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Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind
#1
Hallo,

ich habe da einmal eine Frage - selbstverständlich vollkommen hypothetisch ohne Bezug zu lebenden oder verstorbenen Personen.

Mann (Hubert) hat mit Frau (Christel) ein Kind (Beelzebub) - diese trennen sich und Hubert muß löhnen. Da Hubert aufgrund seiner Zahlungen stehts am Existenzminimum krebst, bleibt ihm die gesellschaftliche Anerkennung und eine nennbare Karriere erspart.

Christel lernt einen neuen Mann kennen (Thordal Eyersson) und bekommt ein entzückendes kleines Kind namens Hasso, da ist Beelzebub - sagen wir - 14 Jahre alt.

Vier Jahre später will Hubert auch einmal nach Athen in Urlaub fahren und plant Christel an den Zahlungen für das Kind zu beteiligen.

Christel verdient 0 Euro netto
Hubert verdient 1250 Euro netto

Abzüglich Selbstbehalt ist also Hubert weiterhin der Depp, da Christel aufgrund der Erziehung von Hasso, Thordal Eyerssons Ebenbild nicht zu einer Vollzeitarbeit herangezogen werden kann.

Nun, aber was kann Hubert dafür?

Also fordert Hubert Herrn Thordal Eyersson auf seine Lebenspartnerin in soweit finanziell zu unterstützen als daß sie den hälftigen Kindesunterhalt zahlen kann, denn T.E. verdient rassige 4000 Euro netto im Monat.

Frage 1
Geht das so wie Hubert sich das ausgedacht hat? (6 P.)

Frage 2
Muß Hubert im Erfolgsfall auch noch die Gerichtskosten tragen? (2 P.)

Frage 3
Wenn Thordal Eyersson und Hubert 400 km voneinander entfernt losfahren, Hubert mit dem Rad und 20 km/h und Thordal mit dem Audi A8 mit 200 km/h - wieviele Kilometer sind dann beide bis zum Vereinbarten Gerichtermin gefahren? (1 P.)



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#2
Antwort Frage 1 - 3:

Warum sich zusaetzlich zu den realen Problemen noch mit hypothetischen Problemen beschaeftigen?

Al Bundy aus dem sonnigen Lilliput
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
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#3
Weil sie eintreffen könnten und reale Themen etwas verfänglich sind Wink
Würde mich sehr freuen, wenn jemand das Rätsel knacken kann..
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#4
ich würde das fahrrad gegen ein schilfboot eintauschen damit zu den osterinseln segeln
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#5
Ich kann leider kein osterinsulanisch, außerdem mag ichs schön kalt^^
Ääh..Hubert Angel
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#6
(19-11-2010, 20:17)Shalom Aleichem schrieb: Mann (Hubert) hat mit Frau (Christel) ein Kind (Beelzebub) - diese trennen sich und Hubert muß löhnen.

Also lebt dieses Kind bei der Mutter? Dann:
1. Nein. Keinesfalls.
2. Findet nicht statt wegen 1)
3. Wege was wird überhaupt geklagt?
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#7
es geht darum, dass die ex-frau aus einem einzigen grund am arbeiten gehindert wird, und das ist ihr neugeborenes kind von dem neuen mann. muss man als ex-mann also indirekt für die kinder des neuen zahlen?

der gemeinsame sohn ist ja schon groß, hätte die sich nicht von wem anders schwängern lassen wäre der ihr zustehende ehegattenunterhalt ja schon lange ausgelaufen.
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#8
(19-11-2010, 20:17)Shalom Aleichem schrieb: Vier Jahre später will Hubert auch einmal nach Athen in Urlaub fahren und plant Christel an den Zahlungen für das Kind zu beteiligen.
Die Fragestellung an sich ist schon unrealistisch. Daher kann auf die weiteren Fragen nicht eingegangen werden! Tongue
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#9
(19-11-2010, 20:55)expat schrieb: es geht darum, dass die ex-frau aus einem einzigen grund am arbeiten gehindert wird, und das ist ihr neugeborenes kind von dem neuen mann. muss man als ex-mann also indirekt für die kinder des neuen zahlen?

der gemeinsame sohn ist ja schon groß, hätte die sich nicht von wem anders schwängern lassen wäre der ihr zustehende ehegattenunterhalt ja schon lange ausgelaufen.

