei Dir noch was abzuholen?
Um solchen Stress aus dem Weg zu gehen hatte ich lange vorher vorgebeugt!


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#20
(29-04-2011, 22:04)sorglos schrieb: Im übrigen: Du wirst doch nicht behaupten wollen, dass ihm PfÜb explizit für die Kontopfändung eine andere Pfändungsgrenze nach ZPO festgelegt wurde, als für die Lohnpfändung ??
(29-04-2011, 22:08)FreiHerr schrieb: JA!!!

Habe ich doch schon oben mit Zahlen anschaulich bewisen Angry
Deine Zahlenspekulationen in allen Ehren. Es zählen nur §§ Oben schreibst du
(29-04-2011, 18:01)FreiHerr schrieb: Lohngepfändet wird nach 850c, wenn ich das richtig sehe.

Dann sieh noch mal nach.
Welcher ZPO-§§ steht dort schwarz auf weiß für die Kontopfändung? Welcher für die Lohnpfändung? 850c? 850d? oder noch ein anderer?
Nur hilfsweise: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html bis http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html

(29-04-2011, 22:08)FreiHerr schrieb: seit wann sind die Konten der Dritten pfändbar???
Weißte was, bevor dich das Leben eines besseren belehrt: Vereinbare mit deinem AG lieber korrekte Barauszahlung oder Postscheck fürs Restgehalt als "Geheimkonten" die auch noch Dritte reinzuziehen ....

(29-04-2011, 22:08)FreiHerr schrieb: Weisst Du was eine Pfändung ist? Wenn Du nichts zu sagen hast, dann lehne Dich zurück und lies. Entdecke die Möglichkeiten.
Nachdem wir hier erst gestern einen fünfstelligen Vollziehungsbescheid inkl. Haftbefehl zur Erzwingung der EV in Luft aufgelöst haben, traue ich mir eine gewisse Sachkenntnis schon zu.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#21
@FreiHerr...

Irgendwie bist Du in einem sogenannten Positivdielemma. Dein Job ist sicher und zuviel Geld bekommste auch noch. Quasi läßt dich dein AG nicht gehen und bezahlt das auch noch fürstlich.

Kannst Du da nicht vielleicht mit @neuleben tauschen? Der will weg, was wohl schon terminiert ist. Na und Geld braucht er auch irgendwie immer. Außer Frauentausch. Das dürfte schwierig werden.

Wie sieht es denn eigentlich mit dem Arztattest wegen "Ich bin nicht mehr arbeitsfähig" aus?
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#22
@FreiHerr...

Du hast TU-Rückstand und diskutierst mit deiner Ex noch über 50€ mehr KU. Dein Problem sind die 800€, zu denen es dir augenscheinlich nicht gelingt, die gegen den Zugriff Dritter abzusichern. Von deinem AG wird bereits an den Gläubiger abgeführt und zwar was gesetzlich maximal erlaubt ist. Der Rest wandert auf dein P-Konto. Dort ist dieses Restgeld mit Freibetrag plus Aufstockung wegen Unterhalt gesichert. Allerdings geht mehr auf deinem Konto ein, als Du gesetzlich schützen kannst, ergo die 800€. Und die willst Du gesichert wissen. Und deshalb haste Stress, weil es dir nicht gelingt. Habe ich das richtig verstanden?
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#23
(30-04-2011, 10:40)sorglos schrieb: Der TU-Gläubiger wird das Arbeitseinkommen exakt einmal im Monat um den pfändbaren Teil abschöpfen. Egal wo. Der pfändungsfreie Teil des Einkommens wird an den Schuldner ausgezahlt. Basta.

... und wenn TU-schulden bestehen, wird munter weiter gepfändet, bis die Schulden getilgt sind. Ansprüche gegen den Kumpel, Geld auf Konto, Geld in der Tasche - egal. Hängt von den Infos des Gläubigers und seiner Phantasie ab, wo er sucht oder von den Angaben in der EV.
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#24
Es gibt einfach die Tatsache, dass Gläubiger in Sachen Unterhaltsrückstand, egal welche Form das betrifft, anders agieren können und vor allen schneller. Und deshalb wird dazu ja auch gepredigt von denen, die das alles mindestens einmal bereits hinter sich haben. Ungefähr so aus Sicht des Pfarrers:

Bitte oh Herr, schenke mir die Gabe, unseren entsorgten männlichen Schäfchen beizubringen, dass sie sich zwingend um die Sicherung ihrer Finanzen zum überleben kümmern, bevor!!! die Mütter ihrer Kinder in den Transformierungakt "alleinerziehend" eintreten!
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#25
Mal eine andere Frage:

weiss jemand, wann der Gepfändete die vorläufige berechnung bei Gehaltspfändung sehen darf?
Unsere HR-Tussi rechnet offensichtlich falsch, will das Unpfändbare abtreten und ich kann sie nicht überzeugen. Wahrscheinlich hat sie zu viel Respekt vor dem gegnerischen Anwalt oder sie solidarisiert sich automatisch mit der Geschlechtsgenossin (Frauenpower, jo)?

Heute will sie die Abtretungserklärung rausschicken und sie ist falsch berechnet worden. Das Geld wird in paar wochen ausgezahlt.

Was ist gute Vorgehensweise in solchen Fällen? Gleich anwalt einschalten oder besser warten auf die Abrechnung?

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