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Berechnung Betreuungsunterhalt
#1
Guten Tag,

Ich habe eine Frage zur Berechnung des Betreuungsunterhalts.

Nehmen wir mal an, ich würde netto 1600€ monatlich verdienen.
Wie berechnit sich daraus der Betreuungsunterhalt, wenn ich für ein Kind zahlen müsste?

Gibt es da etwas zu beachten, wie Selbstbehalt, Erwerbstätigenbonus, Pauschale für Arbeitsbedingte Aufwenungen?

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen, da ich langsam am verzweifeln bin.

Gruß

Neflecrush
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#2
Hast Du hier schon gelesen? http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html
Bei konkreten Fragen kommen bestimmt weitere Antworten.
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#3
Zum Betreuungsunterhalt kannst du direkt hier einsteigen: http://www.trennungsfaq.com/ehe.html#bet...sunterhalt

Mal ein Beispiel: Die 1600 EUR sind dein bereinigtes Nettoeinkommen (siehe hier http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...ermittlung ) und du hast 300 EUR Kindesunterhalt zu zahlen. Dann verbleiben 1300 EUR, womit mindestens 305 EUR für Betreuungsunterhalt zur Verfügung stehen.
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#4
Ich habe dort gerade nachgelesen und dies gefunden bei der Frage, in welchen Fällen die Barunterhaltspflicht entfällt oder wird vermindert:

"Das Kind bekommt selbst ein Kind. Dann ist der neue Vater vorrangig unterhaltspflichtig, bei Sozialgeldzahlung findet kein Rückgriff auf den neuen Grossvater statt."

Ist das wirklich so, dass Barunterhaltspflicht des Zahlvater für seine Tochter entfällt, wenn diese schwanger wird und ein Kind bekommt?!??

So wie ich es bislang verstanden habe ist eine Mutter immer und überall nur bedürftigt und keinesfalls für sich selbst verantwortlich.

Das wird aber bitter für das Töchterchen, wenn sie einen zahlungskräftigen Vater hat und sich von einem finanziell impotenten Erzeuger schwängern lässt.

Und wenn der Zahlvater einen Jungen hat, dann kann er ja eine wohlfahrtsstaatbedürftige Ausländerin auf ihn hetzen, die wird dann schon wissen wie sie schwanger wird und schon ist er seine Zahlpflicht los?
Das eröffnet ja ganz neue Handlungsoptionen ...
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#5
(04-02-2010, 20:26)Mus Lim schrieb: Und wenn der Zahlvater einen Jungen hat, dann kann er ja eine wohlfahrtsstaatbedürftige Ausländerin auf ihn hetzen, die wird dann schon wissen wie sie schwanger wird und schon ist er seine Zahlpflicht los?
Huh Verstehe Deine Logik leider nicht. Sad
Der Bedürftigkeits-Verursacher ist der, der seinen Schnieeepieee wo reinhält.
Ansonsten sind nach den neuesten Richtlinien auch die Großeltern dran.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...529&page=1
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#6
In oben genannter Quelle kann ich nichts genaues zum Thema Betreuungsunterhalt finden.

Ich versuche hier einmal den Betreuungsunterhalt zu Berechnen:

1600€ netto
- 5% Aufwendungen für Arbeit
=1520€

davon Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle

333€ - 92€ Anteil Kindergeld = zahlbarer Kindesunterhalt 241€

Weiter: 1520€ - 241€ = 1279€

Erwerbstätigenbonus (1/7 von 1520€) = 217,14 € (ja, die darf man angeblich noch behalten)

Berechnungsgrundlage für Betreuungsgeld: 1279€ -217,14€ = 1061,85€

Da der Selbsterhalt bei 1000€ liegt, müssten dann doch nur 61,85€ an die Mutter gezahlt werden, oder???

Weiter habe ich gelesen, dass eine private altervorsorge in Höhe von 4% vom BRUTTO-Gehalt abgezogen werden kann, damit man in der Zukunft dem Staat nicht auf der Tasche liegt. Das würde ja bedeuten, dass kein Betreuungsunterhalt fällig wäre. Smile

Ich bitte um Eure Kommentare.
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#7
(05-02-2010, 00:12)Neflecrush schrieb: Weiter: 1520€ - 241€ = 1279€

Bis hierhin richtig. Danach nicht mehr. Dein Selbstbehalt beträgt maximal 995 EUR, somit stehen mindestens 284 EUR für Betreuungsunterhalt zur Verfügung. Ein Erwerbstätigenbonus spielt hier keine Rolle, da du sowieso nicht in die Nähe einer Halbteilung deines Einkommens kommst. Schon lange vorher wird der Selbstbehalt unterschritten.
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#8
(05-02-2010, 00:30)p schrieb: Dein Selbstbehalt beträgt maximal 995 EUR

Die Jugendaemter gehen von einem Selbstbehalt von 770,- Euro aus! Die 995,- Euro sind vielleicht doch mehr ein Wunschdenken.
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#9
@Exilierter,

auch die JÄ haben sich nach den Spielregeln der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der für sie zuständigen OLGe zu richten.
JÄ treten im Streitfall als Antragsteller einer Partei auf, keinesfalls sind sie selbst RechtsprecherInnen.
Die 770€ SB gelten für Leute, die als nicht erwerbstätig angenommen werden.
Dass ein JA zu dieser Annahme gelangt, wenn ein Verpflichteter Elternteil keine Einkommensnachweise einreicht oder real nichts an Einkünften erzielt, verwundert nicht.

Im Zuständigkeitsbereich des OLG Celle gelten noch immer die Leitlinien aus 2008.
Bei voraussichtlich temporärer Arbeitslosigkeit wird hier ein SB von 900€ angesetzt.

Ansonsten ist es schon lustig anzusehen wie sich manche Männer heute freuen, wenn sie denn geringere Einkünfte erzielen als Frauen.
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#10
Mein Gott, dann kann ich mir ja die Kugel geben. Unverschämtheit sowas.
Wollte iegentlich noch in Deutschland bleiben, aber so nicht.
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#11
(05-02-2010, 04:57)Exilierter schrieb: Die Jugendaemter gehen von einem Selbstbehalt von 770,- Euro aus! Die 995,- Euro sind vielleicht doch mehr ein Wunschdenken.

Selbstbehalt ist immer Wunschdenken.... aber der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 995 EUR, seit 1.1.2010 in Düsseldorf auch 1000 EUR. Es gibt Unterschiede zwischen den OLG-Bezirken.

Du hast das vermutlich mit dem notwendigen Selbstbehalt verwechselt, der für Kindesunterhalt gilt. In vorliegendem Fall gehts aber um Betreuungsunterhalt.
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#12
(05-02-2010, 10:21)p schrieb: Du hast das vermutlich mit dem notwendigen Selbstbehalt verwechselt, der für Kindesunterhalt gilt. In vorliegendem Fall gehts aber um Betreuungsunterhalt.

Ja. Das trifft bei mir nämlich zu.
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