Eben, dann wäre alles wieder gut gewesen, aber nein: Die muß ja unbedingt nochmal in die Kacke hauen..das geht doch so nicht - Beelzebub will auch noch studieren!!!!
Zitat:Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann.

Thordal soll zahlen sonst ist das echt ein Grund auszuflippenSad
Zitat:Sämtliche Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind untereinander gleichberechtigt, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich. Das bedeutet, dass der Unterhalt für Kinder aus erster Ehe nicht allein deshalb gekürzt werden kann, weil weitere Kinder aus einer neuen Beziehung vorhanden sind.

Das spricht doch auch für Huberts These, daß der Verursacher der Erwerbsminderung nun für den Unterhalt anteilig haftet..
Zitat:Der Unterhalt für ein volljähriges Kind wird zwischen seinen Eltern verhältnismäßig nach dem jeweiligen Einkommen aufgeteilt, es sei denn die Mutter hat aus der Beziehung zum Kindesvater noch weitere jüngere Kinder. In diesem Fall muss sie gar nicht arbeiten oder nur halbtags. Das Nettoeinkommen wird dann in der Regel unter dem Selbstbehalt der Mutter liegen. Hat die Mutter aber kleinere Kinder aus einer neuen Beziehung und geht nicht oder nur geringfügig/Teilzeit arbeiten, bleibt sie verpflichtet, sich am Barunterhalt ihres volljährigen Kindes zu beteiligen. Die Berechnung geschieht in diesen Fällen folgendermaßen:

Man überlegt welches Einkommen die Frau verdienen könnte, wenn sie Vollzeit arbeiten würde. Lässt sich dies nicht feststellen, weil die Frau keine Ausbildung gemacht hat in jungen Jahren oder sie nach Abschluss der Lehre/Studium etc. nie gearbeitet hat, weil die Kinder kamen, legt man einen Stundenlohn von etc. 8–10 EUR zu Grunde. In den letzten Monaten haben mehrere Gerichte entschieden, dass ein derartiger Stundenlohn auch von ungelernten Arbeitskräften verdient werden kann. 8 EUR erscheinen durchaus auf dem örtlichen Arbeitsmarkt erzielbar. Schwierig wird dies bei 10 EUR/Std. für Ungelernte. Dieser Bruttostundensatz wird hochgerechnet auf eine Vollzeitstelle, Sozialabgaben (etwa 21%) und Steuern abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird mit dem des Kindesvaters in Verhältnis gesetzt und errechnet, wieviel Prozent die Mutter zu übernehmen hat. Im Ergebnis wird der Kindesvater nur noch einen geringeren Unterhalt für das volljährige Kind zu zahlen haben.




Das heißt also, daß Christel fiktives Einkommen von 1011,20 Euro hat wovon sie fiktiv noch berufsbedingte Aufwendungen abziehen kann und somit wieder nicht leistungsfähig ist, sofern ihr nicht noch ein fiktiver Nebenjob beschafft wird..gibt es denn gar keine Möglichkeit für Hubert einmal die Akropolis zu sehen?
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#10
Ich habe jetzt was gefunden, wonach 7% des Familieneinkommens der Beklagten zum Kindesunterhalt für Beelzebub verwendet werden muß.

Hat jemand das passende Gesetz dazu bei der Hand?
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#11
Das sieht eher nach einem Gerichtsurteil aus, nicht nach einem Gesetz.
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#12
Ein wenig weit hergeholt, aber in der Sache hilfreich:

Gericht: OLG Hamm 10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 09.02.2007
Aktenzeichen: 10 UF 126/06

... Die Beklagte trifft auch grundsätzlich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB. Sie kann sich dem Unterhaltsanspruch des Klägers insbesondere nicht mit der Begründung entziehen, sie betreue ein ... weiteres Kind aus einer anderen Verbindung (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6.Aufl., § 2 Rdnr.166/167 + 315 m.w.N.). Das beim Ehegattenunterhalt geltende Altersphasenmodell, das den Umfang der Erwerbsobliegenheit des ein minderjähriges Kind betreuenden Ehegatten bestimmt, kann beim Minderjährigenunterhalt nicht herangezogen werden. Vielmehr wird in Fällen der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne vorliegt, in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der sog. Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1010, 1013). Dies gilt auch, wenn aus einer neuen Verbindung ebenfalls minderjährige Kinder stammen, wie hier die Tochter Z.


Für die Zeit danach hat der Senat unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1615l BGB allerdings bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber der Mutter eines nichtehelichen Kindes durchaus die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit bereits mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zumutet (§ 16I II S. 3 BGB); der Gesetzgeber geht also davon aus, dass selbst die Betreuung eines dreijährigen Kindes mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Betreuenden nicht von vornherein unvereinbar ist (so auch OLG Bremen FamRZ 2005, 647; OLG München FamRZ 2005, 1112). Das Kind kann ab dem 3. Lebensjahr in der Regel ganztags, z.B. in einem Ganztagskindergarten, betreut werden. Auch der (arbeitslose) Zeuge H käme als Betreuungsperson in Betracht; selbst wenn er mit der Beklagten nicht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben sollte, ist er doch zugleich Vater des Kindes und gehalten, der Beklagten durch - kostenlose - Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dafür, dass eine solche ganztägige Fremdbetreuung nicht möglich ist, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.


Die Anleihe an die gesetzliche Regelung in § 1615 l BGB bedeutet jedoch nicht, dass eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit stets mit Vollendung des 3. Lebensjahres, hier also ab September/Oktober 2006, einsetzt. Vielmehr lässt sich der erwähnten Rspr. des BGH (FamRZ 2006, 1362, 1364) entnehmen, dass auch insoweit stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Tochter Z noch bis Juli 2005 gestillt hat und - mehr als in sonstigen Fällen - als deren Hauptbezugsperson anzusehen ist. Ebenso wenig kann unberücksichtigt bleiben, dass der Sohn U im September/Oktober 2006 auch erst knapp 14 Jahre alt war. Mag sich, wie die Beklagte im Senatstermin dargelegt hat, seine Betreuungsbedürftigkeit auch reduziert haben, so ist sie doch nicht gänzlich entfallen. Selbst bei Sicherstellung einer - mit geringerem Kostenaufwand verbundenen - Fremdbetreuung für U und einer - ohne Kostenaufwand verbundenen - ganztägigen Fremdbetreuung für Z, ist die verbleibende Betreuung zweier (!) Kinder für die Beklagte noch mit einem solch erheblichen persönlichen Aufwand verbunden, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit nach Ansicht des Senats nicht zumutbar erscheint. Nur eine solche aber würde es der Beklagten ermöglichen, zumindest teilweise Unterhalt an den Kläger zu zahlen. Mit einer Halbtagstätigkeit oder sogar einer 3/4-Stelle würde die Beklagte - einen Stundenlohn von 8,- €, 5% fiktive berufsbedingte Aufwendungen und noch geschätzte 150,- € Betreuungskosten für U zugrunde gelegt - kein über den notwendigen Selbstbehalt von derzeit 890,- € liegendes Einkommen erzielen können, und zwar selbst dann nicht, wenn man ihn wegen Ersparnisse aufgrund des - unterstellten - Zusammenlebens mit dem Zeugen H um 13,5% reduzierten würde.


Allerdings ist davon auszugehen, dass mit Vollendung des 16. Lebensjahres U nicht mehr betreuungsbedürftig sein dürfte, die Betreuung zweier Kinder mithin entfällt; zu diesem Zeitpunkt wird die Tochter Z das 5. Lebensjahr vollendet haben. Von da an wird mit Rücksicht auf die gesteigerte Erwerbsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen sein.

III.


Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
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